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321. Billigen¹⁾. Gutheißen²⁾.

1) To approve of, subscribe to. Approuver (consentir à).
Approvare.
2) Applaud, countenance. Confirmer (ratifier).
Confermare (ratificare).

Gutheißen ist notwendig immer zugleich ein praktisches Urteil, billigen kann ein bloß theoretisches sein. Billigen heißt erklären, daß etwas mit dem, was es sein soll, übereinstimme, wenigstens nicht im Widerspruch damit stehe; gutheißen aber drückt nicht nur aus, daß man eine Handlung für recht und gut halte, sondern auch, daß man durch seine Beistimmung zur Fortsetzung oder Wiederholung aufmuntere und die Folgen durch seine Billigung verantworte. Es gibt unverständige Menschen, die es billigen, wenn schwache Eltern die Unarten ihrer Kinder gutheißen, die es also für recht halten, wenn solche Eltern ihren Kindern diese Unarten nicht verbieten, und statt sie zu bestrafen, die Kinder noch dazu mit ihrem Beifalle aufmuntern. Man billigt eine Meinung, wenn man urteilt, daß sie wahr ist; man heißt eine Handlung gut, wenn man sie lobt und durch sein Lob dazu aufmuntert, wenigstens sie erlauben und autorisieren will. Ein aufgeklärter, aber behutsamer Lehrer kann manche Meinung billigen, deren übereilte Verbreitung er nicht gutheißt, weil er diese für bedenklich hält und durch seinen Rat und Beifall nicht befördern möchte. „Die Not heißt alles gut.“ Lessing III, 341. (Lachm.)