§ 32. Die Geldverfassung des modernen Staats und die verschiedenen Geldarten.


§ 32. 1. Der moderne Staat hat sich zugeeignet

a) durchweg: das Monopol der Geldordnung durch Satzungen,

b) in fast ausnahmsloser Regel: das Monopol der Geldschaffung (Geldemission), mindestens für Metallgeld.

 

[1.] Für diese Monopolisierung waren zunächst rein fiskalische Gründe maßgebend (Schlagschatz und andere Münzgewinne). Daher – was hier beiseite bleibt – zuerst das Verbot fremden Geldes.

2. Die Monopolisierung der Geldschaffung hat bis in die Gegenwart nicht überall bestanden (in Bremen bis zur Münzreform kursierten als Kurantgeld ausländische Geldmünzen).

 

Ferner:

c) ist er, mit steigender Bedeutung seiner Steuern und Eigenwirtschaftsbetriebe, entweder durch seine eigenen oder durch die für seine Rechnung geführten Kassen (beides zusammen soll: »regiminale Kassen« heißen)

α. der größte Zahlungsempfänger,

β. der größte Zahlungsleister. Auch abgesehen von den Punkten a und b ist daher gemäß Punkt c für ein modernes Geldwesen das Verhalten der staatlichen Kassen zum Geld, vor allem die

Frage, welches Geld sie tatsächlich (»regiminal«)

1. zur Verfügung haben, also hergeben können,

2. dem Publikum, als legales Geld, aufdrängen, – andererseits die Frage, welches Geld sie tatsächlich (regiminal)

1. nehmen,

2. ganz oder teilweise repudiieren, von entscheidender Bedeutung für das Geldwesen.

 

Teilweise repudiiert ist z.B. Papiergeld, wenn Zollzahlung in Gold verlangt wird, voll repudiiert wurden (schließlich) z.B. die Assignaten der französischen Revolution, das Geld der Sezessionsstaaten und die Emissionen der chinesischen Regierung in der Taiping-Rebellionszeit.

 

Legal kann das Geld nur als »gesetzliches Zahlungsmittel«, welches jedermann – also auch und vor allem die staatlichen Kassen – zu nehmen und zu geben, in bestimmtem Umfang oder unbeschränkt, »verpflichtet« ist, definiert werden. Regiminal kann das Geld definiert werden als jenes Geld, welches Regierungskassen annehmen und aufdrängen, – legales Zwangsgeld ist insbesondere dasjenige Geld, welches sie aufdrängen.

Das »Aufdrängen« kann

a) kraft von jeher bestehender legaler Befugnis erfolgen zu währungspolitischen Zwecken (Taler und Fünffrankenstücke nach der Einstellung der Silberprägung, – sie erfolgte bekanntlich nicht!).

Oder aber es kann:

b) das Aufdrängen erfolgen kraft Zahlungsunfähigkeit in den anderen Zahlmitteln, welche dazu führt, daß entweder

a. von jener legalen Befugnis jetzt erst regiminal Gebrauch gemacht werden muß oder daß

ß. ad hoc eine formale (legale) Befugnis der Aufdrängung eines neuen Zahlungsmittels geschaffen wird (so fast stets bei Übergang zur Papierwährung).

Im letzten Fall (b ß) ist der Verlauf regelmäßig der, daß ein bisheriges (legal oder faktisch) einlösliches Umlaufsmittel, mochte es vorher legal aufdrängbar sein, nun effektiv aufgedrängt wird und effektiv uneinlöslich bleibt.

Legal kann ein Staat beliebige Arten von Objekten als »gesetzliches Zahlungsmittel« und jedes chartale Objekt als »Geld« im Sinn von »Zahlungsmittel« bestimmen. Er kann sie in beliebige Werttarifierungen, bei Verkehrsgeld: Währungsrelationen, setzen.

