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646. Geben¹⁾. Mitteilen²⁾. Schenken³⁾. Verehren⁴⁾. Bescheren⁵⁾. (Zuweisen, Überweisen, Zuteilen, Zuwenden)

1) To give.
2) Impart.
3) Make a present.
4) To present, offer.
5) Bestow upon, grant, — to give a Christmas box.
1) Donner.
2) Accorder (faire l’aumône).
3) Donner (faire présent)
4) Faire présent de (dédier).
5) Accorder (faire des cadeaux de Noël).
1) Dare.
2) Far parte (partecipare).
3) Donare (regalare).
4) Fare un presente (dar in dono).
5) Gratificare (dare in dono al giorno di Natale).

Geben wird nicht bloß von der Übertragung des Eigentums, sondern auch des bloßen physischen Besitzes, vom Übertragen zum bloßen Ergreifen und Festhalten gebraucht, z. B. jemand etwas in die Hand geben. Wir geben einem nicht bloß das Geld, das er als sein Eigentum behalten, sondern auch das, was wir ihm bloß leihen oder was er an einen andern abliefern soll. Mitteilen, schenken, verehren, bescheren schließen stets die Übertragung des Eigentums mit in sich. Mitteilen drückt zugleich das Bedürfnis des Gegenstandes oder der Personen aus, denen etwas gegeben wird. Man kann einem etwas schenken (vgl. Art. 617), was er schon hat und dessen er also nicht bedarf; aber man teilt nur dem etwas mit, der es nicht hat und der seiner noch bedarf. Man teilt von seinem Überflusse dem Armen etwas mit, man teilt einem Freunde ein Geheimnis mit, das er noch nicht kannte. Den Begriff: durch Geben zu ehren enthält der Ausdruck: einem etwas verehren. Der Ausdruck hat etwas Feierliches. Bescheren (mhd. beschern, zukommen lassen, zuteilen, geschehen lassen, verhängen, von ahd. skerjan, d. i. abteilen, durch Schneiden abteilen, abgeleitet von dem Prät. ich skar, d. i. ich schor, von skëran, scheren) unterscheidet sich ursprünglich von den übrigen Wörtern durch seine eingeschränkte Bedeutung; denn es wurde nur von den Glücksgütern gebraucht, sofern sie uns, ohne unser Zutun, von einer höhern Macht verliehen werden. „Gelobet sei der Gott, der Kleid und Brot beschert.“ Lichtwer. Ein Abglanz der göttlichen Liebe ist die der Eltern zu den Kindern, und so sagt man auch: die Eltern bescheren ihren Kindern — wenn sich die reine Liebe der Eltern bei außerordentlichen Gelegenheiten, z. B. Geburtsfesten, im Schenken von allerlei Gaben ausspricht. — Sinnverwandt sind auch die Ausdrücke zuweisen, überweisen, zuteilen, zuwenden. Zuweisen drückt aus, daß jemand auf amtlichem Wege eine Gabe oder einen Anteil an etwas erhält, z. B. Der König schenkte der Stadt eine Summe, die den Armen zugewiesen wurde. Dem Schüler wurde ein ansehnliches Stipendium zugewiesen. Die Witwen- und Waisenkasse des Bahnbeamtenvereins erfreute sich vieler Zuweisungen seitens der Behörde. Überweisen ist ein nur in amtlicher Sprache üblicher Ausdruck, der besagt, daß einer Kasse von einer Behörde eine Geldsumme oder irgendwelche Güter, über welche die Behörde die freie Verfügung hat, übergeben werden, z. B. der Reinertrag des Wohltätigkeitskonzertes wurde der Unterstützungskasse der Abgebrannten überwiesen. Der Rest des Reinertrags wurde dem Verschönerungsfonds überwiesen. Auch Aufgaben und Geschäfte, die zu erledigen sind, werden überwiesen und einer Abteilung oder einem Ausschusse einer Behörde übertragen, z. B. die Beratung des Antrags wurde einer Kommission überwiesen; der Antrag wurde dem Finanzausschusse, Rechtsausschusse, Verwaltungsausschusse zur Erledigung überwiesen usw. Zuteilen drückt aus, daß von zu verteilenden Gaben oder Geschäften jemandem ein bestimmter Teil übertragen wird, z. B. Es wurde jedem das Seine zugeteilt; das Fleisch wurde den Soldaten in bestimmten Portionen zugeteilt; dieser Kompanie wurde die Aufgabe zugeteilt, das Dorf zu umgehen; jeder erhielt seinen Platz zugeteilt usw. Zuwenden geschieht gleichfalls auf amtlichem Wege, kann aber auch von Privatpersonen ausgehen, z. B. Dieser reiche Mann hatte in seinem Testamente den Armen der Stadt sehr viel zugewendet; er hat sein Vermögen entfernten Verwandten zugewendet. Namentlich gebraucht man das Wort auch bei Aufträgen, z. B. Der Vorstand der Ausstellung hat alle Aufträge Einheimischen zugewendet.