23. Rechtsprechung


Für die übrigen Verbrechen stellt kein Gesetz bestimmte Strafen ein für allemal fest, sondern je nachdem das Verbrechen häßlicher Art ist oder nicht, entscheidet der Senat über die Strafe. Die Ehemänner strafen die Gattinen und die Eltern die Kinder, wofern sie nicht etwas so Arges begangen haben, dass ein Interesse vorliegt, öffentliche Bestrafung eintreten zu lassen.

Fast alle sehr schweren Verbrechen werden mit Sklaverei bestraft und man hält das für die Verbrecher selbst für nicht minder schlimm und dem Staate für vorteilhafter, als die schuldigen abzuschlachten und sie eiligst zu beseitigen. Denn Sie nützen durch ihre Arbeit durch mehr, als durch ihren Tod, und das beständig vor Augen schwebende Beispiel schreckt die andern von einem ähnlichen Verbrechen wirksamer ab.

Wenn sie aber in dieser Lage sich widerspenstig zeigen und sich empören, werden sie zuletzt wie ungezähmte wilde Bestien, die weder Kerker noch Ketten im Zaume halten kann, totgeschlagen den geduldig ihr Los tragenden wird nicht ganz und gar jede Hoffnung genommen, denn, wenn sie, nachdem sie durch eine lange Reihe erlittener Übel mürbe geworden sind, derartige Reue bezeugen, dass sie dadurch zu erkennen geben, es sei dies mehr ihres Vergehens an sich als der Strafe wegen der Fall, so wird ihre Sklaverei manchmal, sei's durch das Vorrecht des Fürsten, sei's durch Volksbeschluss milder gestaltet oder ganz aufgehoben.

Der Versuch einer unzüchtigen Handlung bringt nicht weniger Gefahr mit sich, als die vollzogene Unzucht. Bei jeder Übeltat, stellen sie nämlich den vorsätzlichen Versuch der vollbrachten Tat gleich, denn, dass es nicht gelungen ist, den Versuch zur Tat zu machen, dürfe dem, meinen sie, nicht zu Gunsten angerechnet werden, an dem es nicht gelegen hat, dass ihm seine Absicht auszuführen nicht gelungen ist.


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Seite zuletzt aktualisiert: 08.11.2006 
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