Zum Hauptinhalt springen

Jänner 1905

In Österreich

In Österreich wird jetzt nur mehr von der »Ehre« gesprochen. Aber für dieses arme Land hat noch immer die Falstaff-Moral Recht, die da verkündet, daß man Ehre nicht essen kann. An jenen Rechtsgütern vorbei, die greifbarere Werte darstellen, wirft sich der Scharfsinn der Reichsjuristen auf die kuriose Frage, ob man die Duelle der Adeligen aus der Welt schafft, wenn die Bürgerlichen gegen Zeitungsangriffe besser geschützt werden. Im Herrenhaus wurde neulich wieder die hypertrophische Entartung des Ehrbegriffs sichtbar, an der ein Teil der Bevölkerung fast so sehr wie der andere unter dem Hunger leidet. Professor Lammasch begründete seinen Antrag »zur Verbesserung des Schutzes der Ehre«. Und das in Ehrendingen ausschließlich kompetente Organ des Herrn Wilhelm Singer, das fast nur mehr aus Ehre und Inseraten besteht, schrieb: »Zutreffend ist es jedenfalls, wenn Hofrat Dr. Lammasch es als eine Unzukömmlichkeit bezeichnete, daß ein Einzelrichter, nachdem er soeben etwa ein Urteil wegen eines maulkorblosen Hundes gefällt hat, eine Ehrenbeleidigungsklage verhandeln, einen Wahrspruch über das höchste Gut des Menschen, über die Ehre schöpfen soll.« Hier hat sich die Menschenwürde bereits aufs Gehirn geschlagen. Herr Singer scheint zu glauben, daß das Strafurteil, das wegen eines maulkorblosen Hundes gefällt wird, den Hund schützen soll. In Wahrheit schützt es den Menschen, wie das Urteil über eine Beleidigung nicht den Preßköter, sondern den Menschen schützt, dem er an die Wade gefahren ist. Und ich wage zu behaupten, daß der Rechtsschutz der Gesundheit dringender ist als der der Ehre. Man zwinge den empfindlichen Herrn Singer, auf dem nächsten internationalen Preßkongreß Farbe zu bekennen: ob ihm der Biß eines Hundes erwünschter ist oder ein Zeitungsangriff. Wer es für eine schimpfliche Zumutung hält, als Kläger oder Angeklagter vor einem Richter zu stehen, der »soeben« wegen eines maulkorblosen Hundes verhandelt hat, müßte Gelegenheit bekommen, die Frage, ob ein Hundebiß oder eine Ehrenbeleidigung für das geringere Übel zu halten sei, an eigener Person zu entscheiden. Es ist töricht, ein Rechtsgut nach seiner »Würdigkeit« zu beurteilen, und gar als Bekämpfer der Ansicht, daß Ehrverletzung blutige Sühne heischt, das Rechtsgut der Ehre für »würdiger« zu halten als das der Gesundheit. Nur die größere Kompliziertheit, nicht der größere Wert der Rechtsmaterie könnte das Verlangen nach einem Spezialrichter verständlich machen. Schwieriger mag die Judikatur über das Unheil sein, das ein maulkorbloser Journalist anrichtet; für wichtiger halte ich das Verfahren wegen eines maulkorblosen Hundes.

Vgl.: Die Fackel, Nr. 174, VI. Jahr
Wien, 31. Jänner 1905.