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Reue

Reue. Die Reue über eine längst begangene Tat gründet sich auf das Bewußtsein der Freiheit (s. d.) des Charakters als „Noumenon“, des intelligiblen Subjekts. Sie ist „eine schmerzhafte, durch moralische Gesinnung gewirkte Empfindung“, die „praktisch leer ist“, sofern sie nicht dazu dienen kann, das Geschehene ungeschehen zu machen, aber als Schmerz doch ganz rechtmäßig ist, „weil die Vernunft, wenn es auf das Gesetz unserer intelligiblen Existenz (das moralische) ankommt, keinen Zeitunterschied anerkennt und nur fragt, ob die Begebenheit mir als Tat angehöre, alsdann aber immer dieselbe Empfindung damit moralisch verknüpft, sie mag jetzt geschehen oder vorlängst geschehen sein“, KpV 1. T. 1. B. 3. H. (II 127). Was sich nicht ändern läßt, soll man sich aus dem Sinn schlagen; aber man soll sich „etwas zu Herzen nehmen“, Anthr. 1. T. § 62 (IV 162).