Geschiedener


Geschiedener. Wir sind schon wieder, so schreiben Sie, um ein Problem österreichischer. Aber die Misere hat vor ihren Anklägern die logische Konsequenz voraus. »Die Ehereformatoren schlagen zur Lösung der Frage der katholischen Geschiedenen die folgende Kompromißformel vor, von der sie glauben, dass sie der Kirche genehm sein werde: Man gestatte die bürgerliche Trauung der geschiedenen Katholiken ohne kirchlichen Segen! Auf diesem Wege hoffen sie die Kinder der Kirche dem verpönten Konkubinat zu entreißen. Aber sie vergessen, dass ihr Kompromiß nach den strikten und unumstößlichen Lehren der Kirche nichts anderes ist, als ein Konkubinat, und zwar ein auf der Basis des Ehebruches aufgebautes und dennoch von der staatlichen Gesetzgebung sanktioniertes, somit doppelt qualifiziertes Konkubinat. Dass diese Formel dem allerstarrsten »non possumus« der Kirche begegnen muß, weil sie dem Dogma von der Unlösbarkeit der Ehe, das den Angelpunkt der katholischen Ehelehre bildet, direkt zuwiderläuft. Bei seiner ganzen fabelhaften diplomatischen Geschmeidigkeit in weltlichen Sachen, ist der Katholizismus doch von der unbeugsamsten Starrheit und Festigkeit in allen Dogmenfragen. Paktieren und Kompromittieren gibt es da nicht. Die katholisch Geschiedenen sollten das wissen und sich keinen Illusionen hingeben. Entweder sind sie fiberzeugte gläubige Katholiken: dann müssen sie sich in die Gebote ihrer Kirche fügen und ihr individuelles Mißgeschick als ein Opfer ertragen, das dem Ideal der Unlösbarkeit der Ehe dargebracht wird, oder sie sind nur formell Angehörige der katholischen Kirche: dann können sie sich um ihre Lehren den Teufel scheren und müssen auf eine radikale — die einzig mögliche — Lösung der Frage hinarbeiten, ohne sich der unsinnigen Hoffnung hinzugeben, dass sie durch irgendwelche Kompromisse den Beistand der Kirche gewinnen werden. Vorläufig aber sollen sie soviel Mut aufbringen, durch offene und ehrliche Praxis des Konkubinats den an diesem haftenden sozialen Makel aufzuheben. Freilich müßte da vor allem jenes auch für den Mutigsten und Freimütigsten unüberwindliche Hindernis weggeräumt werden, das durch den Aberwitz unserer strafgerichtlichen Praxis entstanden ist: die Ahndung des Ehebruches geschiedener Eheleute«. Hier scheint mir der schmerzlichste Punkt der Ehefrage zu liegen. Hier setzt der spezifisch österreichische Jammer ein. In einer der vielen Zuschriften, die die aktuelle Frage behandeln, heißt es: »Wer ein Mensch ist, der erzittere vor Wut, wenn er von der Scheußlichkeit hört, die der Scheidung einer katholischen Ehe folgt: von der Strafsanktion auf geschlechtlichen Verkehr überhaupt, außer mit dem geschiedenen Gatten! Diese moralische Kastrierung, ungleich widerlicher als die physische des Orients, weil sie beide Geschlechter trifft, ist die Kristallform eines Gesetzes, das den Armen schuldig macht, um ihn der Pein zu überliefern. Man beschönige diese Schande nicht mit dem relativ geringen Strafausmaße und mit der Notwendigkeit einer Klage des andern Teiles: nicht die Strafe ist die aufreizende Roheit, sondern die Androhung, die zur Erpressung hier und dort zur Verzweiflung treibt, und dies alles, weil lebensfremde Greise das Ehegesetz auslegen, das dieses Prügelsystem nirgends ausspricht, leider aber vergaß, es klar zu verbieten. Nicht die Strafe ist das Unglück, sondern deren Folgen, in einem Staate, wo Unbescholtenheit eine bessere Existenzbedingung ist, als Unfähigkeit das Oegenteil. Ein Beispiel: Ein junger Bursch verfing sich in dem Netz einer älteren, ausgelebten und darum ehelusternen besseren Tochter. Die Ehe beider, die niemals ein Band war, zerplatzte. Der Mann suchte seine gestörten Nerven in wohltätigen Armen zu beruhigen. Da pochte der erpressende Bruder der geschiedenen Gattin an die Türe; denn die trügerische Heiligkeit des Hauses schützt nicht vor »Helios« und anderen weitsichtigen Schmutzwühlern. Schleunige Flucht rettete die Existenz... Es ist sinnlos, für ein Volk, das diese schmachvolle Gefahr, »eingespirrt« zu werden, lethargisch auf dem beulenreichen Rücken trägt, ein gutes Ehegesetz zu verlangen. Dem Sehenden bleibt der grenzenlose Ekel«.

 

 

Nr. 197, VII. Jahr

28. Februar 1906.


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