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Naturzustand

Naturzustand: Zustand der Rechtlosigkeit. Der juridische Naturzustand wird als Gegensatz zum rechtlich-bürgerlichen Zustand gedacht. Auch im ethischen Naturzustand gibt sich jeder selbst das Gesetz, Rel. 3. St. 1. Abt. I (IV 108 f.). Der Mensch soll aus dem ethischen Naturzustand hervorgehen, um ein Glied eines ethischen Gemeinwesens zu werden, ibid. II (IV 110 ff.).; vgl. Reich der Tugend. Es war nicht die Meinung Rousseaus, daß man zum Naturzustand zurückkehren solle, sondern nur, daß der Mensch von seiner jetzigen Stufe dahin zurücksehen solle, Anthr. 2. T. E, c (IV 281 f.). — Der Naturzustand soll nicht nur innerhalb des Staates, sondern auch zwischen den Staaten aufhören und in einen universalen Rechtszustand übergehen. Vgl. Kultur, Recht, Staat, Staatsverfassung, Eigentum, Völkerrecht, Krieg, Friede.