Zum Hauptinhalt springen

Objektiv

Objektiv. „Objektiv“ bedeutet: a) den Dingen an sich zukommend; b) (kritisch-idealistisch): für alle (menschlichen) Subjekte gleicherweise gültig und zugleich für die Objekte (s. d.) als Gegenstände möglicher Erfahrung (Erscheinungen) gültig, obzwar den Dingen an sich nicht zukommend und, als notwendig auf das (reine) erkennende Bewußtsein (s. d.) bezogen, „subjektiv“. Objektiv ist, was notwendig (in einem „Bewußtsein überhaupt“, s. d.) verknüpft ist, was gemäß der Gesetzlichkeit des erkennenden Bewußtseins an der Hand des Erfahrungsmaterials notwendig und allgemeingültig gesetzt wird. Die „Subjektivität“ (s. d.) oder „Idealität“ der Anschauungs- und Denkformen hindert nicht im geringsten die Objektivität der auf mögliche Erfahrung sich beziehenden Urteile, ja ist sogar eine Bedingung der Möglichkeit apriorischer und doch objektiver, für die Erfahrung geltender Urteile (vgl. Geltung).

Die logische Form der Urteile (s. d.) besteht in der „objektiven Einheit der Apperzeption der darin enthaltenen Begriffe“. S ist P will besagen: „diese beiden Vorstellungen sind im Objekt, d. i. ohne Unterschied des Zustandes des Subjekts verbunden, und nicht bloß in der Wahrnehmung (so oft sie auch wiederholt sein mag) beisammen“, KrV tr. Anal. § 19 (I 158—Rc 189). Empirische Urteile haben „objektive Gültigkeit“ (s. Geltung), sie drücken „eine Beschaffenheit des Gegenstandes aus“ und sind zugleich allgemeingültig. „Das Objekt bleibt an sich selbst immer unbekannt; wenn aber durch den Verstandesbegriff die Verknüpfung der Vorstellungen, die unserer Sinnlichkeit von ihm gegeben sind, als allgemeingültig bestimmt wird, so wird der Gegenstand durch dieses Verhältnis bestimmt und das Urteil ist objektiv“, Prol. §§ 18 f. (III 54 ff.). Urteile sind objektiv, wenn Vorstellungen in einem „Bewußtsein überhaupt, d. i. darin notwendig vereinigt werden“, ibid. § 22 (III 63). Vgl. Objekt, Subjektiv, Wahrheit, Allgemeinheit, Geschmacksurteil.