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Seuchen-Reichsgesetz

Seuchen-Reichsgesetz v. 30. 6. 1900 zur Bekämpfung gemeingefährlicher Erkrankungen: Anzeigepflicht für Lepra, Cholera, Gelbfieber, Pest, Pocken. Amtliche Leichenschau. Absperrung, Beaufsichtigung, Desinfektion der Wohnung. Nach dem preußischen Gesetz vom 28. 8. 1905 sind ferner anzumelden: Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Körnerkrankung, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand, Rotz, Maul- und Klauenseuche, Tollwut, Trichinose, Vergiftungen durch Fisch, Fleisch und Wurst. Von Lungen- und Kehlkopftuberkulose, nur die Todesfälle, nach Gesetz vom 4. 8. 1923 jedoch auch alle "lebenden, ansteckenden" Fälle, worunter nicht nur nachweisbare Bazillenaushuster zu verstehen sind, sondern alle, die nach dem klinischen Befund dies auch später tun, d. h. die Umgebung gefährden könnten. Anzeige erfolgt an beamteten Arzt oder Versorg. Wohlfahrtsstelle usw.