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Gesetz

Gesetz. Gesetze sind objektive Regeln, einheitliche, allgemeingültige Verknüpfungen. Die besonderen Naturgesetze lassen sich nur an der Hand der Erfahrung auffinden, aber nur so, daß sie durch Anwendung fundamentaler, apriorischer Gesetze des reinen Verstandes auf das Gegebene zur Formulierung gelangen. Die transzendentalen Grundsätze (s. d.) des Verstandes sind die Bedingungen der Erfahrung überhaupt und der Möglichkeit, empirische Gesetze zu erkennen; insofern ist der Verstand der Gesetzgeber der Natur, d. h. er ist das Prinzip der Herstellung einheitlicher, gesetzmäßiger Erscheinungszusammenhänge, deren Inbegriff die „Natur“ bildet. Weil diese „Natur“ selbst schon durch die Faktoren der Erkenntnis bedingt ist, gehorcht sie der Gesetzgebung des Verstandes, von der nur das „Ding an sich“ frei ist. Betreffs der besonderen Naturgesetze kann Unsicherheit und Wandel der Ansichten bestehen, daß aber sich überall und stets in der Natur Gesetze finden lassen, gilt a priori und absolut gewiß, da der Verstand keine Objekte erkennen kann, ohne gesetzgebend zu sein, und da ohne solche Gesetzgebung die Objekte (s. d.) der Erfahrung selbst gar nicht gedacht werden können. Die Einheit der „Apperzeption“ (s. d.) ist die Quelle aller Gesetzgebung des Verstandes. Auch die praktische Vernunft ist gesetzgebend, und zwar rechtlich wie sittlich; ihre Gesetze sind „Freiheitsgesetze“ (s. Freiheit). Das Sittengesetz bezieht sich auf die Form des Wollens, es fordert die Eignung desselben zu einer allgemeinen Gesetzgebung (s. Imperativ). Auf den einheitlichen Zusammenhang der besonderen, empirischen Gesetze derNatur geht die reflektierende Urteilskraft (s. d.), deren Prinzip die Idee des Zweckes (s. d.) ist.

Die Natur und die „ewigen Gesetze“, welche den Substanzen zu ihrer Wechselwirkung „vorgeschrieben“ sind, sind „kein selbständiges und ohne Gott notwendiges Prinzipium“. Diese unwandelbaren Gesetze sind den Dingen durch Gott „eingepflanzt“, Th. d. Himmels 2. T. 8. H. (VII 145 ff.); vgl. Harmonie, Weltkörper.

Die Kategorien (s. d.) sind Begriffe, welche den Erscheinungen und der Natur als dem Inbegriffe dieser in Raum und Zeit „Gesetze a priori vorschreiben“. Die Natur muß sich nach diesen Gesetzen richten, muß „mit den Verstande und seiner Form a priori, d. i. seinem Vermögen, das Mannigfaltige überhaupt zu verbinden“, übereinstimmen. Denn „Gesetze existieren ebensowenig in den Erscheinungen, sondern nur relativ auf das Subjekt, dem die Erscheinungen inhärieren, sofern es Verstand hat, als Erscheinungen nicht an sich existieren, sondern nur relativ auf dasselbe Wesen, sofern es Sinne hat. Dingen an sich selbst würde ihre Gesetzmäßigkeit notwendig, auch außer einem Verstande, der sie erkennt, zukommen. Allein Erscheinungen sind nur Vorstellungen von Dingen, die nach dem, was sie an sich sein mögen, unerkannt da sind. Als bloße Vorstellungen aber stehen sie unter gar keinem Gesetze der Verknüpfung, als demjenigen, welches das verknüpfende Vermögen vorschreibt. Nun ist das, was das Mannigfaltige der sinnlichen Anschauung verknüpft, Einbildungskraft, die vom Verstande der Einheit ihrer intellektuellen Synthesis, und von der Sinnlichkeit der Mannigfaltigkeit der Apprehension nach abhängt. Da nun von der Synthesis der Apprehension alle mögliche Wahrnehmung, sie selbst aber, diese empirische Synthesis, von der transzendentalen, mithin den Kategorien abhängt, so müssen alle möglichen Wahrnehmungen, mitbin auch alles, was zum empirischen Bewußtsein immer gelangen kann, d. i. alle Erscheinungen der Natur, ihrer Verbindung nach, unter den Kategorien stehen, von welchen die Natur (bloß als Natur überhaupt betrachtet), als dem ursprünglichen Grunde ihrer notwendigen Gesetzmäßigkeit (als natura formaliter spectata), abhängt.