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Das Recht in Goethes Faust

Dem Freirechtler Emil Fuchs

›Das Recht in Goethes Faust. Juristische Streifzüge durch das Land der Dichtung.‹ Der Verfasser ist Oberlandesgerichtsrat in Naumburg, heißt Müller und ist auch so. 372 Seiten, 657 Anmerkungen. Kapitelüberschriften: ›Rechtliche Höhepunkte und Wendepunkte des Dramas‹, ›Der Teufelspakt‹, ›Das Recht in Geisterreich und Menschheit‹. In dieser Art. Wie ist das mit dem Mephisto? »Der Hauptinhalt des Abkommens bildet demnach auf des Teufels Seite alsbaldiger Dienst für bestimmte Zeit, auf des Menschen Seite eine betagte Gegengabe: Übereignung seiner selbst nach Ablauf jener Zeit.« Nun weiß mans. Und die Tötung Valentins? Kein Zweikampf, sondern ein Tötungsverbrechen, und zwar ein vorsätzliches, vergleiche hierzu Bindings Lehrbuch des gemeinen Strafrechts, Besonderer Teil I 71 § 18, IV 2; von Liszts Strafrecht § 93 II.

Memphistoteles (erscheint draußen):

Auf! oder ihr seid verloren.
Unnützes Zagen! Zaudern und Plaudern!
Meine Pferde schaudern, der Morgen dämmert auf.

»Betrachten wir den Tatbestand: Gretchen befindet sich, zum Tode verurteilt, in Untersuchungshaft, damit sie sich nicht der Vollstreckung der Strafe durch Flucht entziehe. Nach dem Rechte, wie es unter Herrschaft und Einfluß der Heimlichen Gerichtsordnung Heinrichs V. (1532) gestaltet war, setzte sich Faust durch diesen Versuch der Gefangenenbefreiung in Widerspruch zum Gesetze.«

Ja, gute Frau, durch zweier Zeugen Mund
Wird allewegs die Wahrheit kund …

»Dem Juristen kann hier die Frage nicht verwehrt werden, welch ein Verfahren dem Dichter vorschwebte.«

Keinen Blumenflor beneid ich,
Allen Widerstreit vermeid ich;
Mir ists gegen die Natur:
Bin ich doch das Mark vom Lande
Und zum sicheren Unterpfande
Friedenszeichen jeder Flur.

Den Juristen erinnert das an die Vorschriften des Römischen Rechts über Grenzstreitigkeiten, über Prozesse de fine (bei Streifen von höchstens fünf Fußbreiten) und de loco (bei Streitflächen größeren Umfangs) – ein in vielen Fragen unaufgeklärtes Gebiet …


Scherz beiseite. Die mißlungene Arbeit eines trockenen Schleichers könnte uns in keinem andern Falle die Zunft verekeln. Hier tut sie es. Hier offenbart sich die kurzstirnige und begrenzte Arbeitsweise dieses schwerfälligen Apparats, der zwischen Tritt und Schritt mit staubigen Wälzern operiert, um zu beweisen, dass er überhaupt geht, hier ist in Reinkultur der Typus einer Sorte, die, belastet durch einen Wust von Einzelheiten und historischem Wissen, nichts als gegeben hinnimmt, nicht heilt, wenn man sie zu Hilfe ruft, nie aktiv ist, sondern – in der Nase bohrend – geruhig meditiert, einhertrottelt. Jurisprudenz.

Der juristische Philologe entschuldigt sein Buch mit den Beziehungen zwischen Recht und Dichtung im ›Biberpelz‹, in der ›Nora‹, in den ›Räubern‹, in ›Soll und Haben‹, im ›Zerbrochenen Krug‹. Moser hat er nicht zitiert.

