§ 33. Sperrgeld


§ 33. II. Sperrgeld soll jedes nicht hylodromisch metallische Geld dann heißen, wenn es Kurantgeld ist.

Sperrgeld läuft um entweder:

α. als »akzessorisches«, d.h. in einem anderen Kurantgeld des gleichen Geldgebiets tarifiertes Geld,

αα) in einem anderen Sperrgeld,

ββ) in einem Papiergeld,

γγ) in einem Verkehrsgeld. Oder es läuft um als:

β. »intervalutarisch orientiertes« Sperrgeld. Dies dann, wenn es zwar als einziges Kurantgeld in seinem Geldgebiet umläuft, aber Vorkehrungen getroffen sind, für Zahlungen in anderen Geldgebieten das intervalutarische Zahlungsmittel (in Barren- oder Münzform) verfügbar zu halten (intervalutarischer Reservefonds): intervalutarische Sperrgeldwährung.

a) Partikuläres Sperrgeld soll Sperrgeld dann heißen, wenn es zwar einziges Kurantgeld, aber nicht intervalutarisch orientiert ist.

 

Das Sperrgeld kann dann entweder ad hoc, beim Ankauf des intervalutarischen Zahlungsmittels oder der »Devise«, im Einzelfall, oder – für die zulässigen Fälle – generell regiminal in dem intervalutarischen Zahlungsmittel tarifiert werden.

(Zu α und β): Valutarisch tarifiertes Sperrgeld waren die Taler und sind die silbernen Fünffrankenstücke, beide »akzessorisch«. »Intervalutarisch orientiert« (an Gold) sind die silbernen holländischen Gulden (nachdem sie kurze Zeit nach der Sperrung der Ausprägung »partikulär« gewesen waren), jetzt auch die Rupien; »partikulär« würden nach der Münzordnung vom 24. V. 1910 die chinesischen »Yüan« (Dollars) so lange sein, als die im Statut nicht erwähnte Hylodromie wirklich nicht bestehen sollte (eine intervalutarische Orientierung, wie sie die amerikanische Kommission vorschlug, wurde abgelehnt). (Zeitweise waren es die holländischen Gulden, s. oben.)

 

Bei Sperrgeld wäre die Hylodromie für die Edelmetallbesitzer privatwirtschaftlich sehr lohnend. Trotzdem (und: eben deshalb) ist die Sperrung verfügt, damit nicht, bei Einführung der Hylodromie des bisherigen Sperrgeldmetalls, die Hylodromie des nunmehr in ihnen in zu niedriger Relation tarifierten andern Metalls als unrentabel aufhört und der monetäre Bestand des aus diesem Metall hergestellten, nunmehr obstruierten Sperrgeldes (s. gleich) zu außermonetären, rentableren, Zwecken verwendet werde. Der Grund, weshalb dies zu vermeiden getrachtet wird, ist bei rationaler lytrischer Verwaltung: daß dies andere Metall intervalutarisches Zahlmittel ist.

b) Obstruiertes Verkehrsgeld soll Sperrgeld (also: Kurantgeld) dann heißen, wenn gerade umgekehrt wie bei a) die freie Ausprägung zwar legal besteht, privatwirtschaftlich aber unrentabel ist und deshalb tatsächlich unterbleibt. Die Unrentabilität beruht dann auf einer im Verhältnis zum Marktpreis zu ungünstigen Währungsrelation des Metalls entweder:

α. zum Verkehrsgeld, oder

β. zu Papiergeld.

Derartiges Geld ist einmal Verkehrsgeld gewesen, aber entweder

bei α: bei Plurometallismus: Änderungen der Marktpreisrelation, – oder

bei β: bei Mono- oder Plurometallismus: Finanzkatastrophen, welche die Metallgeldzahlung den staatlichen Kassen unmöglich machten und sie nötigten, notales Geld aufzudrängen und dessen Einlösung zu sistieren, – haben die privatwirtschaftliche Möglichkeit effektiver Hylodromie unmöglich gemacht. Das betreffende Geld wird (mindestens rational) nicht mehr im Verkehr verwendet.

c) Außer Sperrkurantgeld (hier allein »Sperrgeld« genannt) kann es gesperrtes metallenes Scheidegeld geben, d.h. Geld mit einem auf einen »kritischen« Betrag begrenzten Annahmezwang als Zahlungsmittel. Nicht notwendig, aber regelmäßig ist es dann im Verhältnis zu den Währungsmünzen absichtlich »unterwertig« ausgeprägt (um es gegen die Gefahr des Einschmelzens zu bewahren) und dann meist (nicht: immer): provisorisches Geld, d.h. einlösbar bei bestimmten Kassen.

 

Der Fall gehört der alltäglichen Erfahrung an und bietet kein besonderes Interesse.

 

Alles Scheidegeld und sehr viele Arten von metallischem Sperrgeld stehen dem rein notalen (heute: Papier-) Geld in ihrer Stellung im Geldwesen nahe und sind von ihm nur durch die immerhin etwas ins Gewicht fallende anderweitige Verwertbarkeit des Geldstoffs verschieden. Sehr nahe steht metallisches Sperrgeld den Umlaufsmitteln dann, wenn es »provisorisches Geld« ist, wenn also hinlängliche Vorkehrungen zur Einlösung in Verkehrsgeld getroffen sind.


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