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LEGAL Reaktion

LEGALsche Reaktion zum Nachweis von Aceton im Urin. (1882) (LEGAL Arzt Breslau gest. 1922): Zu einigen ccm Urin gibt man einige Tropfen frisch bereiteter und gesättigter Nitroprussidnatriumlösung und ¼ Vol. Natronlauge. — Bleibt die jetzt entstehende rubinrote Färbung, die in jedem Harn durch Kreatinin hervorgerufen wird, bei Zusatz von etwas konzentrierter Essigsäure bestehen oder wird stärker oder dunkler, so ist Aceton vorhanden. S. a. LIEBENSsche und LANGEsche Proben und Acetonämie, Acetonurie und Acetessigs.