“ „Auf mehr Gesetze aber als die, auf denen eine Natur überhaupt, als Gesetzmäßigkeit der Erscheinungen in Raum und Zeit, beruht, reicht auch das reine Verstandesvermögen nicht zu, durch bloße Kategorien den Erscheinungen a priori Gesetze vorzuschreiben. Besondere Gesetze, weil sie empirisch bestimmte Erscheinungen betreffen, können davon nicht vollständig abgeleitet werden, ob sie gleich alle insgesamt unter jenen stehen. Es muß Erfahrung dazu kommen, um die letzteren überhaupt kennenzulernen; von Erfahrung aber überhaupt und dem, was als ein Gegenstand derselben erkannt werden kann, geben allein jene Gesetze a priori die Belehrung“, KrV tr. Anal. § 26 (I 173 f.—Rc 221 ff.). Der reine Verstand ist der Quell der Grundsätze (s. d.), „nach welchen alles (was uns nur als Gegenstand vorkommen kann) notwendig unter Regeln steht, weil ohne solche den Erscheinungen niemals Erkenntnis eines ihnen korrespondierenden Gegenstandes zukommen könnte. Selbst Naturgesetze, wenn sie als Grundsätze des empirischen Verstandesgebrauchs betrachtet werden, führen zugleich einen Ausdruck der Notwendigkeit, mithin wenigstens die Vermutung einer Bestimmung aus Gründen, die a priori und vor aller Erfahrung gültig sind, bei sich. Aber ohne Unterschied stehen alle Gesetze der Natur unter höheren Grundsätzen des Verstandes, indem sie diese nur auf besondere Fälle der Erscheinung anwenden. Diese allein geben also den Begriff, der die Bedingung und gleichsam den Exponenten zu einer Regel überhaupt enthält; Erfahrung aber gibt den Fall, der unter der Regel steht“, ibid. tr. Anal. 2. B. 2. H. 3. Abs. (I 198—Rc 254 f.). Oberste Gesetze a priori sind es, welche allererst eine Natur (s. d.) möglich machen. Die „empirischen Gesetze“ können nur vermittelst der Erfahrung, aber nur „zufolge jener ursprünglichen Gesetze, nach welchen selbst Erfahrung allererst möglich wird“, stattfinden und gefunden werden, also unter der Voraussetzung von transzendentalen Naturgesetzen", die eben in den apriorischen Grundsätzen des reinen Verstandes enthalten sind, ibid. 3. Analogie (I 247—Rc 307).

Die „Ordnung und Regelmäßigkeit“ der Erscheinungen, die wir „Natur“ nennen, bringen wir selbst in sie hinein. Der Verstand, das „Vermögen der Regeln“, ist stets geschäftig, „die Erscheinungen in der Absicht durchzuspähen, um an ihnen irgend eine Regel aufzufinden“. Regeln aber, „so fern sie objektiv sind (mithin der Erkenntnis des Gegenstandes notwendig anhängen)“, heißen „Gesetze“. „Ob wir gleich durch Erfahrung viel Gesetze lernen, so sind diese doch nur besondere Bestimmungen noch höherer Gesetze, unter denen die höchsten (unter welchen die anderen alle stehen) a priori aus dem Verstande selbst herkommen und nicht von der Erfahrung entlehnt sind, sondern vielmehr den Erscheinungen ihre Gesetzmäßigkeit verschaffen und eben dadurch Erfahrung möglich machen müssen. Es ist also der Verstand nicht bloß ein Vermögen, durch Vergleichung der Erscheinungen sich Regeln zu machen; er ist selbst die Gesetzgebung für die Natur, d. i. ohne Verstand würde es überall nicht Natur, d. i. synthetische Einheit des Mannigfaltigen der Erscheinungen nach Regeln geben.“ Da die Erscheinungen als Erkenntnisgegenstand nur in der Einheit der Apperzeption (s. d.) möglich sind, so ist diese (als Verstand) „der transzendentale Grund der notwendigen Gesetzmäßigkeit aller Erscheinungen in einer Erfahrung“. Der Verstand ist der „Quell der Gesetze der Natur“. Zwar können „empirische Gesetze als solche ihren Ursprung keineswegs vom reinen Verstande herleiten, so wenig als die unermeßliche Mannigfaltigkeit der Erscheinungen aus der reinen Form der sinnlichen Anschauung hinlänglich begriffen werden kann. Aber alle empirischen Gesetze sind nur besondere Bestimmungen der reinen Gesetze des Verstandes, unter welchen und nach deren Norm jene allererst möglich sind und die Erscheinungen eine gesetzliche Form annehmen...“, KrV 1. A. tr. Anal. 1. B. 2. H. 3. Abs. (I 726 f.—Rc 216 ff.).

