Empfängniszeit
Empfängniszeit vom 181.—302. Tage vor der Geburt des Kindes. Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraumes empfangen worden ist, der weiter als 302 Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zugunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängniszeit, Bürgerliches Gesetzbuch.