Was er auch an formalen Störungen der legalen Geldverfassung nur sehr schwer oder gar nicht [ unterdrükken] kann, ist

a) bei Verwaltungsgeld: die dann fast stets sehr rentable Nachahmung,

b) bei allem Metallgeld:

a. die außermonetäre Verwendung des Metalls als Rohstoff, falls die Produkte einen sehr hohen Preis haben; dies insbesondere dann nicht, wenn eine für das betreffende Metall ungünstige Währungsrelation besteht (s. .);

ß. die Ausfuhr in andere Gebiete mit günstigerer Währungsrelation (bei Verkehrsgeld);

.. die Anbietung von legalem Währungsmetall zum Ausprägen bei einer im Verhältnis zum Marktpreis zu niedrigen Tarifierung des Metallgeldes im Verhältnis zum Kurantgeld (Metallgeld oder Papiergeld).

Bei Papiergeld wird die Tarifierung: ein Nominale Metall gleich dem gleichnamigen Nominale Papier, immer dann zu ungünstig für das Metallgeld, wenn die Einlösung des Umlaufmittels eingestellt ist: denn dies geschieht bei Zahlungsunfähigkeit in Metallgeld.

Währungsrelationen mehrerer metallener Verkehrsgeldarten können festgestellt werden

1. durch Kassenkurstarifierung im Einzelfall (freie Parallelwährung),

2. durch periodische Tarifierung (periodisch tarifierte Parallelwährung),

3. durch legale Tarifierung für die Dauer (Plurometallismus, z.B.: Bimetallismus).

Bei Nr. 1 und 2 ist durchaus regelmäßig nur ein Metall das regiminale und effektive Währungsmetall

(im Mittelalter: Silber), das andere: Handelsmünze (Friedrichsd'or, Dukaten) mit Kassenkurs. Völlige Scheidung der spezifischen Verwertbarkeit von Verkehrsgeld ist im modernen Geldwesen selten, war aber früher (China, Mittelalter) häufig.

2. Die Definition des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel und Geschöpf der »lytrischen« (Zahlungsmittel-)Verwaltung ist soziologisch nicht erschöpfend. Sie geht aus von »der Tatsache, daß es Schulden gibt« (G. F. Knapp), insbesondere Steuerschulden an die Staaten und Zinsschulden der Staaten. Für deren legale Ableistung ist das gleichbleibende Geldnominale (mag auch der Geldstoff inzwischen geändert sein) oder, bei Wechsel des Nominale, die »historische Definition« maßgebend. Und darüber hinaus schätzt der Einzelne heute die Geldnominaleinheit als aliquoten Teil seines Geldnominaleinkommens, nicht: als chartales metallisches oder notales Stück.

Der Staat kann durch seine Gesetzgebung und der Verwaltungsstab desselben durch sein tatsächliches (regiminales) Verhalten formal in der Tat die geltende »Währung« des von ihm beherrschten Geldgebiets ebenfalls beherrschen.

Wenn er mit modernen Verwaltungsmitteln arbeitet. China z.B. konnte es nicht. Weder früher: dazu waren die »apozentrischen« und »epizentrischen« Zahlungen (Zahlungen »von« und »an« Staatskassen) zu unbedeutend im Verhältnis zum Gesamtverkehr. Noch neuerdings: es scheint, daß es Silber nicht zum Sperrgeld mit Goldreserve machen konnte, da die Machtmittel gegen die dann ganz sichere Nachprägung nicht ausreichen.

Allein es gibt nicht nur (schon bestehende) Schulden, sondern auch aktuell Tausch und Neukontrahierung von Schulden für die Zukunft. Dabei aber erfolgt die Orientierung primär an der Stellung des Geldes als Tauschmittel [Kap. II, § 6] – und das heißt: an der Chance, daß es von unbestimmt vielen Anderen gegen bestimmte oder unbestimmt gedachte Güter künftig in einer (ungefähr geschätzten) Preisrelation in Abtausch werde genommen werden.

1. Zwar unter Umständen auch primär an der Chance, daß dringliche Schulden an den Staat oder Private mit dem Erlös abgetragen werden könnten. Doch darf dieser Fall hier zurückgestellt werden, denn er setzt »Notlage« voraus.

2. An diesem Punkte beginnt die Unvollständigkeit der im übrigen völlig »richtigen« und schlechthin glänzenden, für immer grundlegenden, »Staatlichen Theorie des Geldes« von G. F. Knapp.

