§ 29a. Formen des Handels. Banken


§ 29a. Banken sollen jene Arten von erwerbsmäßigen Händlerbetrieben heißen, welche berufsmäßig Geld

a) verwalten,

b) beschaffen.

Zu a): Geld verwalten

α. für private Haushaltungen (Haushaltsdepositen, Vermögensdepots),

β. für politische Verbände (bankmäßige Kassenführung für Staaten),

γ. für Erwerbswirtschaften (Depots der Unternehmungen, laufende Rechnungen derselben). –

Zu b): Geld beschaffen

αα) Privater (Konsumkredit),

ββ) politischer Verbände (politischer Kredit);

β. für Erwerbswirtschaften:

αα) zu Zahlungszwecken an Dritte:

ααα) Geldwechsel,

βββ) Giro oder bankmäßige Überweisung;

ββ) als Bevorschussung von künftig fälligen Zahlungen von Kunden. Hauptfall: die Wechseldiskontierung;

γγ) zu Kapitalkreditzwecken. Gleichgültig ist formal, ob sie

1. dies Geld aus eigenem Besitz vorstrecken oder vorschießen oder versprechen, es auf Erfordern bereit zu stellen (»laufende Rechnung«), ebenso ob mit oder ohne Pfand oder andere Sicherheitsleistung des Geldbedürftigen, oder ob sie

2. durch Bürgschaft oder in anderer Art andere veranlassen, es zu kreditieren.

Tatsächlich ist das Erwerbswirtschaften der Banken normalerweise darauf eingestellt: durch Kreditgabe mit Mitteln, welche ihnen selbst kreditiert worden sind, Gewinn zu machen.

Das kreditierte Geld kann die Bank beschaffen entweder:

1. aus pensatorischen Metall- oder aus den Münzvorräten der bestehenden Geldemissionstätten, die sie auf Kredit erwirbt, oder

2. durch eigene Schaffung von

α. Zertifikaten (Banko-Geld), oder

β. Umlaufsmitteln (Banknoten). Oder:

3. aus Depositen anderer, ihr von Privaten kreditierter Geldmittel.

In jedem Fall, in welchem die Bank

a) selbst Kredit in Anspruch nimmt, oder

b) Umlaufsmittel schafft, ist sie bei rationalem Betrieb darauf hingewiesen, durch »Deckung«, d.h. Bereithaltung eines hinlänglich großen Einlösungsgeldbestandes oder entsprechende Bemessung der eigenen Kreditgewährungsfristen, für »Liquidität«, d.h. die Fähigkeit, den normalen Zahlungsforderungen gerecht zu werden, Sorge zu tragen.

In aller Regel (nicht: immer) ist für die Innehaltung der Liquiditätsnormen bei solchen Banken, welche Geld schaffen (Notenbanken), durch oktroyierte Regulierungen von Verbänden (Händlergilden oder politischen Verbänden) Sorge getragen. Diese Regulierungen pflegen zugleich orientiert zu sein an dem Zweck: die einmal gewählte Geldordnung eines Geldgebiets gegen Änderungen der materialen Geltung des Geldes tunlichst zu schützen und so die (formal) rationalen wirtschaftlichen Rechnungen der Haushaltungen, vor allem: derjenigen des politischen Verbandes, und ferner: der Erwerbswirtschaften, gegen »Störung« durch (materiale) Irrationalitäten zu sichern; insbesondere pflegt aber ein tunlichst stabiler Preis der eigenen Geldsorten in den Geldsorten anderer Geldgebiete, mit denen Handels- und Kreditbeziehungen bestehen oder gewünscht werden (»fester Kurs«, »Geldpari«), angestrebt zu werden. Diese gegen Irrationalitäten des Geldwesens gerichtete Politik soll »lytrische Politik« (nach G. F. Knapp) heißen. Sie ist beim reinen »Rechtsstaat« (laissez-faire-Staat) die wichtigste überhaupt von ihm typisch übernommene wirtschaftspolitische Maßregel. In rationaler Form ist sie dem modernen Staat durchaus eigentümlich.

 

Die Maßregeln der chinesischen Kupfermünz- und Papiergeldpolitik und der antik-römischen Münzpolitik werden an gegebenem Ort erwähnt werden. Sie waren keine moderne lytrische Politik. Nur die Bankogeld-Politik der chinesischen Gilden (Muster der Hamburger Mark-Banko-Politik) waren in unserem Sinn rational.

 

Finanzierungsgeschäfte sollen alle jene – einerlei ob von »Banken« oder von anderen (als Gelegenheits- oder privater Nebenerwerb, oder Bestandteil der Spekulationspolitik eines »Finanziers«) betriebenen – Geschäfte heißen, welche orientiert werden an dem Zweck der gewinnbringenden Verfügung über Unternehmungserwerbschancen:

a) durch Verwandlung von Rechten an appropriierten Erwerbschancen in Wertpapiere Kommerzialisierung«) und durch Erwerb von solchen, direkt oder durch im Sinn von c »finanzierte« Unternehmungen, –

b) durch systematisierte Darbietung (und eventuell: Verweigerung) von Erwerbskredit, –

c) (nötigen- oder erwünschtenfalls) durch Erzwingung einer Verbindung zwischen bisher konkurrierenden Unternehmungen

α. im Sinn einer monopolistischen Regulierung von gleichstufigen Unternehmungen (Kartellierung), oder

β. im Sinn einer monopolistischen Vereinigung von bisher konkurrierenden Unternehmungen unter einer Leitung zum Zweck der Ausmerzung der mindestrentablen (Fusionierung), oder

γ. im Sinn einer (nicht notwendig monopolistischen) Vereinigung sukzessiv-stufig spezialisierter Unternehmungen in einer »Kombination «, [oder]

δ. im Sinn einer durch Wertpapieroperationen erstrebten Beherrschung massenhafter Unternehmungen von einer Stelle aus (Vertrustung) und – erwünschtenfalls – der planmäßigen Schaffung von neuen solchen zu Gewinn- oder zu reinen Machtzwecken (Finanzierung i.e. S.).

 

»Finanzierungsgeschäfte« werden zwar oft von Banken, ganz regelmäßig, oft unvermeidlich, unter deren Mithilfe, gemacht. Aber gerade die Leitung liegt oft bei Börsenhändlern (Harriman), oder bei einzelnen Großunternehmern der Produktion (Carnegie), bei Kartellierung ebenfalls oft bei Großunternehmern (Kirdorf usw.), bei »Vertrustung« von besonderen »Finanzleuten« (Gould, Rockefeller, Stinnes, Rathenau). (Näheres später.)


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