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Glaubenssätze

Glaubenssätze. Unter Glaubenssätzen versteht man „nicht, was geglaubt werden soll (denn das Glauben verstattet keinen Imperativ), sondern das, was in praktischer (moralischer) Absicht anzunehmen möglich und zweckmäßig, obgleich nicht eben erweislich ist, mitbin nur geglaubt werden kann“. Den Kern der Religion (s. d.) bildet nur der „moralische, die Seele durch Vernunft bessernde und erhebende Glaube“. Der Kirchenglaube, der veränderlich ist und „einer allmählichen Reinigung bis zur Konsequenz mit dem letzteren fähig bleiben muß“, darf nicht selbst zum Glaubensartikel gemacht, „obzwar doch auch in Kirchen nicht öffentlich angegriffen oder auch mit trockenem Fuß übergegangen“ werden, „weil er unter der Gewahrsame der Regierung steht, die für öffentliche Eintracht und Frieden Sorge trägt, indessen daß es des Lehrers Sache ist, davor zu warnen, ihm nicht eine für sich bestehende Heiligkeit beizulegen, sondern ohne Verzug zu dem dadurch eingeleiteten Religionsglauben überzugehen“, Str. d. Fak. 1. Abs. II. Anh. einer Erläuterung ... II. (V 4, 84 f.). „Glaubenssätze, welche zugleich als göttliche Gebote gedacht werden sollen, sind nun entweder bloß statutarisch, mithin für uns zufällig und Offenbarungslehren, oder moralisch, mithin mit dem Bewußtsein ihrer Notwendigkeit verbunden und a priori erkennbar, d. i. Vernunftlehren des Glaubens. Der Inbegriff der ersteren Lehren macht den Kirchen-, der anderen aber den reinen Religionsglauben aus.“ Der „reine Religionsglaube“ allein hat „Anspruch auf Allgemeingültigkeit (catholicismus rationalis)“. Jeder Kirchenglaube, „sofern er bloß statutarische Glaubenslehren für wesentliche Religionslehren ausgibt“, hat „eine gewisse Beimischung von Heidentum; denn dieses besteht darin, das Äußerliche (Außerwesentliche) der Religion für wesentlich auszugeben“. Die kirchliche Autorität, nach einem rein äußerlichen Glauben selig zu sprechen, ist „Pfaffentum“, ibid. Allg. Anmerk. (V 4, 93 f.) vgl. Christentum, Bibel.