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Recht haben bei den zwei Geschlechtern

291.

Recht haben bei den zwei Geschlechtern. — Gibt man einem Weibe zu, dass es recht habe, so kann es sich nicht versagen, erst noch die Ferse triumphierend auf den Nacken des Unterworfenen zu setzen, — es muss den Sieg auskosten; während Mann gegen Mann sich in solchem Falle gewöhnlich des Rechthabens schämt. Dafür ist der Mann an das Siegen gewöhnt, das Weib erlebt damit eine Ausnahme.