Daß es Schwärmer (und auch leider einen vernünftigen Staatsanwalt, Herrn Wulffen) gibt, die diesen Unfug mitmachen, beweist nichts für Herrn Müller, aber alles gegen die erdrückende Kraft eines Schemas, das erst unsre besten Köpfe mit einer Staubkruste überzogen und sich dann nach innen geschlagen hat. Da sitzen sie und klatschen sich dicke Bücher um die Ohren, ob die alten Römer bei der Klageerhebung ihren Prozeß in ein privates Rechtsverhältnis umwandelten oder sonst etwas. Oder ob man vor zweitausenddreihundert Jahren den Besitz einer bloßen detentio gleichstellte, und inwieso man sie gleichstellte. Und während noch alle diese kahlen Schädel aneinanderstoßen, und sich ein unendliches Gesumm erhebt, und die Papiere rascheln, werden draußen im Reich Tausende und Tausende zu hart bestraft, zu milde bestraft, die Verwaltung greift in die Justiz über, und ein Schöffengerichtssaal ist wie eine Gute Stube: hier drinnen geht es ja noch einigermaßen anständig zu, aber vorher und nachher, da draußen, ist es doch mehr der Gendarm, der die Waage der Gerechtigkeit in der Hand hält. Und dass der die Augen nicht schließt, darauf kann man sich verlassen.

Diese deutschen Männer der Wissenschaft werden es nie lernen. Es ist ja nicht, weil hier einer einen Einbruch – siehe: Strafgesetzbuch § 243 – in ein Gebiet riskiert hat, von dem er nichts begriff; der juristische Verstand stand Schmiere, und so wurde er leicht erwischt: es dreht sich um die Männer der Wissenschaft, die den Praktikern ihren ohnehin nicht graden Kopf verdrehen. Hier liegt die Kinderei offensichtlich: alle lachen, wenn einer untersucht, ob der Amtsvorsteher Wehrhahn der Wulffen gegenüber nach Maßgabe des § 839 BGB. schadensersatzpflichtig ist oder nicht. Wie aber, wenn ihr, Schauspieler, Direktoren, Konkursverwalter – kurz, was so am Theater beschäftigt ist –, wenn ihr hinlauft, weil ihr nicht ein noch aus wißt in wirtschaftlichen Nöten, und eine Perücke wackelt euch einen Bescheid zu, an dem ihr jahrelang zu knabbern habt, sie aber wendet sich wieder – zu wem? Genau zu denselben Dummheiten, über die wir eben gelächelt haben – aber sie heißen anders. Was der Laie mit Hilfe seines gesunden Menschenverstandes, der erfahrene Kaufmann mit den Lehren der Praxis schnell und sauber entscheidet, das wird hier aus Enzyklopädien mühsam herausgegraben – und siehe: es ist ein Schmarrn. Das ›Wesen des Dienstvertrages‹ ist keine wissenschaftliche Vorstellung: entweder sie gleicht dem, was der Laie darunter versteht, dann ist sie überflüssig, oder sie weicht ab, dann ist sie falsch.

Diebstahl ist das, was wir darunter verstehen. Juristerei ist keine Wissenschaft. Sie ist bestenfalls ein Handwerk. Aber Richten und Entscheiden ist oft mehr: das ist eine Kunst.

Die ganze Unzulänglichkeit, die jämmerliche Kleinheit dieser Pseudowissenschaft könnte nicht klarer zum Ausdruck kommen, wenn sie sich nicht schon im Leben täglich blamierte. Wenn ein Mediziner (ausgenommen ein Psychiater) eine klinische Untersuchung über die Tötung Valentins von sich gäbe, so würde man mit Recht sagen, dass man seine Verbandsstoffe hier nicht benötige – aber er würde doch sachlich immer einwandfrei bleiben. Der Jurist – du lieber Himmel! Das greift täppisch daneben, weil es nicht weiß, was ein Degen und ein Mädel und eine Mutter ist. Vielmehr sehen sie nur die bewegliche Sache und die Frauensperson und eine Aszendentin im ersten Grad.

Ich empfehle allen, sich die fleißige Arbeit des Juristen Müller näher anzusehen. Sie ist in Berlin bei Carl Heymann erschienen.

Ignaz Wrobel
Die Schaubühne, 14.08.1913, Nr. 32, S. 775.