Der Staat seinerseits ferner begehrt das Geld, welches er durch Steuern oder andere Maßregeln erwirbt, zwar nicht nur als Tauschmittel, sondern oft sehr stark auch zur Schuldzinsen-Zahlung. Aber seine Gläubiger wollen es dann eben doch als Tauschmittel verwenden und begehren es deshalb. Und fast stets begehrt es der Staat selbst auch, sehr oft aber: nur als Tauschmittel für künftig auf dem Markt (verkehrswirtschaftlich) zu deckende staatliche Nutzleistungsbedürfnisse. Also ist die Zahlungsmittelqualität, so gewiß sie begrifflich zu sondern ist, doch nicht das Definitivum. Die Tauschchance eines Geldes zu bestimmten anderen Gütern, beruhend auf seiner Schätzung im Verhältnis zu Marktgütern, soll materiale Geltung (gegenüber 1. der formalen, legalen, als Zahlungsmittel und 2. dem oft bestehenden legalen Zwang zur formalen Verwendung eines Geldes als Tauschmittel) heißen. »Materiale« Schätzung gibt es als feststellbare Einzeltatsache prinzipiell 1. nur im Verhältnis zu bestimmten Arten von Gütern und 2. für jeden Einzelnen, als dessen Schätzung auf Grund des Grenznutzens des Geldes (je nach seinem Einkommen) für ihn. Dieser wird – wiederum für den Einzelnen – natürlich durch Vermehrung des ihm verfügbaren Geldbestandes verschoben. Primär sinkt daher der Grenznutzen des Geldes für die Geldemissionsstelle (nicht nur, aber:) vor allem dann, wenn sie Verwaltungsgeld schafft und »apozentrisch« als Tauschmittel verwendet oder als Zahlungsmittel aufdrängt. Sekundär für diejenigen Tauschpartner des Staats, in deren Händen infolge der ihnen (gemäß der gesunkenen Grenznutzenschätzung der Staatsverwaltung) bewilligten höheren Preise eine Vermehrung des Geldbestandes eintritt. Die so bei ihnen entstehende »Kaufkraft«, – das heißt: der nunmehr bei diesen Geldbesitzern sinkende Grenznutzen des Geldes, – kann alsdann wiederum bei ihren Einkäufen die Bewilligung höherer Preise im Gefolge haben usw. Würde umgekehrt der Staat das bei ihm eingehende Notalgeld teilweise »einziehen«, d.h. nicht wieder verwenden (und: vernichten), so müßte er seine Ausgaben entsprechend der für ihn nunmehr gestiegenen Grenznutzenschätzung seiner gesunkenen Geldvorräte einschränken, seine Preisangebote also entsprechend herabsetzen. Dann würde die genau umgekehrte Folge eintreten. Verkehrswirtschaftlich kann also (nicht nur, aber:) vor allem Verwaltungsgeld in einem einzelnen Geldgebiet preisumgestaltend wirken.

Auf welche Güter überhaupt und in welchem Tempo, gehört nicht hierher.