Es gibt „allgemeine Naturgesetze, die völlig a priori bestehen“, das Kausalitäts-, das Substanzprinzip, u. a., Prol. § 15 (III 51). Die Gesetzmäßigkeit aller Gegenstände der Erfahrung ist das Formale der „Natur“ (s. d.). Es fragt sich nun: „Wie ist die notwendige Gesetzmäßigkeit der Dinge als Gegenstände der Erfahrung, oder: wie ist die notwendige Gesetzmäßigkeit der Erfahrung selbst in Ansehung aller ihrer Gegenstände überhaupt a priori zu erkennen möglich?“ Die „subjektiven Gesetze, unter denen allein eine Erfahrungserkenntnis von Dingen möglich ist, gelten auch von diesen Dingen als Gegenständen einer möglichen Erfahrung ... Es ist gänzlich einerlei, ob ich sage: ohne das Gesetz, daß, wenn eine Begebenheit wahrgenommen wird, sie jederzeit auf etwas, was vorhergeht, bezogen werde, worauf sie nach einer allgemeinen Regel folgt, kann niemals ein Wahrnehmungsurteil für Erfahrung gelten; oder ob ich mich so ausdrücke: alles, wovon die Erfahrung lehrt, daß es geschieht, muß eine Ursache haben“, ibid. § 17 (III 52 f.). Es handelt sich hier bloß um die „allgemeinen und a priori gegebenen Bedingungen“ der Möglichkeit der Erfahrung, um daraus „die Natur als den ganzen Gegenstand aller möglichen Erfahrung“ zu bestimmen. „Ich denke, man werde mich verstehen: daß ich hier nicht die Regeln der Beobachtung einer Natur, die schon gegeben ist, verstehe, die setzen schon Erfahrung voraus; also nicht, wie wir (durch Erfahrung) der Natur die Gesetze ablernen können, denn diese wären alsdann nicht Gesetze a priori und gäben keine reine Naturwissenschaft; sondern, wie die Bedingungen a priori von der Möglichkeit der Erfahrung zugleich die Quellen sind, aus denen alle allgemeinen Naturgesetze hergeleitet werden müssen“, ibid. (III 54); vgl. Erfahrungsurteil. „Es sind viele Gesetze der Natur, die wir nur vermittelst der Erfahrung wissen können, aber die Gesetzmäßigkeit in Verknüpfung der Erscheinungen, d. i. die Natur überhaupt können wir durch keine Erfahrung kennenlernen, weil Erfahrung selbst solcher Gesetze bedarf, die ihrer Möglichkeit a priori zum Grunde liegen.“ „Die Möglichkeit der Erfahrung überhaupt ist also zugleich das allgemeine Gesetz der Natur, und die Grundsätze der ersteren sind selbst die Gesetze der letzteren. Denn wir kennen Natur nicht anders als den Inbegriff der Erscheinungen, d. i. der Vorstellungen in uns, und können daher das Gesetz ihrer Verknüpfung nirgend anders als von den Grundsätzen der Verknüpfung derselben in uns, d. i. den Bedingungen der notwendigen Vereinigung in einem Bewußtsein, welche die Möglichkeit der Erfahrung ausmacht, hernehmen.“ Der Satz, daß allgemeine Naturgesetze a priori erkannt werden können, führt von selbst auf den Satz, „daß die oberste Gesetzgebung der Natur in uns selbst, d. i. in unserem Verstande liegen müsse, und daß wir die allgemeinen Gesetze derselben nicht von der Natur vermittelst der Erfahrung, sondern umgekehrt die Natur, ihrer allgemeinen Gesetzmäßigkeit nach, bloß aus den in unserer Sinnlichkeit und dem Verstande liegenden Bedingungen der Möglichkeit der Erfahrung suchen müssen; denn wie wäre es sonst möglich, diese Gesetze, da sie nicht etwa Regeln der analytischen Erkenntnis, sondern wahrhafte synthetische Erweiterungen derselben sind, a priori zu kennen?