27. Zeitweilige Überlassung von Beamten an Nachbarn


Diese Tugenden der Utopier haben ihre Grenznachbarn, die in Freiheit leben (denn die Utopier selbst haben viele derselben dereinst von der Tyrannei befreit), bestimmt, sich ihre obrigkeitlichen Personen, die einen jährlich, die andern für fünf Jahre, bei den Utopiern zu entnehmen, welche sie nach vollbrachter Amts zeit mit Ehren und Lob überhäuft, in ihr Vaterland zurückgeleiten, um sofort wieder neue von da zu sich nach Hause mitzunehmen. Das Staatswesen dieser Völker ist in der Tat auf diese Weise aufs Beste beraten, denn, da dessen Heil oder Verderben von den Sitten der Obrigkeit abhängt, was für Personen hätten sie klügerer Weise sich zu solchen erwählen können, als solche, die um keinen Preis vom Pfade des Rechtes abgezogen werden können (da Geld ihnen, die bald wieder in ihre Heimat zurückkehren nichts nützen würde) und die, als Fremde, keinen einzelnen Bürger kennen, daher weder durch ungebührliche Gunst, noch desgleichen Gehässigkeit sich verleiten lassen.

Diese beiden Übel, Privatgunst und Habsucht, zerstören, wo sie sich in den Gerichten einnisten, die Gerechtigkeit, das stärkste Fundament des Staates, ganz und gar.

Die Völker, welche die Personen der Staatsverwaltung von ihnen entlehnen, nennen die Utopier Bundesgenossen, jene andern, denen sie Wohltaten erwiesen haben, nennen sie Freunde.


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