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Schluß

Schluß. „Ein jedes Urteil durch ein mittelbares Merkmal ist ein Vernunftschluß“ oder er ist „die Vergleichung eines Merkmals mit einer Sache vermittelst eines Zwischenmerkmals“, F. Spitzf. § 1 (V 1, 56). Es gibt „reine“ und „vermischte“ Vernunftschlüsse (mit einem unmittelbaren Schluß außer den drei Sätzen). In der ersten Figur sind nur reine Vernunftschlüsse, in den drei übrigen nur vermischte möglich, ibid. § 3 (V 1, 68 f.). Wenn man „mittelbar urteilt“, so schließt man, ibid. § 6 (V 1, 68).

Jeder Vernunftschluß ist „eine Form der Ableitung einer Erkenntnis aus einem Prinzip“. „Denn der Obersatz gibt jederzeit einen Begriff, der da macht, daß alles, was unter der Bedingung desselben subsumiert wird, aus ihm nach einem Prinzip erkannt wird“, KrV tr. Dial. Einl. II A (I 319—Rc 386). „Bei jedem Schluße ist ein Satz, der zum Grunde liegt, und ein anderer, nämlich die Folgerung, die aus jenem gezogen wird, und endlich die Schlußfolge (Konsequenz), nach welcher die Wahrheit des letzteren unausbleiblich mit der Wahrheit des ersteren verknüpft ist.“ Von den unmittelbaren („Verstandesschlüssen“) sind die mittelbaren, die „Vernunftschlüsse“ zu unterscheiden, die ein „Zwischenurteil“ enthalten, ibid. B (I 321—Rc 389 f.). „In jedem Vernunftschlusse denke ich zuerst eine Regel (major) durch den Verstand. Zweitens subsumiere ich eine Erkenntnis unter die Bedingung der Regel (minor) vermittelst der Urteilskraft. Endlich bestimme ich mein Erkenntnis durch das Prädikat der Regel (conclusio), mithin a priori durch die Vernunft. Das Verhältnis also, welches der Obersatz, als die Regel, zwischen einer Erkenntnis und ihrer Bedingung vorstellt, macht die verschiedenen Arten der Vernunftschlüsse aus.“ Es gibt also kategorische, hypothetische und disjunktive Vernunftschlüsse. Die Vernunft sucht im Schließen „die große Mannigfaltigkeit der Erkenntnis des Verstandes auf die kleinste Zahl der Prinzipien (allgemeiner Bedingungen)“ zu bringen und dadurch die „höchste Einheit“ derselben zu bewirken, ibid. C (I 322 f.— Rc 390 ff.). Der Vernunftschluß ist nichts als „ein Urteil, vermittelst der Subsumtion seiner Bedingung unter eine allgemeine Regel (Obersatz)“, ibid. (I 324—Rc 391); „ein Urteil, welches a priori in dem ganzen Umfange seiner Bedingung bestimmt wird“, ibid. tr. Dial. 1. B. 2. Abs. (I 334—Rc 402). „Demnach restringieren wir in der Konklusion eines Vernunftschlusses ein Prädikat auf einen gewissen Gegenstand, — nachdem wir es vorher in dem Obersatz in seinem ganzen Umfange unter einer gewissen Bedingung gedacht haben. Diese vollendete Größe des Umfanges, in Beziehung auf eine solche Bedingung, heißt die Allgemeinheit (universalitas). Dieser entspricht in der Synthesis der Anschauungen die Allheit (universitas) oder Totalität der Bedingungen.“ Den Grundarten der Vernunftschlüsse entsprechen die transzendentalen „Ideen“ (s. d.), die ihren Ursprung in der „Form“ dieser Schlüsse haben, ibid. (I 334 f.—Rc 403). Das Schließen ist ein mittelbares Urteilen („durch die Subsumtion der Bedingung eines möglichen Urteils unter die Bedingung eines gegebenen“). „Die Regel nämlich sagt etwas allgemein unter einer gewissen Bedingung. Nun findet in einem vorkommenden Falle die Bedingung der Regel statt. Also wird das, was unter jener Bedingung allgemein galt, auch in dem vorkommenden Falle (der diese Bedingung bei sich führt) als gültig angesehen.“ Die ganze Reihe von Schlüssen, die durch das Weitergehen der Vernunft entsteht, muß „Totalität der Bedingungen“ enthalten. Die ganze Reihe muß unbedingt wahr sein, wenn das Bedingte als wahr gelten soll, ibid. (I 341 ff.—Rc 409 ff.); vgl. Episyllogismus.

