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§ 4. Enthüllung des Zwecksinnes der Wissenschaft durch Einleben in sie als noematisches Phänomen

Offenbar wird es jetzt ein erstes sein müssen, die uns zu Anfang in vager Allgemeinheit vorschwebende Leitidee zu verdeutlichen. Natürlich handelt es sich nicht um die Bildung des Begriffs Wissenschaft durch vergleichende Abstraktion auf Grund der tatsächlichen Wissenschaften. Im Sinne unserer ganzen Betrachtung liegt ja, daß Wissenschaften als Tatsächlichkeit der Kultur und Wissenschaften im wahren und echten Sinne nicht einerlei sind oder daß jene über ihre Tatsächlichkeit hinaus in sich eine Prätention tragen, die eben nicht in der bloßen Tatsächlichkeit sich als schon erfüllte Prätention bezeugt. Eben in dieser Prätention liegt die Wissenschaft als Idee — als Idee echter Wissenschaft.

Wie ist diese zu enthüllen und zu fassen? Mag uns auch hinsichtlich der Geltung der faktischen Wissenschaften (die sie prätendieren), also der Echtheit ihrer Theorien, korrelativ der Tragfähigkeit ihrer theoretisierenden Methode, jede Stellungnahme versagt sein, nichts steht doch im Wege, uns in ihr wissenschaftliches Streben und Handeln einzuleben und somit uns auch klar und deutlich zu machen, worauf es damit eigentlich hinauswill. Tun wir so, in fortschreitender Vertiefung in die Intention wissenschaftlichen Strebens, so entfalten sich uns die für die allgemeine Zweckidee echter Wissenschaft konstitutiven Momente, und zunächst in einer ersten Differenzierung.

Hierher gehört vor allem eine erste Klärung des urteilenden Tuns und des Urteils selbst mit der Unterscheidung unmittelbarer und mittelbarer Urteile: in den mittelbaren Urteilen liegt eine Sinnbezogenheit auf andere Urteile, derart, daß ihr urteilender Glaube den dieser anderen voraussetzt — in der Weise eines Glaubens um eines schon Geglaubten willen; ferner die Klärung des Strebens nach begründeten Urteilen bzw. des begründenden Tuns, worin sich die Richtigkeit, Wahrheit des Urteils — oder im Falle eines Mißlingens die Unrichtigkeit, die Falschheit — ausweisen soll. Diese Ausweisung ist bei mittelbaren Urteilen selbst eine mittelbare, auf denjenigen der im Urteilssinn beschlossenen unmittelbaren Urteile fußend und konkret deren Begründung auch mitbefassend. Auf eine einmal vollzogene Begründung bzw. auf die in ihr ausgewiesene Wahrheit kann man nach Belieben wieder zurückkommen. Vermöge dieser Freiheit der Wiederverwirklichung der dabei als die eine und selbe bewußten Wahrheit ist sie ein bleibender Erwerb oder Besitz und heißt als das eine Erkenntnis.

Gehen wir in dieser Weise (hier natürlich nur in Andeutungen) weiter fort, so kommen wir alsbald bei der genaueren Auslegung des Sinnes einer Begründung bzw. einer Erkenntnis auf die Idee der Evidenz. In der echten Begründung erweisen Urteile sich als richtig, als stimmend, d. h. sie ist die Übereinstimmung des Urteils mit dem Urteilsverhalt (Sache bzw. Sachverhalt) selbst. Genauer gesprochen: Urteilen ist ein Meinen und im allgemeinen ein bloßes Vermeinen, es sei das und das; das Urteil (das, was geurteilt ist) ist dann bloß vermeinte Sache bzw. vermeinter Sachverhalt oder: Sachmeinung, Sachverhaltsmeinung. Aber dem steht eventuell gegenüber ein ausgezeichnetes urteilendes Meinen (urteilend das und das bewußt Haben). Es heißt Evidenz. Statt in der Weise des bloß sachfernen Meinens ist in der Evidenz die Sache als sie selbst, der Sachverhalt als er selbst gegenwärtig, der Urteilende also dessen selbst inne. Ein bloß vermeinendes Urteilen richtet sich durch bewußtseinsmäßige Überführung in die entsprechende Evidenz nach den Sachen, den Sachverhalten selbst. Diese Überführung trägt in sich den Charakter der Erfüllung der bloßen Meinung, den einer Synthesis der stimmenden Deckung, sie ist evidentes Innesein der Richtigkeit jener vordem sachfernen Meinung.

Tun wir so, dann treten sofort Grundstücke der alles wissenschaftliche Tun regierenden Zweckidee hervor. Z. B. der Wissenschaftler will nicht bloß urteilen, sondern seine Urteile begründen. Genauer gesprochen, er will kein Urteil als wissenschaftliche Erkenntnis vor sich und anderen gelten lassen, das er nicht vollkommen begründet hat und danach durch freimöglichen Rückgang auf die zu wiederholende Begründung jederzeit und bis ins letzte rechtfertigen kann. Das mag de facto in bloßer Prätention stecken bleiben, jedenfalls liegt darin ein ideales Ziel.

Doch noch eines ist ergänzend hervorzuheben: Urteil (im weitesten Sinn einer Seinsmeinung) und Evidenz müssen wir unterscheiden von vorprädikativem Urteil, vorprädikativer Evidenz. Prädikative Evidenz schließt vorprädikative ein. Das Gemeinte bzw. evident Erschaute kommt zum Ausdruck, und Wissenschaft will überhaupt ausdrücklich urteilen und das Urteil, die Wahrheit, als ausdrückliche fixiert halten. Aber der Ausdruck als solcher hat seine eigene bessere oder schlechtere Anpassung an das Gemeinte und Selbstgegebene, also seine eigene, in die Prädikation mit eingehende Evidenz oder Nichtevidenz; damit aber auch mitbestimmend die Idee wissenschaftlicher Wahrheit, als letztbegründeter und zu begründender prädikativer Verhalte.