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Feld

Feld. „Begriffe, sofern sie auf Gegenstände bezogen werden ..., haben ihr Feld, welches bloß nach dem Verhältnisse, das ihr Objekt zu unserem Erkenntnisvermögen überhaupt hat, bestimmt wird“. „Der Teil dieses Feldes, worin für uns Erkenntnis möglich ist, ist ein Boden (territorium) für diese Begriffe und das dazu erforderliche Erkenntnisvermögen. Der Teil des Bodens, worauf diese gesetzgebend sind, ist das Gebiet (ditio) dieser Begriffe und der ihnen zustehenden Erkenntnisvermögen.“ Erfahrungsbegriffe (s. d.) haben zwar „ihren Boden in der Natur, als dem Inbegriff aller Gegenstände der Sinne, aber kein Gebiet (sondern nur ihren Aufenthalt, domicilium): weil sie zwar gesetzlich erzeugt werden, aber nicht gesetzgebend sind“. Unser Erkenntnisvermögen hat „zwei Gebiete“, das der Naturbegriffe und das des Freiheitsbegriffes (s. Begriffe), denn durch beide ist es a priori gesetzgebend, KU Einl. II. (II 9 f.). Vgl. Ding an sich, Kategorie, Kritik.