“, ibid. § 36 (III 80 f.). „Wir müssen aber empirische Gesetze der Natur, die jederzeit besondere Wahrnehmungen voraussetzen, von den reinen oder allgemeinen Naturgesetzen, welche, ohne daß besondere Wahrnehmungen zum Grunde liegen, bloß die Bedingungen ihrer notwendigen Vereinigung in einer Erfahrung enthalten, unterscheiden, und in Ansehung der letzteren ist Natur und mögliche Erfahrung ganz und gar einerlei; und da in dieser die Gesetzmäßigkeit auf der notwendigen Verknüpfung der Erscheinungen in einer Erfahrung ..., mithin auf den ursprünglichen Gesetzen des Verstandes beruht, so klingt es zwar anfangs befremdlich, ist aber nichtsdestoweniger gewiß, wenn ich in Ansehung der letzteren sage: der Verstand schöpft seine Gesetze (a priori) nicht aus der Natur, sondern schreibt sie dieser vor“, ibid. (III 82). Der Verstand ist so der Ursprung der allgemeinen Ordnung (s. d.) der Natur, „indem er alle Erscheinungen unter seine eigenen Gesetze faßt und dadurch allererst Erfahrung (ihrer Form nach) a priori zustande bringt“, ibid. § 38 (III 84 f.).

Unser Erkenntnisvermögen ist „gesetzgebend“ durch „Naturbegriffe“ und den „Freiheitsbegriff“. „Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschieht durch den Verstand und ist theoretisch. Die Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff geschieht von der Vernunft und ist bloß praktisch. Nur allein im Praktischen kann die Vernunft gesetzgebend sein; in Ansehung des theoretischen Erkenntnisses (der Natur) kann sie nur (als gesetzkundig vermittelst des Verstandes) aus gegebenen Gesetzen durch Schlüsse Folgerungen ziehen, die doch immer nur bei der Natur stehen bleiben. Umgekehrt aber, wo Regeln praktisch sind, ist die Vernunft nicht darum sofort gesetzgebend, weil jene auch technisch-praktisch sein können.“ „Verstand und Vernunft haben also zwei verschiedene Gesetzgebungen auf einem und demselben Boden der Erfahrung, ohne daß eine der anderen Eintrag tun darf. Denn so wenig der Naturbegriff auf die Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff Einfluß hat, ebensowenig stört dieser die Gesetzgebung der Natur.“ Die Möglichkeit des Zusammenbestehens beider Gesetzgebungen in demselben Subjekt beweist die Kritik der reinen Vernunft. Diese zwei „Gebiete“, „die sich zwar nicht in ihrer Gesetzgebung, aber doch in ihren Wirkungen in der Sinnenwelt unaufhörlich einschränken“, machen nicht ein Gebiet aus, weil „der Naturbegriff zwar seine Gegenstände in der Anschauung, aber nicht als Dinge an sich selbst, sondern als bloße Erscheinungen, der Freiheitsbegriff dagegen in seinem Objekte zwar ein Ding an sich selbst, aber nicht in der Anschauung vorstellig machen, mithin keiner von beiden ein theoretisches Erkenntnis von seinem Objekte (und selbst dem denkenden Subjekte) als Dinge an sich verschaffen kann, welches das Übersinnliche sein würde“. Zwischen beiden Gebieten besteht eine „Kluft“, und die Vernunft gewährt (theoretisch) keinen „Übergang“ von einem zum anderen. Ein solcher muß aber doch möglich sein, denn die Welt der Freiheit soll auf die sinnliche einen Einfluß haben. Die Natur muß also „so gedacht werden können, daß die Gesetzmäßigkeit ihrer Form wenigstens zur Möglichkeit der in ihr zu bewirkenden Zwecke nach Freiheitsgesetzen zusammenstimme“. Es muß also einen „Grund der Einheit des Übersinnlichen, welches der Natur zum Grunde liegt, mit dem, was der Freiheitsbegriff praktisch enthält“, geben, KU Einl. II (II 10 f.). Die Urteilskraft (s. d.) enthält ein Prinzip a priori und bewirkt dadurch einen „Übergang vom reinen Erkenntnisvermögen, d. i. vom Gebiete der Naturbegriffe, zum Gebiete des Freiheitsbegriffs“, ibid. Einl. III (III 15); vgl. Zweck.

