1. Die Kommenda und die Bedürfnisse des Seehandels.


Daß der Handel in größerem Maßstabe im Mittelalter zuerst in den mittelländischen Seestädten anzutreffen ist, ist ebenso begreiflich wie historisch sicher.

Speziell in den am westlichen Mittelmeerbecken liegenden Seestädten ist er schwerlich je ganz erloschen. Hier hat denn auch ein wesentlich dem Um- und Absatz von Gütern durch Seehandel dienendes Geschäft, die Kommenda, seine Heimat, insbesondere wohl im Verkehr der westitalienischen mit der spanischen Küste13.

Dieser mittelländische Seeverkehr hat schon in alter Zeit im Obligationenrecht eigenartige Grundsätze entwickelt.

Schon das römische Recht hatte im foenus nauticum und der lex Rhodia besondere Rechtssätze aufgestellt unter Rücksichtnahme auf die besondere Art des Risikos, welches der Seehandel zu tragen hat. Gerade diese Institute sind durch die Zeit der Völkerwanderung hindurch nie ganz obsolet geworden, wir treffen sie bekanntlich in den frühesten mittelalterlichen Rechtsquellen wieder an14. Aber das Mittelalter, weniger als das antike Recht sich bindend an die Konsequenzen der juristischen Analyse, hat die Tragung der Gefahr auf diesem Gebiet überhaupt selbständigen Regeln zu unterstellen versucht. –

Wer im Seehandel Gläubiger oder Partizipant geworden ist, der – so etwa ist der Gedankengang – ist beides nicht für einen resp. an einem kontinuierlichen Gewerbebetrieb geworden, er kreditiert resp. partizipiert vielmehr zum Behuf resp. an der einzelnen Unternehmung der speziellen Seefahrt, – denn der Seehandel ist kein einheitlicher Betrieb, sondern eine Serie einzelner Unternehmungen, deren jede ihr individuelles Risiko hat.

Dies Risiko, welches, den damaligen Verkehrsverhältnissen entsprechend, weitaus der wichtigste Faktor war, mit welchem man rechnen mußte, soll nun auf die an der Unternehmung irgendwie Beteiligten verteilt werden, – dies ist das legislatorisch wichtigste Problem, deshalb ist zunächst die Art der Beteiligung juristisch wenig differenziert, sie erscheint hier relativ irrelevant; »commendare« und »commodare« bezeichnet in der lex Wisigothorum zuerst jedes Hingeben auf Rückgabe, in specie oder in genere, vom Depositum bis zum Darlehen, – später jedes Hingeben in lukrativer Absicht, gleichgültig in welche römischrechtliche Kategorie das betreffende Geschäft fallen würde. Gerade das ist charakteristisch, daß der lex Wisigothorum Verhältnisse wie die eines Gläubigers zum Schuldner, eines Partizipanten zum Unternehmer, eines Kommittenten zum Kommissionär, im Seehandel nicht disparat erscheinen15. Der wirtschaftliche Zweck aller ist eben hier wesentlich gleichartig: Export und Reimport nach und von überseeischen Märkten; die ökonomischen Requisite für diesen Zweck sind stets wesentlich dieselben: einerseits Arbeitsleistung beim Einkauf von Waren, dann zum Behuf des Transports über See, endlich die spezifisch handelstechnische Leistung des Absatzes der Waren auf fremden Märkten, – andererseits Kapital zur Anschaffung der Waren und der Transportmittel. Die Beschaffung dieser Erfordernisse im Wege der Arbeitsteilung und des Kapitaleinschusses, evtl. Kredits, ist das Bedürfnis, welchem hier alle jene Geschäfte zu dienen haben; Regelung des Risikos und Gewinns unter den Beteiligten ist das wesentliche Problem für die Rechtsbildung schon in der lex Wisigothorum.

Diesen selben Bedürfnissen soll nun auch dasjenige Rechtsinstitut dienen, welches unter dem Namen Kommenda eine spezielle juristische Ausgestaltung erfahren hat und schon in älterer Zeit ganz vorzugsweise die Rechtsform geworden war, deren sich der überseeische Handel bediente.

Es ist bekannt16, daß die Kommenda ein Geschäft ist, durch welches jemand die Verwertung von Waren eines andern, auf dessen Gefahr, gegen Gewinnanteil übernimmt. Ob sie, nach Goldschmidts Vermutung, schon dem römischen Vulgarrecht angehört, bleibt hier dahingestellt17, wir verfolgen sie nur für das Mittelalter.

Der primitivste Zustand des Seehandels: daß der Produzent resp. der von ihm kaufende Händler persönlich ein Schiff ausrüstet und auf diesem die Tauschobjekte aus- und einführt, ist zu der Zeit, wo uns dies Institut entgegentritt18, schon überwunden. Bereits in den ältesten Rechtsquellen steht der patronus navis als derjenige, welcher die Schiffe stellt, den Kaufleuten gegenüber, welche auf ihnen ihre Güter persönlich geleiten; auch darüber hinaus ist die Arbeitsteilung schon fortgeschritten: der Großkaufmann schickt statt seiner einen fattore (italienisch), messatge (katalonisch)19, der zu ihm in dauerndem Dienstverhältnis steht, mit; der Schiffseigner, in Spanien meist eine Reederei20, bestellt seinerseits einen Bediensteten als patronus navis.

