§ 12b. Lehens-Feudalismus


§ 12 b. Gesondert zu sprechen ist noch von dem letzten in § 12 Nr. 3.) genannten Fall (c: Lehen). Und zwar deshalb, weil daraus eine Struktur des Herrschaftsverbandes entstehen kann, welche vom Patrimonialismus ebenso wie vom genuinen oder Erb-Charismatismus verschieden ist und eine gewaltige geschichtliche Bedeutung gehabt hat: der Feudalismus. Wir wollen Lehens- und Pfründen-Feudalismus als echte Formen unterscheiden. Alle andern, »Feudalismus« genannten, Formen von Verleihung von Dienstland gegen Militärleistungen sind in Wirklichkeit patrimonialen (ministerialischen) Charakters und sind hier nicht gesondert zu behandeln. Denn von den verschiedenen Arten der Pfründen ist erst später bei der Einzeldarstellung zu reden. 

AA. Lehen bedeutet stets:

aa) die Appropriation von Herrengewalten und Herrenrechten. Und zwar können als Lehen appropriiert werden

α. nur eigenhaushaltsmäßige [Gewalten], oder

β. verbandsmäßige, aber nur ökonomische (fiskalische) [Rechte], oder auch

γ. verbandsmäßige Befehlsgewalten.

Die Verlehnung erfolgt durch Verleihung gegen spezifische, normalerweise: primär militaristische, daneben verwaltungsmäßige Leistungen. Die Verleihung erfolgt in sehr spezifischer Art. Nämlich:

bb) primär rein personal, auf das Leben des Herrn und des Lehens-nehmers (Vasallen). Ferner:

cc) kraft Kontrakts, also mit einem freien Mann, welcher (im Fall der hier Lehensfeudalismus genannten Beziehung)

dd) eine spezifische ständische (ritterliche) Lebensführung besitzt.

ee) Der Lehenskontrakt ist kein gewöhnliches »Geschäft«, sondern eine Verbrüderung zu (freilich) ungleichem Recht, welche beiderseitige Treue-pflichten zur Folge hat. Treuepflichten, welche

αα) auf ständische (ritterliche) Ehre gegründet sind, und

ββ) fest begrenzt sind.

Der Übergang vom Typus »α« (§ 12 Nr. 3.) bei der Erörterung »Zu c«) zum Typus »β« vollzieht sich, wo

aaa) die Lehen erblich, nur unter Voraussetzung der Eignung und der Erneuerung des Treuegelöbnisses gegenüber jedem neuen Herrn durch jeden neuen Inhaber appropriiert werden, und außerdem

bbb) der lehensmäßige Verwaltungsstab den Leihezwang durchsetzt, weil alle Lehen als Versorgungsfonds der Standeszugehörigen gelten.

 

Das erste ist ziemlich früh im Mittelalter, das zweite im weiteren Verlauf eingetreten. Der Kampf des Herrn mit den Vasallen galt vor allem auch der (stillschweigenden) Beseitigung dieses Prinzips, welches ja die Schaffung bzw. Erwirkung einer eigenen patrimonialen »Hausmacht« des Herrn unmöglich machte.

 

BB. Lehensmäßige Verwaltung (Lehens-Feudalismus) bedeutet bei voller – in dieser absoluten Reinheit ebensowenig wie der reine Patrimonialismus jemals zu beobachtender – Durchführung:

aa) alle Herrengewalt reduziert sich auf die kraft der Treuegelöbnisse der Vasallen bestehenden Leistungschancen, –

bb) der politische Verband ist völlig ersetzt durch ein System rein persönlicher Treuebeziehungen zwischen dem Herrn und seinen Vasallen, diesen und ihren weiterbelehnten (subinfeudierten) Untervasallen und weiter den eventuellen Untervasallen dieser. Der Herr hat Treueansprüche nur an seine Vasallen, diese an die ihrigen usw.

