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1051. Mitbesitz¹⁾. Mitgenuß²⁾.

1) Coproprietorship, joint possession.
2) Participation in the enjoyment of others.
1) Copropriété, possession commune, copossession.
2) Participation à la jouissance des autres, jouissance commune.
1) Possessione comune, comproprietà.
2) Godimento con altri, usufrutto con altri.

Mitbesitz hebt hervor, daß ich mit einem andern einen Gegenstand, ein Gut, ein Kapital als gemeinsames Eigentum besitze. Ich habe dann sowohl die Lasten, die der Besitz mir und dem andern auferlegt, nach meinem Anteile mitzutragen, nehme aber auch in gleicher Weise an dem Ertrage des betreffenden Besitzes teil. Mitgenuß drückt nur aus, daß ich an dem Ertrag eines Gutes oder eines Kapitals mit einem andern teilnehme, ohne daß ich das Gut oder Kapital mitbesitze und ohne daß ich zu den Lasten des Besitzes etwas beizutragen habe. Ich nehme nur an der Nutznießung teil. So kann jemand Mitbesitzer eines Hauses sein, ohne daß er davon irgendwelchen Genuß hat. Wenn das Haus ein Miethaus ist und viele Wohnungen darin leer stehen, so muß der Mitbesitzer die Hypothekenzinsen, Grundsteuern usw. nach seinem Anteile aus seinen eigenen Mitteln aufbringen, und der Besitz des Hauses kostet ihm jährlich eine Summe Geldes. Hat er dagegen nur den Mitgenuß an dem Haus, so tritt er in diesen ein, sobald das Haus wirklich einen Ertrag liefert. Die Lasten hat, wenn nicht etwas anderes in dem Nutznießungsvertrag bestimmt ist, der Besitzer zu tragen. Bei Ermietung von Wohnungen bedingen sich Mieter häufig den Mitgenuß des am Haus liegenden Gartens aus. Mitglieder einer Gesellschaft gelangen oft in den Mitbesitz eines der Gesellschaft gehörigen Klubhauses, mindestens aber in dessen Mitgenuß.