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Antinomie der teleologischen Urteilskraft

Antinomie der teleologischen Urteilskraft. Die bestimmende Urteilskraft (s. d.) hat keine Antinomie, denn sie nennt nur die Bedingungen der sinnlichen Anschauung, unter welchen einem gegebenen Begriffe als Gesetze des Verstandes Realität (Anwendung) gegeben werden kann. Die reflektierende Urteilskraft hingegen „soll unter ein Gesetz subsumieren, welches noch nicht gegeben und also in der Tat nur ein Prinzip der Reflexion über Gegenstände ist, für die es uns objektiv gänzlich an einem Gesetze mangelt, oder an einem Begriffe vom Objekt, der zum Prinzip für vorkommende Fälle hinreichend wäre“. Hier muß die Urteilskraft sich selbst zum Prinzip dienen; sie hat hier also ihre notwendigen Maximen, und zwischen diesen kann ein Widerstreit stattfinden, auf den sich eine „Dialektik“ gründet, KU § 69 (II 248 f.). Um in die besonderen Gesetze (s. d.) der Natur Einheit zu bringen und eine zusammenhängende Erfahrungserkenntnis zu gewinnen, geht die Urteilskraft von zwei Maximen aus, deren eine ihr der Verstand a priori an die Hand gibt, während die andere durch besondere Erfahrungen veranlaßt wird, welche die Vernunft ins Spiel bringen. Die erste Maxime ist der Satz: „Alle Erzeugung materieller Dinge und ihrer Formen muß als nach bloß mechanischen Gesetzen möglich beurteilt werden.“ Die zweite Maxime ist der Gegensatz: „Einige Produkte der materiellen Natur können nicht als nach bloß mechanischen Gesetzen möglich beurteilt werden (ihre Beurteilung erfordert ein ganz anderes Gesetz der Kausalität, nämlich das der Endursachen).“ Diese „regulativen“ Grundsätze der Forschung widersprechen als solche einander nicht. Eine Antinomie entsteht erst, wenn sie in „konstitutive“ Sätze der Möglichkeit der Objekte selbst sich verwandeln. Satz: „Alle Erzeugung materieller Dinge ist nach bloß mechanischen Gesetzen möglich.“ Gegensatz: „Einige Erzeugung derselben ist nach bloß mechanischen Gesetzen nicht möglich“, ibid. § 70 (II 250 f.); vgl. Zweckmäßigkeit. Der Anschein dieser Antinomie beruht darauf, „daß man einen Grundsatz der reflektierenden Urteilskraft mit dem der bestimmenden, und die Autonomie der ersteren (die bloß subjektiv für unseren Vernunftgebrauch in Ansehung der besonderen Erfahrungsgesetze gilt) mit der Heteronomie der anderen, welche sich nach den von dem Verstande gegebenen (allgemeinen oder besonderen) Gesetzen richten muß, verwechselt“, ibid. § 71 (II 253); vgl. N 3937, 4905, 5010, 4982.