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250. Befugt¹⁾. Berechtigt²⁾. Befugnis³⁾. Fug⁴⁾. Recht⁵⁾.

1) Competent.
2) Entitled.
3)-5) Right, competence.
1) Broyer.
2) Privilégié.
3) Autorisation (privilége).
4) & 5) Droit.
1) & 2) Autorizzato.
3) Facoltà (autorizzazione).
4) & 5) Diritto.

Recht (eig. gerade Richtung, im Gegens. zu krumm) ist das, was einem nach einem Gesetze oder nach hergebrachter Sitte zukommt, z. B. die Rechte des Adels, einer Stadt, eines Königs, eines Dieners u. dgl., dann nennt man aber auch die gesetzmäßigen Bestimmungen über das, was man tun und lassen kann, das Recht (Gegens. Unrecht). Wer auf das objektive (allgemeine) Recht gestützt, eine gewisse Gattung von Handlungen tun oder lassen kann, ohne daß ihn jemand zum Gegenteile verpflichten darf, der ist dazu berechtigt, sofern aber die Gründe, auf die er sich dabei stützt, im subjektiven (persönlichen) Rechte beruhen, ist er dazu befugt. Denn Fug (eig. etwas, was zu einem andern Dinge paßt, sich zu ihm fügt, ihm angemessen ist und deshalb mit demselben verbunden werden kann; mhd. der vuoc, die Schicklichkeit) ist das, was sich für mich geziemt, was mir zusteht, weil ich durch mein Wesen, durch die besonderen Verhältnisse, die meine Person betreffen, einen gültigen Grund dazu habe. Wenn der kranke Günther, von dem man Gedichte verlangt, sich entschuldigt und sagt: — „Ich habe Fug, die Feder hinzulegen“; — so will er sagen: Ich habe mich persönlich betreffende Gründe, warum ich, ohne der Ungefälligkeit und Undankbarkeit beschuldigt zu werden, meinen Freunden das Verlangen, noch ferner zu ihrem Vergnügen zu dichten, abschlagen kann. Alle Bürger einer Stadt sind berechtigt, Unterstützungen von den öffentlichen Armenanstalten zu verlangen; aber nur derjenige ist dazu befugt, der zu den Notleidenden gehört und sich seinen notdürftigen Lebensunterhalt nicht selbst erwerben kann. „Wohlan für seinen Lug und Trug | bestraft den feinen Gauch nach Fug.“ Voßens Mus. Alm. 1796. — „Wer ohne Fug Gebratnes frißt, der wird mit Fug gebraten.“ Hier wird das Recht zu strafen auf die Handlungen jemandes gegründet, die einer nach subjektiven Ansichten bestimmten Strafe wert erscheinen. Fug ist gegenwärtig fast nur noch in den Formeln: mit gutem Fug, mit Fug und Recht gebräuchlich und wird gewöhnlich durch die jüngere Bildung: Befugnis mit ausgedrückt. Befugnis bezeichnet die einer Person, einer Gesellschaft, einer Versammlung usw. rechtlich zustehende Gewalt; oft läßt sich für das Wort geradezu Macht, Vollmacht, Machtvollkommenheit setzen. Eine Behörde, ein Landtag, ein Präsident, eine Versammlung usw. überschreiten ihre Befugnisse, wenn sie die ihnen zustehende Gewalt auch auf Gegenstände oder Personen ausdehnen, die außerhalb ihres gesetzlich begrenzten Machtkreises liegen. Befugnis wird auch in erweiterter Bedeutung auf andere Verhältnisse (wie Recht, Berechtigung auch) übertragen und deckt sich dann vollständig mit der oben erläuterten Bedeutung von Fug. „Die Freiheit, die durch keinen entgegengesetzten Imperativ eingeschränkt ist, heißt die Befugnis.“ Kant V, 22.