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Politisch-rechtliche Gleichheit

Gleichheit (politisch-rechtliche). Über die Ungleichheit des „allgemeinen Menschenrechts“ klagt Rousseau „mit vieler Wahrheit“, „die aber von der Kultur nicht abzusondern ist, solange sie gleichsam planlos fortgeht ..., und zu welcher die Natur den Menschen gewiß nicht bestimmt hatte; da sie ihm Freiheit gab und Vernunft, ditse Freiheit durch nichts als ihre eigene allgemeine und zwar äußere Gesetzmäßigkeit, welche das bürgerliche Recht heißt, einzuschränken“, Anf. d. Menschengesch. 2. Anm. (VI 58). — Die Ungleichheit unter Menschen, „diese reiche Quelle so vieles Bösen, aber auch alles Guten“, ibid. Beschluß d. Gesch. (VI 60). — Die „durchgängige Gleichheit der Menschen in einem Staat, als Untertanen desselben, besteht aber ganz wohl mit der größten Ungleichheit. der Menge und den Graden ihres Besitztums nach, es sei an körperlicher oder Geistesüberlegenheit über andere, oder an Glücksgütern außer ihnen, und an Rechten überhaupt (deren es viele geben kann) respektiv auf andere“. „Aber dem Rechte nach ... sind sie dennoch als Untertanen alle einander gleich.“ „Aus dieser Idee der Gleichheit der Menschen im gemeinen Wesen als Untertanen geht nun auch die Formel hervor: Jedes Glied desselben muß zu jeder Stufe eines Standes in demselben (die einem Untertan zukommen kann) gelangen dürfen, wozu ihn sein Talent, sein Fleiß und sein Glück hinbringen können; und es dürfen ihm seine Mituntertanen durch ein erbliches Prärogativ (als Privilegiaten für einen gewissen Stand) nicht im Wege stehen, um ihn und seine Nachkommen unter demselben ewig niederzuhalten“ (vgl. Adel). Das Prinzip der Gleichheit ist: „Ein jedes Glied des gemeinen Wesens hat gegen jedes andere Zwangsrechte, wovon nur das Oberhaupt desselben ausgenommen ist (darum weil er von jenem kein Glied, sondern der Schöpfer oder Erhalter desselben ist); welcher allein die Befugnis hat, zu zwingen, ohne selbst einem Zwangsgesetze unterworfen zu sein“, Theor. Prax. II (VI 88 ff.). „In dem Punkte der Gesetzgebung selbst sind alle, die unter schon vorhandenen öffentlichen Gesetzen frei und gleich sind, doch nicht, was das Recht betrifft, diese Gesetze zu geben, alle für gleich zu achten“, ibid. (VI 92). — „Bürgerliche Gleichheit, keinen Obern im Volk in Ansehung seiner zu erkennen als nur einen solchen, den er ebenso rechtlich zu verbinden das moralische Vermögen hat, als dieser ihn verbinden kann“ ist das Attribut des Staatsbürgers, MSR § 46 (III 136 f.).

Bei der Bestrafung (s. Strafe) ist das Prinzip und Richtmaß der öffentlichen Gerechtigkeit das Prinzip der Gleichheit „Also: was für unverschuldetes Übel du einem anderen im Volke zufügst, das tust du dir selbst an“, ibid. 2. T. 1. Abs. Allg. Anmerk. E I (III 159).