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Rechts- und Geschichtsphilosophie


Rechts- und Geschichtsphilosophie. Während die »Tugendlehre« (der zweite Teil der Metaphysik der Sitten) die Lehre von den Pflichten, die nicht unter äußeren Gesetzen stehen (Tugendpflichten), ist, hat es die Rechtslehre mit den Rechtspflichten, d.h. mit den aus äußerer Gesetzgebung entspringenden Pflichten zu tun. Die Tugend ist eine Willensfertigkeit, die »moralische Stärke des Willens in Befolgung seiner Pflicht«. Die Tugendpflichten gehen auf eigene Vollkommenheit und fremde Glückseligkeit, ohne daß aber das Kriterium des Sittlichen selbst ein eudämonistisches ist. Das Recht aber sieht von der Gesinnung, dem Moralischen ganz ab. Es ist der »Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des ändern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann«. Das strikte Recht ist die »Möglichkeit eines mit jedermanns Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden durchgängigen wechselseitigen Zwanges«. Die Strafe dient der Vergeltung. Der Staat beruht auf einem »ursprünglichen Vertrag« (als »Idee der Vernunft«) und ist die »Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen«. Das Wohl desselben besteht im Zustand größter Übereinstimmung der Verfassung mit Rechtsprinzipien. Kant faßt also den Staat wesentlich als Rechtsstaat auf. Der Staat hat drei Gewalten: Herrschergewalt (Gesetzgebung), vollziehende Gewalt (Regierung), richterliche Gewalt. Der Herrscher hat lauter Rechte, keine (Rechts-) Pflichten und es gibt auch kein Recht des Aufstandes (obzwar Kant von der Souveränität des Volkes ausgeht). Daß auch in dem Verhältnis der Staaten zueinander das Recht herrsche, ist das Ziel der Geschichte, deren höchstes Ideal das Aufhören des Krieges, der »ewige Friede« auf Grundlage eines Völkerbundes ist. In jener Formulierung des kategorischen Imperativs, welche den Mensch als Zweck, nicht als bloßes Mittel zu behandeln gebietet, liegt die Grundlage zu einer sozial-teleologischen Ethik, wenn auch nicht gerade zum »Sozialismus«.

In der Geschichte kommen die menschlichen Kultur-Anlagen zur Entfaltung, was nur in der Gesellschaft möglich ist. Eine »ungesellige Geselligkeit«, ein Streit zwischen individuellen und sozialen Neigungen besteht, bis schließlich aus der Zwangsgesellschaft ein innerlich verbundenes, moralisches Ganzes mit einer vollkommenen Verfassung ersteht. Der »Antagonismus«, von dem Kant spricht, ergibt sich aus der Neigung des Menschen einerseits zur Vergesellschaftung, anderseits zur Vereinzelung. Endziel der Geschichte ist »Freiheit unter äußeren Gesetzen«, eine »vollkommen gerechte bürgerliche Verfassung«, verbunden mit Herrschaft der Vernunft.


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Seite zuletzt aktualisiert: 27.10.2006