3. Universell könnte eine Verbilligung und Vermehrung oder umgekehrt eine Verteuerung und Einschränkung der Währungsmetall-Beschaffung eine ähnliche Folge für alle betreffenden Verkehrsgeld-Länder haben. Monetäre und außermonetäre Verwendung der Metalle stehen nebeneinander. Aber nur bei Kupfer (China) war die außermonetäre Verwertung zeitweilig maßgebend für die Schätzung. Bei Gold ist die äquivalente Bewertung in der nominalen Gold-Geldeinheit abzüglich der Prägekosten so lange selbstverständlich, als es intervalutarisches Zahlungsmittel und zugleich: in dem Geldgebiet führender Handelsstaaten Verkehrsgeld ist, wie heute. Bei Silber war und wäre es im gleichen Fall noch heute ebenso. Ein Metall, welches nicht intervalutarisches Zahlungsmittel, aber für einige Geldgebiete Verkehrsgeld ist, wird natürlich nominal gleich mit der dortigen nominalen Geldeinheit geschätzt, – aber diese ihrerseits hat eine je nach den Ergänzungs-Kosten und Quantitäten und je nach der sogenannten »Zahlungsbilanz« (»pantopolisch«) schwankende intervalutarische Relation. Dasjenige Edelmetall schließlich, welches universell zwar für regulierte (also: begrenzte) Verwaltungsgeldprägung verwendet wird, aber nicht Verkehrsgeld (sondern: Sperrgeld, s. den folgenden Paragraphen) ist, wird durchaus primär nach der außermonetären Schätzung bewertet. Die Frage ist stets: ob und wieviel des betreffenden Edelmetalls rentabel produziert werden kann. Bei voller Demonetisierung richtet sie sich lediglich nach der Relation der im intervalutarischen Zahlungsmittel geschätzten Geldkosten zu der außermonetären Verwendbarkeit. Im Fall der Verwendung als universelles Verkehrsgeld und intervalutarisches Zahlungsmittel natürlich nach der Relation der Kosten primär zu der monetären Verwendbarkeit. Im Fall endlich der Verwendung als partikuläres Verkehrsgeld oder als Verwaltungsgeld auf die Dauer nach derjenigen »Nachfrage«, welche die Kosten, in dem intervalutarischen Zahlungsmittel ausgedrückt, ausgiebiger zu überbieten vermag. Dies wird bei partikulärer Verkehrsgeldverwendung auf die Dauer schwerlich die monetäre Verwendung sein, da die intervalutarische Relation des nur partikulären Verkehrsgeldgebiets sich auf die Dauer für dieses letztere zu senken die Tendenz haben wird und dies nur bei vollständiger Absperrung (China, Japan früher, jetzt: alle gegeneinander noch faktisch kriegsabgesperrten Gebiete) nicht auf die Inlandspreise zurückwirkt. Auch im Fall bloßer Verwertung als reguliertes Verwaltungsgeld würde diese fest begrenzte monetäre Verwertungsgelegenheit nur bei ungemein hoher Ausprägungsrate entscheidend mitspielen, dann aber – aus den gleichen Gründen wie im Fall partikulärer freier Prägung – ähnlich enden.

Der theoretische Grenzfall der Monopolisierung der gesamten Produktion und – monetären wie nicht- monetären – Verarbeitung des Geldmetalls (in China temporär praktisch geworden) eröffnet bei Konkurrenz mehrerer Geldgebiete und: bei Verwendung von Lohnarbeitern keine so neuen Perspektiven, wie vielleicht geglaubt wird. Denn wenn für alle apozentrischen Zahlungen das betreffende Metallgeld verwertet würde, so würde bei jedem Versuch, die Ausmünzung einzuschränken oder aber fiskalisch sehr hoch zu verwerten (ein bedeutender Gewinn wäre sehr wohl zu erzielen), das gleiche eintreten, wie es bei den hohen chinesischen Schlagschätzen geschah. Das Geld würde, zunächst, im Verhältnis zum Metall, sehr »teuer«, daher die Bergwerksproduktion (bei Lohnarbeit) weitgehend unrentabel. Mit ihrer zunehmenden Einschränkung würde dann umgekehrt die Wirkung einer »Kontra-Inflation« (»Kontraktion«) eintreten und dieser Prozeß sich (wie in China, wo er zu zeitweiliger völliger Freigabe der Prägung geführt hat) bis zum Übergang zu Geldsurrogaten und zur Naturalwirtschaft fortsetzen (wie dies in China die Folge war). Bei fortbestehender Verkehrswirtschaft könnte also die lytrische Verwaltung auf die Dauer kaum grundsätzlich anders verfahren, wie wenn »freie Prägung« legal bestände, – nur daß nicht mehr »Interessenten«betrieb herrschte, über dessen Bedeutung später zu reden ist. Bei Vollsozialisierung andererseits wäre das »Geld«-Problem beseitigt und wären Edelmetalle schwerlich Gegenstände der Produktion.