cc) Nur im Fall der »Felonie« kann der Herr dem Vasallen, können diese ihren Untervasallen usw. das Lehen entziehen. Dabei ist aber der Herr gegen den treubrüchigen Vasallen auf die Hilfe der anderen Vasallen oder auf die Passivität der Untervasallen des »Treubrechers« angewiesen. Jedes von beiden ist nur zu gewärtigen, wenn die einen bzw. die anderen auch ihrerseits Felonie ihres Genossen bzw. Herrn gegen seinen Herrn als vorliegend ansehen. Bei den Untervasallen des Treubrechers selbst dann nicht, es sei denn, daß der Herr wenigstens diesen Fall: Kampf des eigenen Herrn gegen den Oberherrn, als Ausnahme bei der Subinfeudation durchgesetzt hat (was stets erstrebt, nicht immer aber erreicht wurde).

dd) Es besteht eine ständische Lehens-Hierarchie (im Sachsenspiegel: die »Heerschilde«) je nach der Reihenfolge der Subinfeudation. Diese ist aber kein »Instanzenzug« und keine »Hierarchie«. Denn ob eine Maßregel oder ein Urteil angefochten werden kann und bei wem, richtet sich prinzipiell nach dem »Oberhof«–, nicht nach dem lehenshierarchischen System (der Oberhof kann – theoretisch – einem Genossen des Inhabers der Gerichtsgewalt verlehnt sein, wenn dies auch faktisch nicht der Fall zu sein pflegt).

ee) Die nicht als Lehensträger von patrimonialen oder verbandsmäßigen Herrengewalten in der Lehenshierarchie Stehenden sind: »Hintersassen«, d.h. patrimonial Unterworfene. Sie sind den Belehnten soweit unterworfen, als ihre traditionale, insbesondere: ständische, Lage bedingt oder zuläßt, oder als die Gewalt der militaristischen Lehensinhaber es zu erzwingen weiß, gegen die sie weitgehend wehrlos sind. Es gilt, wie gegen den Herrn (Leihezwang), so gegen die Nicht-Lehensträger, der Satz: nulle terre sans seigneur. – Der einzige Rest der alten unmittelbaren verbandsmäßigen Herrengewalt ist der fast stets bestehende Grundsatz: daß dem Lehensherrn die Herren- , vor allem: die Gerichtsgewalten, zustehen da, wo er gerade weilt.

ff) Eigenhaushaltsmäßige Gewalten (Verfügungsgewalt über Domänen, Sklaven, Hörige), verbandsmäßige fiskalische Rechte (Steuer- und Abgabenrechte) und ver-bandsmäßige Befehlsgewalten (Gerichtsund Heerbanngewalt, also: Gewalten über »Freie«) werden zwar [alle drei] gleichartig Gegenstand der Verlehnung.

Regelmäßig aber werden die verbandsmäßigen Befehlsgewalten Sonderordnungen unterworfen.

 

In Altchina wurden reine Rentenlehen und Gebietslehen auch im Namen geschieden. Im okzidentalen Mittelalter nicht, wohl aber in der ständischen Qualität und zahlreichen, hier nicht behandelten Einzelpunkten.

 

Es pflegt sich für die verbandsmäßigen Befehlsgewalten die volle Appropriation nach Art derjenigen verlehnter Vermögensrechte nur mit mannigfachen – später gesondert zu besprechenden – Übergängen und Rückständen durchzusetzen. Was regelmäßig bleibt, ist: der ständische Unterschied des nur mit haushaltsmäßigen oder rein fiskalischen Rechten und des mit verbandsmäßigen Befehlsgewalten: Gerichtsherrlichkeit (Blutbann vor allem) und Militärherrlichkeit (Fahnlehen insbesondere) Beliehenen (politische Vasallen).

Die Herrengewalt ist bei annähernd reinem Lehensfeudalismus selbstverständlich, weil auf das Gehorchen wollen und dafür auf die reine persönliche Treue des, im Besitz der Verwaltungsmittel befindlichen, lehensmäßig appropriierten Verwaltungsstabs angewiesen, hochgradig prekär. Daher ist der latente Kampf des Herrn mit den Vasallen um die Herrengewalt dabei chronisch, die wirklich idealtypische lehensmäßige Verwaltung (gemäß aa–ff) nirgends durchgesetzt worden oder eine effektive Dauerbeziehung geblieben. Sondern, wo der Herr konnte, hat er die nachfolgenden Maßregeln ergriffen:

gg) Der Herr sucht, gegenüber dem rein personalen Treueprinzip (cc und dd) durchzusetzen entweder:

αα) Beschränkung oder Verbot der Subinfeudation;

Im Okzident häufig verfügt, aber oft gerade vom Verwaltungs stab, im eigenen Machtinteresse (dies in China in dem Fürstenkartell von 630 v. Chr.).

