Anhänger des Liberalismus, des Rechtsstaats und
der Freiheit


Seine politischen Ansichten in systematischer Ordnung aufzubauen, ist Kant durch seine sonstige philosophische Lebensarbeit verhindert worden, wie er das noch als 77 jähriger einem Magister Andreas Richter in Wien, der ihm eine solche "systematische Politik nach kritischen Grundsätzen" im Abriß vorlegte, ausgesprochen hat. Dagegen hat er sich an so zahlreichen Stellen seiner Schriften und seines Nachlasses über politische Dinge geäußert, dass sich leicht ein Buch danach oder darüber schreiben ließe. Als politische Schriften im engeren Sinne kommen in Betracht: 1. Die Abhandlung 'Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis' (Berlin. Monatsschrift, Sept. 1793); besonders ihr zweiter (Staatsrecht) und dritter Teil (Völkerrecht). 2. Die Schrift 'Zum ewigen Frieden' (1795). 3. Die Metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre' (1797). 4. Der 'Streit der Fakultäten', 2. Abschnitt (1798). Dazu kommen jedoch noch einzelne Stellen aus anderen Schriften der 90er Jahre (Kritik der Urteilskraft, Religion, Anthropologie), und vor allem viele aus seinem Nachlaß, teils in Reickes 'Losen Blättern aus Kants Nachlaß' (1882 ff., besonders Abteilung F), teils im 15. Bande der Akademie-Ausgabe veröffentlicht.1)

Der hervorstechendste Grundzug bleibt ihm auch für die innere Politik der Freiheitsgedanke. Schon die Kritik der reinen Vernunft hatte sein Staatsideal in die Worte gekleidet: "Eine Verfassung von der größten menschlichen Freiheit nach Gesetzen, welche machen, dass jedes Freiheit mit der anderen ihrer zusammen bestehen kann (nicht von der größten Glückseligkeit, denn diese wird schon von selbst folgen), ist doch wenigstens eine notwendige Idee, die man nicht bloß im ersten Entwurfe einer Staatsverfassung, sondern auch bei allen Gesetzen zum Grunde legen muß" (die Sperrungen von Kant selbst, ed. Vorländer, S. 319 f.). Das bildet auch weiter den Grundton seines politischen Denkens. "Der Wille aller" ist ihm mit Rousseau der "Urquell alles Rechts" (Lose Bl.). "Der allgemeine Volkswille ohne Unterschied der Person muß zum Grunde gelegt werden" (E2, I). "Der Staat ist ein Volk, das sich selbst beherrscht" (ebd. F 4). "Was ein Volk über sich selbst nicht beschließen kann, das kann der Gesetzgeber auch nicht über das Volk beschließen" (Theorie und Praxis). Deshalb gilt ihm auch die patriarchalische Regierung, welche die Bürger wie Kinder behandelt, als die despotischste unter allen im Gegensatz zur "patriotischen", d. i. derjenigen, "wo der Staat selbst seine Untertanen ... als Staatsbürger, d, i. nach Gesetzen ihrer eigenen Selbständigkeit behandelt". Denn der bürgerliche rechtliche Zustand besteht in der Freiheit eines jeden Gliedes der Gesellschaft als Menschen, seiner Gleichheit als Untertan, seiner Selbständigkeit als Bürger.2)