„Unter Schließen ist diejenige Funktion des Denkens zu verstehen, wodurch ein Urteil aus einem anderen hergeleitet wird. — Ein Schluß überhaupt ist also die Ableitung eines Urteiles aus dem anderen.“ Es gibt unmittelbare und mittelbare Schlüsse; erstere heißen auch „Verstandesschlüsse“, letztere sind entweder „Vernunftschlüsse“ oder „Schlüsse der Urteilskraft“, Log. §§ 41 ff. (IV 125 ff.). Ein Vernunftschluß ist „die Erkenntnis der Notwendigkeit eines Satzes durch die Subsumtion seiner Bedingung unter eine gegebene allgemeine Regel“, ibid. § 56 (IV 132). Das allgemeine Prinzip der Gültigkeit dieser Schlüsse lautet: „Was unter der Bedingung einer Regel steht, das steht auch unter der Regel selbst“. „Der Vernunftschluß prämittiert eine allgemeine Regel und eine Subsumtion unter die Bedingung derselben. — Man erkennt dadurch die Konklusion a priori nicht im Einzelnen, sondern als enthalten im Allgemeinen und als notwendig unter einer gewissen Bedingung. Und dies, daß alles unter dem Allgemeinen stehe und in allgemeinen Regeln bestimmbar sei, ist eben das Prinzip der Rationalität oder der Notwendigkeit“, ibid. § 57 (IV 132). „Eine Regel ist eine Assertion unter einer allgemeinen Bedingung. Das Verhältnis der Bedingung zur Assertion, wie nämlich diese unter jener steht, ist der Exponent der Regel.“ „Die Erkenntnis, daß die Bedingung (irgendwo) stattfindet, ist die Subsumtion.“ „Die Verbindung desjenigen, was unter der Bedingung subsumiert worden, mit der Assertion der Regel, ist der Schluß“, ibid. § 58 (IV 132 f.). „Alle Regeln (Urteile) enthalten objektive Einheit des Bewußtseins des Mannigfaltigen der Erkenntnis, mithin eine Bedingung, unter der eine Erkenntnis mit der anderen zu einem Bewußtsein gehört. Nun lassen sich aber nur drei Bedingungen dieser Einheit denken; nämlich: als Subjekt der Inhärenz der Merkmale; — oder als Grund der Dependenz einer Erkenntnis zur anderen, — oder endlich als Verbindung der Teile in einem Ganzen (logische Einteilung). Folglich kann es auch nur ebensoviel Arten von allgemeinen Regeln (propositiones maiores) geben, durch welche die Konsequenz eines Urteiles aus dem anderen vermittelt wird.“ Hierauf gründet sich die Einteilung aller Vernunftschlüsse in kategorische, hypothetische und disjunktive, ibid. § 60 (IV 133 f.). Das Prinzip der Möglichkeit und Gültigkeit der Vernunftschlüsse lautet: „Was dem Merkmale einer Sache zukommt, das kommt auch der Sache selbst zu; und was dem Merkmale einer Sache widerspricht, das widerspricht auch der Sache selbst.“ Das „dictum de omni et nullo“ läßt sich daraus leicht ableiten, ist also nicht das oberste Prinzip des Schließens, ibid. § 63 (IV 135 f.). Vgl. Idee, Unbedingt, Vernunft.