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Gewohnheit

Gewohnheit. Gewohnheit ist bloß subjektive Notwendigkeit, Prol. Vorr. (III 4); vgl. §§ 5, 27 (III 29, 71). Sie statt der objektiven Notwendigkeit, die nur in apriorischen Urteilen stattfindet, unterschieben (wie dies Hume beim Kausalitätsbegriff tut), heißt der Vernunft das Vermögen absprechen, über den Gegenstand zu urteilen, KpV Vorr. (II 15); vgl. 1. T. 1. B. 1. H. II (II 66 f.). Das „Gewohntwerden“ (consuetudo) beruht darauf, daß „Empfindungen von eben derselben Art durch ihre lange Dauer ohne Abwechslung die Aufmerksamkeit von den Sinnen abziehen“. Die „Angewohntheit“ (assuetudo) ist „eine physische innere Nötigung, nach derselben Weise ferner zu verfahren, wie man bis dahin verfahren hat“, Anthr. 1. T. § 12 (IV 40). Vgl. Kausalitaet, Katechismus (moralischer).