Darum verwirft er selbstverständlich aufs entschiedenste alle Standesvorrechte. Da "Geburt keine Tat desjenigen ist, der geboren wird" — man denkt an Beaumarchais' Figaro —, so kann es keine "angeborenen" Rechte geben. Und am wenigsten ein ererbtes Herrenrecht: "Kein Mensch kann durch eine rechtliche Tat ... aufhören, Eigner seiner selbst zu sein, und in die Klasse des Hausviehes (!) eintreten, das man zu allen Diensten braucht, wie man will, und es auch darin ohne seine Einwilligung erhält, solange man will" (Theorie und Praxis). Die "Rechtslehre" verwirft aufs schroffste alle Leibeigenschaft, Erbuntertänigkeit, Ritterorden, Majorate und Fideikommisse: Dinge, die er ja als Ostpreuße aus nächster Nähe kannte. Der Adel ist ihm "eine temporäre, vom Staat autorisierte Zunftgenossenschaft, die sich nach den Zeitumständen bequemen muß und dem allgemeinen Menschenrechte, das so lange suspendiert war, nicht Abbruch tun darf" (ebd., Anhang). Er wagt es, die Rechtmäßigkeit des ererbten und "befestigten" Großgrundbesitzes anzuzweifeln mit der anzüglichen Doppelfrage: "Wie es doch zuging, dass jemand mehr Land zu eigen bekommen hat, als er mit seinen Händen selbst benutzen konnte (denn die Erwerbung durch Kriegsbemächtigung ist keine erste Erwerbung); und wie es zuging, dass viele Menschen, die sonst insgesamt einen beständigen Besitzstand hätten erwerben können, dadurch dahin gebracht sind, jenen bloß zu dienen, um leben zu können?" (Th. u. Pr.). Selbst dem Landesherrn soll kein Privateigentum an Grund und Boden in Gestalt von Domänen zustehen.

Das eigentliche Grundmotiv dieses entschiedenen Liberalismus ist bei unserem greisen Denker natürlich nicht ein ungezügelter und unbestimmter Freiheitsdrang, vielmehr sein strenger Rechtsbegriff, oder — im letzten Grunde — sein kategorischer Imperativ; wie denn Schiller einmal gesagt hat: die "eigentlichen Prinzipien, die einer wahrhaft glücklichen bürgerlichen Verfassung zum Grunde gelegt werden müssen", ständen noch nirgendwo anders als — in der Kritik der praktischen Vernunft (Vorländer, 'Kant, Schüler, Goethe', S. 25). "Alle wahre Politik ist auf die Bedingung eingeschränkt, mit der Idee des öffentlichen Rechts zusammenzustimmen. ... Wehe dem, der eine andere Politik anerkennt als diejenige, welche die Rechtsgesetze heilig hält" (Nachlaß). Deshalb verlangt auch das Volk gerechtermaßen von der Regierung nicht Wohltätigkeit, sondern sein Recht; denn "mit Freiheit begabten Wesen genügt nicht der Genuß der Lebensannehmlichkeit ... ob sie gleich, wie folgsame Schafe, von einem gütigen und verständigen Herrn geleitet, wohl gefüttert und kräftig beschützt, über nichts, was ihrer Wohlfahrt abging, zu klagen hätten ..., sondern auf das Prinzip kommt es an, nach welchem es (das Volk) sich solche verschafft" (Streit d. Fak.).3) "Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Rechte angepaßt werden." Ja, auf die Rechte der Menschen kommt mehr an als "auf Ordnung und Ruhe" (XV, Nr. 1404). Darum müssen die Prinzipien der Staatsverfassung aus Rechtsbegriffen hergeleitet werden; ohne Rechtslehre ist keine Staatslehre möglich (Reicke, F 3). Das "eigentlich für einen Menschen zu große" Amt des Fürsten besteht darin, "das Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen", diesen "Augapfel Gottes", zu verwalten. "Fiat iustitia, pereat mundus", das heißt zu deutsch: "Es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch insgesamt darüber zugrunde gehen" (Z. ew. Frieden). Und die Politik als Wissenschaft, im Gegensatz zu der Demagogie des Politikasters, heißt einmal geradezu "das System der Gesetze zur Sicherung der Rechte und Zufriedenheit des Volkes mit seinem inneren und äußeren Zustande"; ein Gesetz aber bedeutet einen "öffentlich deklarierten" von "Macht begleiteten" Willen (Reicke F 4). Dies ist auch der tiefste Grund seiner bleibenden Begeisterung für die große Revolution: "Wahrer Enthusiasmus geht immer nur aufs Idealische und zwar rein Moralische, desgleichen der Rechtsbegriff ist." "Durch Geldbelohnungen konnten die Gegner der Revolutionierenden" — die Söldnerheere der Koalition — "zu dem Eifer und der Seelengröße nicht gespannt werden, den der bloße Rechtsbegriff in ihnen hervorbrachte, und selbst der Ehrbegriff des alten kriegerischen Adels ... verschwand vor den Waffen derer, welche das Recht des Volkes, wozu sie gehörten, ins Auge gefaßt hatten und sich als Beschützer desselben dachten" (Streit d. Fak., 1798).