4. Die Stellung der Edelmetalle als normale Währungsmetalle und Geldmaterialien ist zwar rein historisch aus ihrer Funktion als Schmuck und daher typisches Geschenkgut erwachsen, war aber neben ihrer rein technischen Qualität durch ihre Eigenschaft als spezifisch nach Wägung umgesetzter Güter bedingt. Ihre Erhaltung in dieser Funktion ist, da heute im Verkehr bei Zahlungen über etwa 100 M.

Vorkriegswährung jedermann normalerweise mit Notalzahlungsmitteln (Banknoten vor allem) zahlt und Zahlung begehrt, nicht selbstverständlich, aber allerdings durch gewichtige Motive veranlaßt.

5. Auch die notale Geldemission ist in allen modernen Staaten nicht nur legal geordnet, sondern durch den Staat monopolisiert. Entweder in Eigenregie des Staates oder in einer (oder einigen) privilegierten und durch oktroyierte Normen und durch Kontrolle staatlich reglementierten Emissionsstelle (Notenbanken).

6. Regiminales Kurantgeld soll nur das von jenen Kassen faktisch jeweils aufgedrängte Geld heißen, anderes, faktisch nicht von jenen Kassen, dagegen im Verkehr zwischen Privaten kraft des formalen Rechts aufgedrängtes Währungsgeld soll akzessorisches Währungsgeld heißen. Geld, welches nach legaler Ordnung nur bis zu Höchstbeträgen im Privatverkehr aufgedrängt werden darf soll Scheidegeld heißen.

Die Terminologie lehnt sich an Knappsche Begriffe an. Das Folgende erst recht.

»Definitives « Kurantgeld soll das regiminale Kurantgeld, »provisorisches « jedes tatsächlich (gleichviel bei welchen Kassen) jederzeit effektive durch Einlösung oder Umwechslung in solches umwandelbare Geld heißen.

7. Regiminales Kurantgeld muß natürlich auf die Dauer das gleiche wie effektives, nicht also das etwa davon abweichende »offizielle«, nur legal geltende, Kurantgeld sein. »Effektives« Kurantgeld ist aber, wie früher erörtert (Kap. II, § 6), entweder 1. freies Verkehrsgeld oder 2. unreguliertes oder 3. reguliertes Verwaltungsgeld. Die staatlichen Kassen zahlen nicht etwa nach ganz freien, an irgendeiner ihnen ideal scheinenden Geldordnung orientierten, Entschlüssen, sondern verhalten sich so, wie es ihnen 1. eigene finanzielle, – 2. die Interessen mächtiger Erwerbsklassen oktroyieren.

Seiner chartalen Form nach kann effektives Währungsgeld sein:

A. Metallgeld. Nur Metallgeld kann freies Verkehrsgeld sein. Aber Metallgeld muß dies keineswegs sein.

Es ist:

I. freies Verkehrsgeld dann, wenn die lytrische Verwaltung jedes Metallquantum Währungsmetall ausprägt oder in chartalen Stücken (Münzen) einwechselt: Hylodromie. Je nach der Art feinen Wäh-

rungsmetalls herrscht dann effektive freie Gold-, Silber- oder Kupfer-Verkehrsgeldwährung. Ob die lytrische Verwaltung Hylodromien effektiv walten lassen kann, hängt nicht von ihrem freien Entschluß, sondern davon ab, ob Leute am Ausprägen interessiert sind.

a) Die Hylodromie kann also »offiziell« bestehen, ohne »effektiv« zu sein. Sie ist nach dem Gesagten trotz offiziellen Bestehens nicht effektiv: aa) wenn für mehrere Metalle tarifiert legale Hylodromie besteht (Plurometallismus), dabei aber eines (oder einige) dieser im Verhältnis zum jeweiligen Marktpreis des Rohmetalls zu niedrig tarifiert ist (sind). Denn dann wird nur das jeweils zu hoch tarifierte Metall von Privaten zur Ausprägung dargeboten und von den Zahlenden zur Zahlung verwendet. Wenn sich die öffentlichen Kassen dem entziehen, so »staut« sich bei ihnen das zu hoch tarifierte Geld so lange an, bis auch ihnen andere Zahlungsmittel nicht bleiben. Bei hinlänglicher Preissperrung können dann die Münzen aus dem zu niedrig tarifierten Metall eingeschmolzen oder nach Gewicht als Ware gegen Münzen des zu hoch tarifierten Metalls verkauft werden; bb) wenn die Zahlenden, insbesondere aber notgedrungen (s. aa) die staatlichen Kassen andauernd und massenhaft von dem ihnen formal zustehenden oder usurpierten Recht Gebrauch machen, ein anderes, metallenes oder notales Zahlungsmittel aufzudrängen, welches nicht nur provisorisches Geld ist, sondern entweder 1. akzessorisch oder 2. zwar provisorisch gewesen, aber infolge Zahlungsunfähigkeit der Einlösungsstelle nicht mehr einlöslich ist.

