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Wider Willen unhöflich

346.

Wider Willen unhöflich. — Wenn Jemand wider Willen einen Andern unhöflich behandelt, zum Beispiel nicht grüsst, weil er ihn nicht erkennt, so wurmt ihn dies, obwohl er nicht seiner Gesinnung einen Vorwurf machen kann; ihn kränkt die schlechte Meinung, welche er bei dem Andern erzeugt hat, oder er fürchtet die Folgen einer Verstimmung, oder ihn schmerzt es, den Andern verletzt zu haben, — also Eitelkeit, Furcht oder Mitleid können rege werden, vielleicht auch alles zusammen.