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Gewissenhaftigkeit

Gewissenhaftigkeit s. Gewissen. — Die „formale“ Gewissenhaftigkeit besteht in der Sorgfalt, „kein Fürwahrhalten vorzugeben, dessen man sich nicht bewußt ist“, die „materiale“ in der „Behutsamkeit, nichts auf die Gefahr, daß es unrecht sei, zu wagen“. Ein „irrendes Gewissen“ ist ein Unding; man könnte dann nie sicher sein, recht gehandelt zu haben. „Ich kann zwar in dem Urteile irren, in welchem ich glaube recht zu haben; denn das gehört dem Verstande zu, der allein (wahr oder falsch) objektiv urteilt; aber in dem Bewußtsein: ob ich in der Tat glaube recht zu haben (oder es bloß vorgebe), kann ich schlechterdings nicht irren, weil dieses Urteil oder vielmehr dieser Satz bloß sagt, daß ich den Gegenstand so beurteile“, Theodiz. (VI 150). Vgl. Wahrhaftigkeit, Eid.