Es gibt in der Natur eine Mannigfaltigkeit besonderer (empirischer) Gesetze, die durch die allgemeinen Gesetze des Verstandes unbestimmt gelassen und daher für unseren Verstand „zufällig“ sind, die aber doch, als Gesetze, „aus einem, wenngleich uns unbekannten, Prinzip der Einheit des Mannigfaltigen als notwendig angesehen werden müssen“. Die Urteilskraft gibt sich nun selbst ein „transzendentales Prinzip“ als Gesetz, und dieses Prinzip ist kein anderes, als daß die besonderen empirischen G,e in Ansehung dessen, was in ihnen durch jene allgemeinen Gesetze unbestimmt gelassen ist, „nach einer solchen Einheit betrachtet werden müssen, als ob gleichfalls ein Verstand (wenngleich nicht der unsrige) sie zum Behuf unserer Erkenntnisvermögen, um ein System der Erfahrung nach besonderen Naturgesetzen möglich zu machen, gegeben hätte“. Das Prinzip der Urteilskraft betreffs der Form der Dinge der Natur unter empirischen Gesetzen ist die Zweckmäßigkeit der Natur in ihrer Mannigfaltigkeit, d. h. „die Natur wird durch diesen Begriff so vorgestellt, als ob ein Verstand den Grund der Einheit des Mannigfaltigen ihrer empirischen Gesetze enthalte“, ibid. IV (II 15 ff.). Die allgemeinen Gesetze, ohne welche „Natur überhaupt (als Gegenstand der Sinne)“ nicht gedacht werden kann, „beruhen auf den Kategorien, angewandt auf die formalen Bedingungen aller uns möglichen Anschauung, sofern sie gleichfalls a priori gegeben ist“. Unter diesen Gesetzen ist die Urteilskraft „bestimmend“, denn sie hat nichts zu tun, als „unter gegebenen Gesetzen zu subsumieren“. „Z. B. der Verstand sagt: alle Veränderung hat ihre Ursache (allgemeines Naturgesetz); die transzendentale Urteilskraft hat nun nichts weiter zu tun. als die Bedingung der Subsumtion unter dem vorgelegten Verstandesbegriff a priori anzugeben; und das ist die Sukzession der Bestimmungen eines und desselben Dinges. Für die Natur nun überhaupt (als Gegenstand möglicher Erfahrung) wird jenes Gesetz als schlechterdings notwendig erkannt.“ Es können nun „spezifisch-verschiedene Naturen“ auf unendlich mannigfache Weise Ursache sein, je nach einem notwendigen, aber für uns zufälligen, empirischen (a priori nicht erkennbaren) Gesetze. Da aber der durchgängige „Zusammenhang empirischer Erkenntnisse zu einem Ganzen der Erfahrung“ eine Einheit erfordert, „so muß die Urteilskraft für ihren eigenen Gebrauch es als Prinzip a priori annehmen, daß das für die menschliche Einsicht Zufällige in den besonderen (empirischen) Naturgesetzen dennoch eine für uns zwar nicht zu ergründende, aber doch denkbare gesetzliche Einheit in der Verbindung ihres Mannigfaltigen zu einer an sich möglichen Erfahrung enthalte“. Da diese „gesetzliche Einheit einer Verbindung“ als Zweckmäßigkeit der Natur vorgestellt wird, so muß die Urteilskraft die Natur „nach einem Prinzip der Zweckmäßigkeit für unser Erkenntnisvermögen“ denken. Dieser transzendentale Begriff einer Zweckmäßigkeit der Natur ist nur ein „subjektives Prinzip (Maxime) der Urteilskraft“, daher wir auch, „gleich als ob es ein glücklicher, unsere Absicht begünstigender Zufall wäre“, erfreut sind, wenn wir eine solche systematische Einheit unter bloß empirischen Gesetzen antreffen, ibid. V (II 19 ff.). Es besteht eben die „Aufgabe, aus gegebenen Wahrnehmungen einer allenfalls unendliche Mannigfaltigkeit empirischer Gesetze enthaltenden Natur eine zusammenhängende Erfahrung zu machen, welche Aufgabe a priori in unserem Verstande liegt“. Der Verstand bedarf außer der allgemeinen Naturgesetze „noch einer gewissen Ordnung der Natur, in den besonderen Regeln derselben, die ihm nur empirisch bekannt werden können, und die in Ansehung seiner zufällig: sind“. „Diese Regeln, ohne welche kein Fortgang von der allgemeinen Analogie einer möglichen Erfahrung überhaupt zur besonderen stattfinden würde, muß er sich als Gesetze (d. i. als notwendig) denken; weil sie sonst keine Naturordnung ausmachen würden.