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Wirkung

Wirkung und Gegenwirkung. Das dritte mechanische Gesetz ist: „In aller Mitteilung der Bewegung sind Wirkung und Gegenwirkung einander jederzeit gleich“, Anfangsgr. d. Naturw. 3. H. Lehrs. 4 (VII 293). Die Wechselwirkung (s. d.) in der Körperwelt ist zugleich „Gegenwirkung“ (reactio). Das Gesetz beruht darauf, daß kein Körper einen anderen stößt, „der in Ansehung seiner ruhig ist, sondern, ist dieser es in Ansehung des Raums, nur sofern er zusamt diesem Raume in gleichem Maße, aber in entgegengesetzter Richtung (sich) bewegt“. Keine Bewegung, die betreffs eines anderen Körpers bewegend sein soll, kann absolut sein: ist sie aber relativ, so gibt es keine Relation im Raume, die nicht wechselseitig und gleich ist, ibid. Zusatz 2 (VII 298). Der andere Körper muß als mit derselben Quantität der Bewegung im absoluten Raume bewegt vorgestellt werden, ibid. Lehrs. 4 Beweis (VII 294 f.). Es gibt auch ein „dynamisches“ Gesetz der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung der Materien, „nicht sofern eine der anderen ihre Bewegung mitteilt, sondern dieser ursprünglich erteilt und durch deren Widerstreben zugleich in sich hervorbringt“, ibid. Zusatz 2 (VII 298). Das Gesetz der Gleichheit von Wirkung und Gegenwirkung gründet sich auf das Verhältnis der wirkenden Kräfte im Raume überhaupt, „welches Verhältnis notwendig wechselseitig einander entgegengesetzt und jederzeit gleich sein muß (actio est aequalis reactioni), weil der Raum keine einseitige, sondern jederzeit wechselseitige Verhältnisse, mithin auch die Veränderung derselben, d. i. die Bewegung und die Wirkung der Körper aufeinander, sie hervorzubringen, lauter wechselseitige und gleiche einander entgegengesetzte Bewegungen möglich macht“. An C. F. Hellwag, 3. Januar 1791. Vgl. Wechselwirkung.