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Februar 1905

In dem Fälscherprozeß Liebel

In dem Fälscherprozeß Liebel, der vor dem Wiener Schwurgericht durchgeführt wurde, trat wieder einmal eine Erscheinung zutage, die für die Unverdorbenheit der für Kriminalfälle interessierten öffentlichen Meinung bezeichnend ist: das Staunen über die Enthüllung eines Bündnisses zwischen Verbrechertum und Polizei. Der Polizeirat Stukart schien freilich als Zeuge weniger die Notwendigkeit solcher Bündnisse, als den Bundesgenossen selbst zu verteidigen und über die Verpflichtung behördlicher Dankbarkeit für geleistete Spitzeldienste weit hinauszugehen. Aber diese Gutmütigkeit ist gewiß unverdächtig. Herr Stukart nun, dem die Kenntnis der Banknotenfälschung in die Amtsstube geflogen war und der immer zu Ehren kommt, wenn ihm ein Konfident oder ein Privatdetektiv, ein »Vertrauensmann« oder ein Vertrauter, eine Verbrechertat meldet, wurde zwar wieder wegen seiner unerhörten Findigkeit gepriesen, aber selbst seine Bewunderer konnten sich einer Mißempfindung darüber nicht erwehren, daß der Anzeiger, mit dem er verkehren mußte, kein Mitglied der ethischen Gesellschaft, sondern ein Pensionär der Anstalt in Stein war. Wenn eine Albernheit stark genug ist, so braucht man sie bloß zu zitieren, um sie zu beweisen: käme nicht die Stichhaltigkeit einer Anzeige, sondern das Motiv, nicht die Informiertheit, sondern die Moral des Anzeigers in Betracht, jede behördliche, jede publizistische Gerichtsbarkeit höbe sich von selbst auf. Die gesunde Naivität, die den Verfolger mit dem Hinterbringer in einem Bündnis der Gesinnung wähnt, beeinflußt bei uns, wo alles Persönliche zuerst sichtbar wird und der unfaßliche Idealzweck hinter dem greifbaren Mittel verschwindet, immer wieder das Urteil über den Wert sozialer Reinigungsarbeit. Als ob es auf die Gesinnung des Rechercheurs und nicht auf die des Redakteurs ankäme! Aber in Wahrheit scheint es mir keine fruchtbarere Verwendung des Spitzbuben zu geben als die zur Entdeckung des Spitzbuben. Wo Erpressung geschieht, ist meistens ein Verbrechen geschehen. Hat der Ankläger es verwirkt, den Erpresser zu verfolgen, wenn er das Verbrechen, an dem der Erpresser sog, verfolgt hat? Sexualrichter und journalistische Schnüffler mag die Verbindung mit dem Denunzianten wie das Handwerk selbst kompromittieren; dem Wahrer öffentlicher Interessen ist sie unentbehrlich. Ist ein Bankdiebstahl vornehm zu ignorieren, weil der Angeber für ein Schweiggeld geschwiegen hätte, oder weil seine Anzeige der Ranküne des entlassenen Kommis entsprang? So gedankenlos wie die Anerkennung des Scharfsinns einer Sicherheitsbehörde, der die Kunde einer Notenfälschung ins Bureau getragen wurde, war der Hohn darüber, daß ihr »Vertrauensmann« kein des Vertrauens würdiger Mann sei.

Vgl.: Die Fackel, Nr. 176, VI. Jahr
Wien, 28. Februar 1905.