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Büchernachdruck

Büchernachdruck. Der Verleger spricht zum Publikum durch den Drucker im Namen des Schriftstellers, wozu er also nur durch eine Vollmacht seitens des letzteren berechtigt ist. Eine solche Vollmacht hat der Nachdrucker nicht; daher begeht er an dem vom Autor bestellten Verleger „ein Verbrechen der Entwendung des Vorteils, den der letztere aus dem Gebrauch seines Rechts ziehen konnte und wollte“. Also ist der Büchernachdruck von Rechts wegen verboten, MSR § 31 II (III 106 f.). Der Verlag ist die „Führung eines Geschäftes im Namen eines anderen“, des Verfassers. Das Recht des Verlegers gegen den Nachdrucker ist so zu deduzieren: „Wer ein Geschäft eines andern in dessen Namen und dennoch wider den Willen desselben treibt, ist gehalten, diesem oder seinem Bevollmächtigten allen Nutzen, der ihm daraus erwachsen möchte, abzutreten, und allen Schaden zu vergüten, der jenem oder diesem daraus entspringt“, V. d. Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks (VI 190).