Haushalt der großen Sozietäten


Auf das, was uns über die Verhältnisse dieser schon öfter erwähnten großen Sozietäten urkundlich bekannt ist, ist hier schließlich noch in kurzem einzugehen. Es ist nicht viel: am meisten ist noch enthalten in Auszügen aus den Büchern der beiden großen, der Arte di Calimala angehörigen Bankiersfamilien der Alberti und Peruzzi, welche in einzelnen Partien, nicht nach juristischen Gesichtspunkten und, was die Peruzzi anlangt, überdies dilettantenhaft und von nicht sachkundiger Hand, veröffentlicht sind195.

Immerhin finden wir auch in diesen Bruchstücken die von uns geschilderte Entwicklung wieder.

Zunächst tritt deutlich als Naturale der Gesellschaft der gemeinsame Haushalt hervor. Die Notizen aus dem libro segreto des Giotto Peruzzi aus den Jahren 1308 ff. und andere enthalten Abrechnungen der socii über die für gemeinsame Rechnung gemachten Auslagen196 für den persönlichen Unterhalt –: Brot, Pöckelfleisch, Wein, Pferde, Wachslichter, Taschengeld (danari borsinghi), Dienstboten –, und davon ungetrennt die Ausgaben für die Bedürfnisse des Kontors und Warenlagers, Formulare für Pergamenturkunden und für Geschäftsbücher, Wachs zum Siegeln, Schreibmaterial u.a. Diese Auslagen sind von dem die Kasse führenden socius aus der Kompagniekasse gemacht und werden dann auf die einzelnen beteiligten Familien umgelegt197. Nun ist eine Entwicklung bemerkbar. Im Jahre 1313 erscheinen als gemeinsam dieselben Auslagen, wie eben genannt, mit Ausnahme jedoch, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, der Kosten der Bekleidung und des Taschengeldes; diese letzteren gehen auf spezielle Rechnung dessen, welcher sie macht198. Eine dementsprechende Aenderung findet sich gleichfalls in einem Erbrezeß der Alberti vom l. Mai 1334. Hiernach soll für die Zukunft, – bis dahin waren die Auslagen behandelt worden wie bei den Peruzzi, – jeder die Kosten der Bedürfnisse seiner eigenen Familie selbst tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten der gemeinschaftlichen Tafel und einiges Entsprechende; diese sollen gemeinsam bleiben und umgelegt werden; jedoch wird, offenbar wegen der verschiedenen Stärke der beteiligten Familien, ein fixierter Betrag vorweg einer jeden von ihnen zur Last geschrieben und erst der Rest wird gleich verteilt199.

Diese Änderungen, bei welchen wir uns an die in Pisa konstatierten Erscheinungen erinnern, geben ein unverkennbares Beispiel für die früher generell geschilderte Tendenz der Rechtsentwicklung, die ursprünglich unbeschränkte Verfügungsfreiheit des einzelnen socius den Verhältnissen entsprechend zu begrenzen.


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