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466. Entleiben¹⁾. Ermorden²⁾. Erschlagen³⁾. Umbringen⁴⁾. Töten⁵⁾. Hinrichten⁶⁾.

1) To deprive of life (with „sich“ to commit suicide).
2) To murder.
3) Slay.
4) Put to death.
5) Kill.
6) Execute.
1) Prendre la vie (mettre fin à ses jours).
2) Assassiner.
3) Assommer.
4) Égorger (faire mourir).
5) Tuer.
6) Exécuter.
1) Togliere la vita (trucidarsi, uccidersi).
2) Ammazzare.
3) Accoppare (uccidere a colpi).
4) Uccidere.
5) Dar la morte.
6) Giustiziare (decollare).

Töten ist der allgemeinste Ausdruck und heißt überhaupt, irgend ein Wesen des Lebens berauben; es kann daher von Göttern und höhern seligen Geistern, wie von Menschen und Tieren gesagt werden. Auch bei zufälligen Ursachen des Todes, bei freien Handlungen, die ohne Vorsatz Ursachen des Todes sind, wird es gebraucht. Eben darum wird auch nur töten in uneigentlicher Bedeutung von der Vernichtung der Begierden, der Zeit usw. angewendet. Entleiben unterscheidet sich von töten dadurch, daß es nur von dem Tode des Menschen gesagt wird, und von umbringen, daß es außerdem eine vorsätzliche Beraubung des Lebens mit in sich begreift; indes man umbringen auch von Tieren und nur von vorsätzlicher Herbeiführung des Todes gebraucht. Erschlagen ist eine gewaltsame, mit äußerlicher Verletzung verbundene Tötung. Wenn man von jemand, der einem andern im Duell das Leben genommen hat, sagt, daß er ihn entleibt und getötet habe, so läßt man es unentschieden, ob es vorsätzlich und widerrechtlich geschehen sei. Sagte man, daß er ihn ermordet habe, so würde man zugleich andeuten, daß er ihm gegen die Gesetze der Ehre das Leben genommen. Ermorden bezeichnet stets ein vorsätzliches, gewaltsames Töten eines Menschen, der ohne Gegenwehr, wenigstens nicht auf diese vorbereitet ist; ermorden schließt daher oft auch die Anwendung von feiger Hinterlist ein (Meuchelmord). Hinrichten bedeutet, einen Missetäter, der durch Urteil und Recht zum Tode verdammt ist, töten. „Wohl, | sie brauche die Gewalt, sie töte mich, | .... ermorden lassen kann sie mich, nicht richten.“ Schiller, Mar. St. I, 7. „Die Hinrichtung | der Stuart ist ein ungerechtes Mittel.“ Ebenda II, 3. — Ersticken, erdrosseln, erwürgen s. Art. 524.