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Moralität

Moralität s. Sittlichkeit. „Das Wesentliche alles sittlichen Werts der Handhingen kommt darauf an, daß das moralische Gesetz unmittelbar den Willen bestimme. Geschieht die Willensbestimmung zwar gemäß dem moralischen Gesetze, aber nur vermittelst eines Gefühls, welcher Art es auch sei ..., mithin nicht um des Gesetzes willen, so wird die Handlung zwar Legalität, aber nicht Moralität enthalten.“ Das moralische Gesetz selbst muß die „Triebfeder“, das Motiv (s. d.) des Wollens sein, KpV 1. T, 1. B., 3. H. (II 93). Darauf, daß die Handlung nicht bloß „pflichtmäßig“ ist (Legalität), sondern „aus Pflicht“ geschieht, beruht die Moralität (der „moralische Wert“) derselben, ibid. (II 105); vgl. Pflicht. Die „Gesetze der Freiheit“ heißen zum Unterschiede von Naturgesetzen „moralisch“ (s. Gesetz). „Sofern sie nur auf bloße äußere Handlungen und deren Gesetzmäßigkeit gehen, heißen sie juridisch; fordern sie aber auch, daß sie (die Gesetze) selbst die Bestimmungsgründe der Handlungen sein sollen, so sind sie ethisch, und alsdann sagt man: die Übereinstimmung mit den ersteren ist die Legalität, die mit den zweiten die Moralität der Handlung.“ Die Gesetze der Freiheit (s. d.) als „reine praktische Vernunftgesetze für die freie Willkür überhaupt“ müssen zugleich „innere Bestimmungsgründe derselben sein“, obgleich sie nicht immer in dieser Beziehung betrachtet werden dürfen, MS Einl. I (III 15). „Man nennt die bloße Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetze, ohne Rücksicht auf die Triebfeder derselben, die Legalität (Gesetzmäßigkeit); diejenige aber, in welcher die Idee der Pflicht aus dem Gesetze zugleich die Triebfeder der Handlung ist, die Moralität (Sittlichkeit) derselben“, ibid. II (III 21); vgl. Ethik, Pflicht. Sittlichkeit (moralitas) ist die Übereinstimmung der Maxime der Handlung mit dem Gesetze, ibid. IV (III 29). Vgl. Gesinnung, Pflicht.