“ Um diesen empirischen Gesetzen nachzugehen, muß er „ein Prinzip a priori, daß nämlich nach ihnen eine erkennbare Ordnung der Natur möglich sei“, aller Reflexion über dieselbe zugrunde legen. Dieses Prinzip kommt in folgenden Sätzen zum Ausdruck: „daß es in ihr eine für uns faßliche Unterordnung von Gattungen und Arten gebe; daß jene sich einander wiederum nach einem gemeinschaftlichen Prinzip nähern, damit ein Übergang von einer zu der anderen und dadurch zu einer höheren Gattung möglich sei; daß, da für die spezifische Verschiedenheit der Naturwirkungen ebensoviel verschiedene Arten der Kausalität annehmen zu müssen, unserem Verstande anfänglich unvermeidlich scheint, sie dennoch unter einer geringen Zahl von Prinzipien stehen mögen, mit deren Aufsuchung wir uns zu beschäftigen haben usw.“ „Diese Zusammenstimmung der Natur zu unserem Erkenntnisvermögen wird von der Urteilskraft, zum Behuf ihrer Reflexion über dieselbe nach ihren empirischen Gesetzen, a priori vorausgesetzt“, sie wird der Natur als „transzendentale Zweckmäßigkeit“ beigelegt, aber nur in Beziehung auf das Erkenntnisvermögen des Subjekts und dessen Gebrauch. Denn es läßt sich wohl denken, daß die spezifische Verschiedenheit der empirischen Naturgesetze so groß sein könnte, „daß es für unseren Verstand unmöglich wäre, in ihr eine faßliche Ordnung zu entdecken“. „Die Urteilskraft hat also auch ein Prinzip a priori für die Möglichkeit der Natur, aber nur in subjektiver Rücksicht, in sich, wodurch sie nicht der Natur (als Autonomie), sondern ihr selbst (als Heautonomie) für die Reflexion über jene ein Gesetz vorschreibt, welches man das Gesetz der Spezifikation der Natur in Ansehung ihrer empirischen Gesetze nennen könnte.“ Nach diesem Gesetz muß man den empirischen Gesetzen nachspüren, „weil wir nur so weit, als jenes stattfindet, mit dem Gebrauche unseres Verstandes in der Erfahrung fortkommen und Erkenntnis erwerben können“, ibid. V (II 21 ff.).

Warum Verstand und Sinnlichkeit als „sonst völlig heterogene Erkenntnisquellen“ zu der Möglichkeit einer „Erfahrungserkenntnis überhaupt“, namentlich aber zu der „Möglichkeit einer Erfahrung von der Natur, unter ihren mannigfaltigen besonderen und bloß empirischen Gesetzen, von denen uns der Verstand a priori nichts lehrt“, so gut immer zusammenstimmen, „als wenn die Natur für unsere Fassungskraft absichtlich eingerichtet wäre“, das kann niemand erklären. Leibniz’ „vorherbestimmte Harmonie“ zeigt nur an, daß wir uns eine gewisse, ursprünglich in die Schöpfung gelegte Zweckmäßigkeit zu denken haben, „aber nicht als Vorherbestimmung außereinander befindlicher Dinge, sondern nur der Gemütskräfte in uns, der Sinnlichkeit und des Verstandes, nach jeder ihrer eigentümlichen Beschaffenheit füreinander, sowie die Kritik lehrt, daß sie zur Erkenntnis der Dinge a priori im Gemüte gegeneinander im Verhältnis stehen müssen“, Üb. e. Entdeck. 2, Abs. (V 3, 77). Vgl. Regel, Kausalitaet, Freiheit, Vernunft.