ββ) die Nichtgeltung der Treuepflicht der Untervasallen gegen ihren Herrn im Fall des Krieges gegen ihn, den Oberlehensherrn; – wenn möglich aber.

γγ) die unmittelbare Treuepflicht auch der Untervasallen gegen ihn, den Oberlehensherrn.

hh) Der Herr sucht sein Recht zur Kontrolle der Verwaltung der verbandsmäßigen Herrengewalten zu sichern durch:

αα) Beschwerderecht der Hintersassen bei ihm, dem Oberlehensherrn und Anrufung seiner Gerichte;

ββ) Aufsichtsbeamte am Hofe der politischen Vasallen;

γγ) eigenes Steuerrecht gegen die Untertanen aller Vasallen;

δδ) Ernennung gewisser Beamter der politischen Vasallen;

εε) Festhaltung des Grundsatzes:

aaa) daß alle Herrengewalten ihm, dem Oberlehensherrn, ledig werden bei Anwesenheit, darüber hinaus aber Aufstellung des anderen,

bbb) daß er, als Lehensherr, jede Angelegenheit nach Ermessen vor sein Gericht ziehen könne.

Diese Gewalt kann der Herr gegenüber den Vasallen (wie gegen andere Appropriierte von Herrengewalten) nur dann gewinnen oder behaupten, wenn:

ii) der Herr einen eigenen Verwaltungsstab sich schafft oder wieder schafft oder ihn entsprechend ausgestaltet. Dieser kann sein:

αα) ein patrimonialer (ministerialistischer),

 

So vielfach bei uns im Mittelalter, in Japan im Bakufu des Shôgun, welches die Daimyô's sehr empfindlich kontrollierte.

 

ββ) ein extrapatrimonialer, ständisch literatenmäßiger,

 

Kleriker (christliche, brahmanische) und Kayasth's (buddhistische, lamaistische, islamische) oder Humanisten (in China: konfuzianische Literaten). Über die Eigenart und die gewaltigen Kulturwirkungen s. Kap. IV.

 

γγ) ein fachmäßig, insbesondere: juristisch und militaristisch geschulter.

 

In China vergeblich durch Wang An Shi im 11. Jahrhundert vorgeschlagen (aber damals nicht mehr gegen die Feudalen, sondern gegen die Literaten). Im Okzident für die Zivilverwaltung die Universitätsschulung in Kirche (durch das kanonische Recht) und Staat (durch das Römische Recht, in England: das durch römische Denkformen rationalisierte Common Law) durchgesetzt: Keime des modernen okzidentalen Staats. Für die Heeresverwaltung im Okzident: durch Expropriation der als Vorstufe dafür an Stelle des Lehensherrn getretenen kapitalistischen Heeresunternehmer (Kondottieren) durch die Fürstengewalt mittelst der fürstlichen rationalen Finanzverwaltung seit dem 17. Jahrhundert (in England und Frankreich früher) durchgesetzt.

 

Dieses Ringen des Herrn mit dem lehensmäßigen Verwaltungsstab – welches im Okzident (nicht: in Japan) vielfach zusammenfällt, ja teilweise identisch ist mit seinem Ringen gegen die Macht der Stände- Korporationen hat in moderner Zeit überall, zuerst im Okzident, mit dem Siege des Herrn, und das hieß: der bureaukratischen Verwaltung, geendet, zuerst im Okzident, dann in Japan, in Indien (und vielleicht: in China) zunächst in der Form der Fremdherrschaft. Dafür waren neben rein historisch gegebenen Machtkonstellationen im Okzident ökonomische Bedingungen, vor allem: die Entstehung des Bürgertums auf der Grundlage der (nur dort im okzidentalen Sinne entwickelten) Städte und dann die Konkurrenz der Einzelstaaten um Macht durch rationale (das hieß: bureaukratische) Verwaltung und fiskalisch bedingtes Bündnis mit den kapitalistischen Interessenten entscheidend, wie später darzulegen ist.


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