Gleichwohl ist Kant nicht der radikale Demokrat, den man nach allem Bisherigen erwarten sollte. Das liegt zunächst an seinem uns schon aus dem vorigen Kapitel bekannten Wirklichkeitssinn, jener mit dem prinzipiellen Radikalismus des idealistischen Philosophen dennoch verbundenen besonnenen Berücksichtigung des Bestehenden, die allein die Verwirklichung der Grundsätze möglich zu machen verspricht. Vielleicht den besten Beweis für diese Verbindung beider Momente in seinem Wesen gibt die Stelle aus der 'Religion innerhalb' (S. 220, Anm.), die sich gegen den "auch wohl" von "klugen" Männern erhobenen Einwand wendet: das Volk sei zu seiner politischen, die Leibeigenen zu ihrer wirtschaftlichen, die Menschen überhaupt zur Glaubens-Freiheit noch nicht reif. "Nach einer solchen Voraussetzung aber wird die Freiheit nie eintreten; denn man kann zu dieser nicht reifen, wenn man nicht zuvor in Freiheit gesetzt worden ist (man muß frei sein, um sich seiner Kräfte in der Freiheit zweckmäßig bedienen zu können)." Dabei sieht Kant klar voraus, dass "die ersten Versuche gemeiniglich mit einem beschwerlicheren und gefährlicheren Zustande verbunden sein werden, als da man noch unter den Befehlen, aber auch der Vorsorge anderer stand." So hat er denn auch "nichts dawider", dass die augenblicklichen Machthaber "durch die Zeitumstände genötigt", die Befreiung von jenen "drei Fesseln" (der politischen, der wirtschaftlichen, der religiösen) "noch weit, sehr weit aufschieben". Allein sie grundsätzlich zu versagen, sei "ein Eingriff in die Regalien der Gottheit selbst, die den Menschen zur Freiheit schuf". "Bequemer ist es freilich, in Staat, Haus und Kirche zu herrschen, wenn man einen solchen Grundsatz durchzusetzen vermag. Aber auch gerechter?"

 

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1) Wir können natürlich nur das Wichtigste bringen und verzichten, um den Leser nicht zu ermüden, auf genaue Zitierung der Belegstellen. Man findet die meisten unschwer in meinem 'Kant und Marx', S. 18 ff.

2) Aus den 'Losen Blättern' ergibt sich, dass er anfangs auch die Brüderlichkeit, das dritte Losungswort der Revolution, hat festhalten wollen, so S. 219, wo es hinter "Freiheit und Gleichheit" heißt: "und weltbürgerliche Einheit (Verbrüderung), wo die Selbständigkeit innerlich vorausgesetzt wird", vgl. ebd. S. 221, 222 f., 565 f. — Als "Patrioten" bezeichneten sich bekanntlich die französischen Revolutionsfreunde.

3) Vgl. den Satz aus seinen Vorlesungen über Ethik: "Wenn nie eine Handlung der Gütigkeit ausgeübt, aber stets das Recht anderer Menschen unverletzt geblieben wäre, so würde gewiß kein großes Elend in'der Welt sein" (bei Arnoldt, Ges. W. V, 294). — Auf Kants Auseinandersetzungen mit dem positiven Recht in seiner 'Rechtslehre' können wir hier nicht eingehen. Vgl. darüber meine Einleitung zur 'Rechtslehre'. Philos. Bibl., Bd. 42, S. XIV ff., XXVI ff.


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