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Eigentum

Eigentum. Das „rechtlich Meine (meum iuris)“ ist „dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädieren würde. Die subjektive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz.“ „Etwas Äußeres aber würde nur dann das Meine sein, wenn ich annehmen darf, es sei möglich, daß ich durch den Gebrauch, den ein anderer von einer Sache macht, in deren Besitz ich doch nicht bin. gleichwohl doch lädiert werden könne. — Also widerspricht es sich selbst, etwas Äußeres als das Seine zu haben, wenn der Begriff des Besitzes nicht einer verschiedenen Bedeutung, nämlich des sinnlichen und des intelligibelen Besitzes, fähig wäre, und unter dem einen der physische, unter dem anderen ein bloß rechtlicher Besitz ebendesselben Gegenstandes verstanden werden könnte“, MSR § 1 (III 51). Ein „rechtliches Postulat der praktischen Vernunft“ lautet: „Es ist möglich, einen jeden äußeren Gegenstand meiner Willkür als das Meine zu haben; d. i.: eine Maxime, nach welcher, wenn sie Gesetz würde, ein Gegenstand der Willkür an sich (objektiv) herrenlos (res nullius) werden müßte, ist rechtswidrig“, ibid. § 2 (III 52). „Der äußeren Gegenstände meiner Willkür können nur drei sein: 1. eine (körperliche) Sache außer mir, 2. die Willkür eines anderen zu einer bestimmten Tat (praestatio), 3. der Zustand eines anderen im Verhältnis auf mich“, ibid. § 4 (III 54). Der Nominaldefinition nach ist das äußere Meine „dasjenige außer mir, an dessen mir beliebigem Gebrauch mich zu hindern, Läsion (Abbruch an meiner Freiheit, die mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinem Gesetze zusammen bestehen kann) sein würde“. Die Sachdefinition lautet: „Das äußere Meine ist dasjenige, in dessen Gebrauch mich zu stören, Läsion sein würde, ob ich gleich nicht im Besitz desselben (nicht Inhaber des Gegenstandes) bin.“ Der „empirische“ Besitz (Inhabung) ist nur „Besitz in der Erscheinung (possessio phaenomenon)“, ibid. § 5 (III 55 f.). Der Rechtssatz a priori betreffs des empirischen Besitzes ist analytisch; betreffs des intelligiblen (rechtlichen) Besitzes ist er synthetisch, ibid. § 6 (III 57). Die Möglichkeit eines solchen Besitzes (seine Deduktion) gründet sich auf das rechtliche Postulat, „daß es Rechtspflicht sei, gegen andere so zu handeln, daß das Äußere (Brauchbare) auch das Seine von irgend jemandem werden könne“, ibid. (III 60). „Etwas Äußeres als das Seine zu haben, ist nur in einem rechtlichen Zustande, unter einer öffentlich-gesetzgebenden Gewalt, d. i. im bürgerlichen Zustande möglich“, ibid. § 8 (III 64). Im Naturzustande kann nur ein „provisorisches“ äußeres Mein und Dein statthaben. Dieser physische Besitz hat die rechtliche Präsumtion für sich, „ihn durch Vereinigung mit dem Willen aller in einer öffentlichen Gesetzgebung zu einem rechtlichen zu machen“ und gilt in dieser Erwartung komparativ für einen rechtlichen, ibid. § 9 (III 65 f.); vgl. Ruhe. Durch die bürgerliche Verfassung wird jedem das Seine nur gesichert, nicht erst ausgemacht und bestimmt, ibid. Ich „erwerbe“ etwas, wenn ich mache, daß etwas mein werde. „Ursprünglich mein“ ist dasjenige, was auch ohne einen rechtlichen Akt mein ist. Nichts Ursprüngliches ist mein, aber es kann ursprünglich erworben sein. Das Prinzip der äußeren Erwerbung ist: „Was ich (nach dem Gesetze der äußeren Freiheit) in meine Gewalt bringe, und wovon als Objekt meiner Willkür Gebrauch zu machen ich (nach dem Postulat der praktischen Vernunft) das Vermögen habe, endlich, was ich (gemäß der Idee eines möglichen vereinigten Willens) will, es solle mein sein: das ist mein“, ibid. § 10 (III 68 f.). „Die erste Erwerbung einer Sache kann keine andere als die des Bodens sein“, ibid. § 12 (III 72 f.); vgl. Boden. „Der äußere Gegenstand, welcher der Substanz nach das Seine von jemandem ist, ist dessen Eigentum (dominium), welchem alle Rechte in dieser Sache (wie Akzidenzen der Substanz) inhärieren, über welche also der Eigentümer (dominus) nach Belieben verfügen kann.“ Nur eine körperliche Sache kann Eigentum sein, nicht ein Mensch, „weil er der Menschheit in seiner eigenen Person verantwortlich ist“, ibid. § 17 (III 83).