In dem Fall aa immer, in den Fällen bb Nr. 1 und namentlich 2 bei starkem und anhaltendem Aufdrängen der akzessorischen bzw. nicht mehr effektiv provisorischen Geldarten hört die frühere Hylodromie auf.

Im Fall aa tritt ausschließlich Hylodromie des übertarifierten Metalls, welches nun allein freies Verkehrsgeld wird, auf, also: eine neue Metall-(Verkehrsgeld-)Währung; in den Fällen bb wird das »akzessorische« Metall- bzw. das nicht mehr effektiv provisorische Notal-Geld Währungsgeld (im Fall 1: Sperrgeld- , im Fall 2: Papiergeldwährung).

b) Die Hylodromie kann andererseits »effektiv« sein, ohne »offiziell«, kraft Rechtssatz, zu gelten.

Beispiel: Die rein fiskalisch, durch Schlagschatz- Interessen, bedingte Konkurrenz der Münzherren des Mittelalters, nur möglichst mit Münzmetall zu prägen, obwohl eine formelle Hylodromie noch nicht bestand. Die Wirkung war trotzdem wenigstens ähnlich.

Monometallisches (je nachdem: Gold-, Silber- oder Kupfer-) Währungsrecht wollen wir im Anschluß an das Gesagte den Zustand nennen, wo ein Metall legal hylodromisch ist, plurometallisches (je nachdem: bioder trimetallisches) Währungsrecht, wo legal mehrere Metalle in fester Währungsrelation hylodromisch sein sollen, Parallelwährungsrecht, wo legal mehrere Metalle ohne feste Währungsrelation hylodromisch sein sollen. Von »Währungsmetall« und »Metall«- (je nachdem: Gold-, Silber-, Kupfer-, Parallel-) »Währung« soll nur für dasjenige Metall jeweils geredet werden, welches effektiv hylodromisch, also: effektiv »Verkehrsgeld« ist (Verkehrsgeldwährung).

»Legal« bestand Bimetallismus in allen Staaten des lateinischen Münzbundes bis zur Einstellung der freien Silberprägung nach der deutschen Münzreform. Effektives Währungsmetall war in aller Regel – denn die Relationsstabilisierung hat so stark gewirkt, daß man die Änderung sehr oft gar nicht bemerkte und effektiver »Bimetallismus« herrschte – jeweils aber nur das des, nach den jeweiligen Marktverhältnissen, jeweilig zu hoch tarifierten, daher allein hylodromischen, Metalls. Das Geld aus den anderen wurde: »akzessorisches Geld«. (In der Sache ganz mit Knapp übereinstimmend.) »Bimetallismus« ist also – mindestens bei Konkurrenz mehrerer autokephaler und autonomer Münzstätten – als effektives Währungssystem stets nur ein transitorischer und im übrigen normalerweise ein rein »legaler«, nicht effektiver Zustand.

Daß das zu niedrig bewertete Metall nicht zur Prägestätte gebracht wird, ist natürlich kein »regiminaler« (durch Verwaltungsmaßregeln herbeigeführter) Zustand, sondern Folge der (nehmen wir an: veränderten) Marktlage und der fortbestehenden Relationsbestimmung. Freilich könnte die Geldverwaltung das Geld als »Verwaltungsgeld« mit Verlust prägen, aber sie könnte es, da die außermonetäre Verwertung des Metalls lohnender ist, nicht im Verkehr halten.


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