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4) Sektionsgift

4) Das Sektionsgift. Wenn Leichen in Fäulnis übergegangen sind, so verbreiten sie bekanntlich einen höchst stinkenden, der Gesundheit nachteiligen Geruch. Um diesen zu vertilgen und unschädlich zu machen, begießt man die Leichen mit einer Auflösung von zwei Lot Chlorkalk in einem Quart Wasser. Auch kann man in einem Zimmer, worin der Verwesungsduft der Leichen die Luft verdorben hat, große Tischtücher mit einer solchen Auflösung anfeuchten und an der Decke aufhängen; dadurch wird in wenigen Minuten die Luft so sehr verbessert, dass man auch nicht den geringsten unangenehmen Geruch weiter empfindet.

Personen, welche bedeutende Verletzungen an den Händen haben, dürfen keine Leichen sezieren; besonders müssen sie sich hüten, die Eingeweide aus der Leiche herauszunehmen. Unbedeutende Verletzungen an den Fingern, kleine Nietnägel u. s. w., kann man mit Schmalz oder Butter einschmieren; noch besser, man verbindet sie recht genau mit einem gut klebenden, wasserdichten Heftpflaster. Ist eine Verletzung erfolgt oder eine schon früher vorhanden gewesene, mit feuchten oder flüssigen und faulen Teilen der Leiche in Berührung gekommen, so wende man als Schutzmittel gegen üble Zufälle sogleich die Auflösung von Chlorkalk an, oder in Ermangelung derselben schwarze Seife mit heißem Wasser; setze alsdann einen trocknen Schröpfkopf auf die Wunde, und beize sie darauf mit Höllen- oder Beizstein. Dennoch folgen oft schlimme Zufälle: Geschwulst des ganzen Gliedes, fürchterlicher Schmerz, aufgetriebene Adern, dunkle Röte u. s. w., wobei auch Kopfweh, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Fieber sich einstellen. Ist letzteres schon der Fall, so gebe man ein tüchtiges Brechmittel und wende äußerlich als das beste Hilfsmittel die graue Quecksilbersalbe, alle zwei Stunden ein Quäntchen in das ganze Glied eingerieben, an. Dabei dienen innerlich alle halbe Stunden eine Tasse warmer Fliedertee, wozu zwei Esslöffel voll Chlorwasser gemischt werden. Übrigens versteht es sich von selbst, dass ärztliche Hilfe nicht fehlen, und dass auch die Einreibung der genannten Salbe nur im Notfall ohne Genehmigung des Arztes angewandt werden darf.