Genossenschaftliche Formen der Haftung


Auf dem Gebiete der Haushaltungsgemeinschaft nun finden wir einerseits die Haftung für Delikte eines Beteiligten zu Lasten der übrigen92; die folgende Erörterung wird aber ergeben, daß dieselbe gänzlich zurückgetreten und schließlich verschwunden ist gegenüber der Wirkung, welche Kontraktschulden eines Genossen für die übrigen haben, und diese letztere ist lediglich auf dem Boden dieser Gemeinschaftsverhältnisse erwachsen. Immerhin findet sich eine Reminiszenz an die Priorität des Deliktsgesichtspunktes darin, daß die nicht ex delicto entspringende Haftung an einem Punkte einsetzt, wo in den Augen des jugendlichen Rechts das zivile Unrecht dem Delikt am meisten verwandt erscheinen mußte: im Exekutionsrecht, und hier insbesondere im Konkurse des fugitivus. Von den meisten Statuten wird die Haftung der Genossen am ausführlichsten, von einigen nur bei Gelegenheit des Konkurses erörtert. Das ist nicht ohne historische Erheblichkeit.

Es tritt nämlich bei unseren Gemeinschaftsverhältnissen die Haftung nach außen in zwei nicht nur dem Grade nach voneinander verschiedenen Bedeutungen auf: 1. als Belastung des gemeinsamen Vermögens durch die Schulden des Genossen und 2. als persönliche Mithaftung der Genossen, als Schuldner, füreinander.

Stellt man sich nun die Verhältnisse konkret vor, so war offenbar bei Schulden eines Beteiligten für den Gläubiger die wesentliche praktische Frage zunächst, woran er eventuell im Vollstreckungswege wegen dieser Schulden sich halten, ob er namentlich unmittelbar in das gemeinsame Haus vollstrecken lassen konnte. Diese Frage hat die Rechtsentwicklung bejaht, und unzweifelhaft hat die Auffassung des Haushalts als eines Ganzen, über welches zu verfügen und welches zu vertreten – wenn auch nicht in gleichem Maße – grundsätzlich jeder Genosse berufen war – eine Auffassung, welche im privaten und öffentlichen Recht auch sonst von erheblicher Bedeutung war, die zugrunde liegende juristische Denkform gebildet93.

Diese Art der Haftung94 stellte sich also praktisch in dem Satze dar, daß aus Schulden eines Genossen, welche dieser nicht zahlt, die Exekution auf den vollen Betrag in das ganze Haus geht. Daß dies der Grundgedanke ist, zeigt sich auch darin, daß, wo die Statuten schon eine Beschränkung der unbedingten Haftung alles im gemeinsamen Hause Vorfindlichen eingeführt haben, dieselbe dadurch praktisch verwirklicht wird, daß zunächst alles, was sich im Hause befindet, gepfändet wird; der statutarisch ganz oder teilweise Eximierte muß dann, nach unserer Redeweise, die Interventionsklage anstrengen und den Rechtsgrund der Beschränkung nachweisen:

Stat. Commun. Vicentiae 1264 1. III c. de emancipationibus: ... quicquid filius habet, hoc totum praesumatur de bonis parentum habere, nisi expressim et liquide possint probare ... se acquisivisse ex officio vel successione vel ... alia ... justa causa ... Ebenso Stat. Massae (gedr. 1592) für die communio fraterna.

Liber tertius causarum civilium communis Bononiae (gedr. 1491): Emanzipierte Söhne haben dem exequierenden Gläubiger nachzuweisen, daß sie vor Entstehung der betr. Schuld emanzipiert sind. Dies ist also Haftung des gemeinsamen Vermögens und Haftung der Genossen mit ihrem Anteil an demselben füreinander, noch nicht direkte Beziehung der Schuld eines Genossen auf den andern als Selbstschuldner.

Den Unterschied beider finden wir deutlich erkannt in den Statuti del paratico e foro della Università de' mercatanti von Bergamo (revid. 1479, der Inhalt ist älter, Ausg. v. 1780):

c. 92: ... quod patres et filii masculi ... et fratres stantes ad unum panem et vinum ... talium fugitivorum teneantur et obligati sint creditoribus in solidum et contra eos procedi possit ... realiter tantum ... sed si intromiserint se de negociatione, tunc ... teneantur sicut eorum ascendentes pp.

Also: die Schuld eines Genossen an und für sich macht die anderen noch nicht zu Schuldnern, sondern belastet nur – »realiter« – das gemeinsame Vermögen.


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