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Interesse

Interesse. Die „Abhängigkeit eines zufällig bestimmten Willens ... von Prinzipien der Vernunft“ heißt ein Interesse Ein solches kommt nur einem abhängigen (also nicht dem göttlichen) Willen zu. „Aber auch der menschliche Wille kann woran ein Interesse nehmen, ohne darum aus Interesse zu handeln.“ „Das erste bedeutet das praktische Interesse an der Handlung, das zweite das pathologische Interesse am Gegenstande der Handlung. Das erste zeigt nur Abhängigkeit des Willens von Prinzipien der Vernunft an sich selbst, das zweite von den Prinzipien derselben zum Behuf der Neigung an, der nämlich die Vernunft nur die praktische Regel angibt, wie dem Bedürfnisse der Neigung abgeholfen werde. Im ersten Falle interessiert mich die Handlung, im zweiten der Gegenstand der Handlung (sofern er mir angenehm ist).“ Bei einer Handlung aus Pflicht muß „nicht auf das Interesse am Gegenstande, sondern bloß an der Handlung selbst und ihrem Prinzip in der Vernunft (dem Gesetz)“ gesehen werden, GMS 2. Abs. 2. Anm. (III 35). „Interesse ist das, wodurch Vernunft praktisch, d. i. eine den Willen bestimmende Ursache wird.“ „Ein unmittelbares Interesse nimmt die Vernunft nur alsdann an der Handlung, wenn die Allgemeingültigkeit der Maxime derselben ein genugsamer Bestimmungsgrund des Willens ist.“ Ein solches Interesse ist allein „rein“. „Wenn sie aber den Willen nur vermittelst eines anderen Objekts des Begehrens oder unter Voraussetzung eines besonderen Gefühls des Subjekts bestimmen kann, so nimmt die Vernunft nur ein mittelbares Interesse an der Handlung, und da Vernunft für sich allein weder Objekte des Willens noch ein besonderes ihm zum Grunde liegendes Gefühl ohne Erfahrung ausfindig machen kann, so würde das letztere Interesse nur empirisch und kein reines Vernunftinteresse sein.“ „Das logische Interesse der Vernunft (ihre Einsichten zu befördern) ist niemals unmittelbar, sondern setzt Absichten ihres Gebrauchs voraus“, ibid. 3. Abs. Von d. äußersten Grenze .. Anm. (III 90). Alles moralische sogenannte „Interesse“ besteht lediglich in der Achtung fürs Gesetz, ibid. 1. Abs. 2. Anm. (III 20). Zur Pflicht treibt uns nicht ein Interesse, aber wir müssen an ihr notwendig ein Interesse nehmen, ibid. 3. Abs. Von d. I.... (III 77). Dieses Interesse an moralischen Gesetzen ist nicht weiter erklärbar; es ist nicht a priori begreiflich zu machen, „wie ein bloßer Gedanke, der selbst nichts Sinnliches in sich enthält, eine Empfindung der Lust oder Unlust hervorbringe“. Es ist nicht zu erklären, „warum uns die Allgemeinheit der Maxime als Gesetzes, mithin die Sittlichkeit interessiere“. „Soviel ist nur gewiß; daß es nicht darum für uns Gültigkeit hat, weil es interessiert..., sondern daß es interessiert, weil es für uns als Menschen gilt, da es aus unserem Willen als Intelligenz, mithin aus unserem eigentlichen Selbst entsprungen ist“, ibid. 3. Abs. Von d. äußersten Grenze .. (III 91); vgl. Imperativ.

„Aus dem Begriffe einer Triebfeder entspringt der eines Interesse, welches niemals einem Wesen, als was Vernunft hat, beigelegt wird und eine Triebfeder des Willens bedeutet, sofern sie durch Vernunft vorgestellt wird.“ „Da das Gesetz selbst in einem moralisch guten Willen die Triebfeder sein muß, so ist das moralische Interesse ein reines sinnenfreies Interesse der bloßen praktischen Vernunft.“ Die Fähigkeit, ein solches Interesse am Gesetze zu nehmen, ist das moralische Gefühl, KpV 1. T. 1. B. 3. H. (II 102 ff.); vgl. Achtung. „Einem jeden Vermögen des Gemüts kann man ein Interesse beilegen, d. i. ein Prinzip, welches die Bedingung enthält, unter welcher allein die Ausübung desselben befördert wird.“ „Die Vernunft, als das Vermögen der Prinzipien, bestimmt das Interesse aller Gemütskräfte, das ihrige aber sich selbst. Das Interesse ihres spekulativen Gebrauchs besteht in der Erkenntnis des Objekts bis zu den höchsten Prinzipien a priori, das des praktischen Gebrauchs in der Bestimmung des Willens in Ansehung des letzten und vollständigen Zwecks“, ibid. 2. B. 2. H. III. (II 153); vgl. Primat, Vernunft.

„Interesse wird das Wohlgefallen genannt, das wir mit der Vorstellung der Existenz eines Gegenstandes verbinden. Ein solches hat daher immer zugleich Beziehung auf das Begehrungsvermögen, entweder als Bestimmungsgrund desselben, oder doch als mit dem Bestimmungsgrunde desselben notwendig zusammenhängend.“ Das Geschmacksurteil (s. d.) über das Schöne (s. d.) beruht auf einem „reinen uninteressierten Wohlgefallen“ an der bloßen Vorstellung des Gegenstandes, dessen Existenz gleichgültig ist. Ein Urteil über einen Gegenstand des Wohlgefallens kann „ganz uninteressiert, aber doch sehr interessant“ sein, d. h. „es gründet sich auf keinem Interesse, aber es bringt ein Interesse hervor“, wie dies bei allen moralischen Urteilen der Fall ist. Das Geschmacksurteil aber begründet an sich auch gar kein Interesse; nur in der Gesellschaft wird es interessant, Geschmack zu haben, KU § 2 u. Anm. (II 40 f.). Das Wohlgefallen am Angenehmen (s. d.) und am Guten (s. d.) ist mit Interesse verbunden, ibid. §§ 3—4 (II 42 ff.). Das moralische Gute führt das höchste Interesse bei sich. Das Gute ist Objekt des Willens; „etwas aber wollen und an dem Dasein desselben ein Wohlgefallen haben, d. i. daran ein Interesse nehmen, ist identisch“, ibid. § 4 (II 46). Die „Verbindung der Lust mit dem Begehrungsvermögen, sofern diese Verknüpfung durch den Verstand nach einer allgemeinen Regel (allenfalls auch nur für das Subjekt) gültig zu sein geurteilt wird“, heißt Interesse. Geht die Lust dem Begehren voran, so ist sie ein „Interesse der Neigung“, folgt sie auf das Begehren, so ist sie „intellektuelle Lust“ und das Interesse ist ein „Vernunftinteresse“, MS Einl. I (III 13). Vgl. Moral, Gefühl, Gut, Angenehm, Schönheit, Vernunft (praktische), Primat, Einheit.