Nun war die Weiterentwicklung verschieden möglich. – Einerseits konnte statt der Mitsendung des Bediensteten es vorteilhaft erscheinen, ad hoc einen dritten, mit den Verhältnissen des Absatzgebietes Vertrauten, zu engagieren, welcher die Sachen auf dem Schiff geleitet und für Rechnung des Auftraggebers verkauft, wobei seinem selbständigen Handeln ein verschieden weiter Spielraum belassen, namentlich entweder das Schiff von dem Auftraggeber gemietet oder dem Beauftragten die Besorgung der Transportmittel seinerseits ganz überlassen werden konnte. Andererseits konnte dies Engagement dadurch gespart werden, daß statt des mitgesendeten factor der Schiffer selbst gegen Vergütung den Vertrieb der Waren übernahm21. Je umfangreicher der Betrieb wurde, um so empfehlenswerter mußte es erscheinen, anstatt die Handlungsgehilfen auf lange Seereisen in ihnen unbekannte Länder zu schicken, lieber mit den Verhältnissen vertraute Kommissionäre mit dem Vertrieb zu betrauen, welch letztere dann naturgemäß, wie in Genua das konstante Wiederkehren derselben Namen in den Notariatsurkunden zeigt, bald ein selbständiges Gewerbe aus der Uebernahme derartiger Aufträge machten.

Die Vergütung eines solchen Beauftragten konnte nun demselben teils in Form einer festen Remuneration gewährt (so: Hist. Pat. Mon. Chart. II Nr. 261), teilweise aber – wie dies in Genua im 12. Jahrhundert die Regel war – konnte der Kommissionär am Gewinn beteiligt werden22, und dies ist das gewöhnlich Kommenda genannte Verhältnis. Die Vorzüge dieser Beteiligung des Kommissionärs als Selbstinteressenten leuchten ein, überdies aber entsprach sie den Verhältnissen: Während der Beauftragte ursprünglich lediglich Organ des Auftraggebers ist, mußte sich dies ändern, je weniger bei steigender Konkurrenz es genügte, die Waren einfach auf den üblichen auswärtigen Markt zu werfen, je mehr dagegen die richtige Benutzung der Nachfrage, überhaupt selbständiges Handeln erforderlich wurde. Der Kommendatar fungierte hier wie ein Unternehmer, folglich war nicht mehr eine feste Ablöhnung wie die eines Bediensteten, sondern die Beteiligung am Unternehmergewinn die seiner Leistung angemessene Gegenleistung.

Ein Sozietätselement – die Kommenda heißt von Anfang an auch societas – enthält das Geschäft in dieser Gestaltung insofern, als zwar die Gefahr auch hier dem Kapitalisten blieb, dagegen die Kosten der Fahrt und des Vertriebes nach bestimmten Kategorien (vgl. Anm. 2 S. 326) und, wie bemerkt, der Gewinn anteilsweise verteilt wurde. Die internationale Stellung des Instituts zeigt sich darin, daß über den Verteilungsmaßstab ein später meist statutarisch als dispositives Recht fixierter Handelsgebrauch dahin sich feststellte, daß der Kommendatar von dem Reingewinn 1/4 als Tantieme erhält (vgl. daselbst).

Der Kommendant kann bei diesem Geschäft Produzent oder Zwischenhändler der Produkte des Hinterlandes23, er kann überhaupt Exporteur sein, also Ware, oder Importeur, also Geld, kommendieren, oder beides, so daß der Erlös der exportierten Waren zum Reimport verwendet wird (in Genua wird letzterer Fall technisch implicare24 genannt). In den beiden letzten Fällen ist notwendig die Stellung des Kommendatars besonders selbständig, er kann hier nur deshalb nicht materiell als der Unternehmer gelten, weil das Geschäft nicht auf seine Rechnung geht. Der Kommendant steht hier regelmäßig zum Markt nur noch in loser Beziehung25, der Kommendatar hat sich als selbständige Instanz dazwischen geschoben. Während grundsätzlich zunächst ein Kommendant einem Kommendatar gegenübersteht und zur Mitnahme von Waren außer dem kommendierten Gut es der besondern Erlaubnis des Kommendanten bedarf, wird später die Deklaration der außer der Kommenda noch mitgeführten Waren (vgl. Hist. Pat. Mon. Chart. II 346, 424, 655 und oft) formell zwar in den Urkunden festgehalten, aber die Uebernahme mehrerer Kommenden und außerdem eigenen Gutes und ein Geschäftsbetrieb in großem Maßstabe mit mehreren eigenen Schiffen und gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern seitens des Kommendatars ist doch, wie die genuesischen Urkunden zeigen, nichts Ungewöhnliches mehr. Es ist dies zunächst nur wirtschaftlich erheblich und ändert für die juristische Auffassung ebensowenig etwas, als dies an und für sich durch das später zu betrachtende Verhältnis geschieht, daß mehrere Kommendanten desselben Kommendatars sich behufs Teilung des Risikos und Gewinns assoziieren und so eine Sozietätskommenda entsteht.

 

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13 Vgl. l. Wisig. l. XII t. III von den »transmarini negotiatores«.

14 Vgl. jetzt Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 35.

15 Vom Depositum und der Verkaufskommission spricht die l. Wisig. unter derselben Rubrik: de rebus praestitis l. V t. V c. III. Deponieren und Darleihen geht c. VIII eod. ineinander über. Daß wesentlich an Seehandel gedacht ist, zeigt die Ueberschrift (v. naufragium) zu c. V eod., in welchem Bestimmungen enthalten sind, die direkt an spätere statutarische Festsetzungen betr. die Kommenda erinnern. – Die lex Langobardorum, für ein Binnenvolk berechnet, legt dem Kreditnehmer die Gefahr auf, d.h. er hat nach den Regeln des Darlehens ohne Rücksicht auf das Prosperieren des Unternehmens, zu welchem kreditiert ist, zu restituieren (l. Long. Luitpr. 131), die zunächst an den Seehandel denkende l. Wisig. teilt schon beim Depositum und der Verkaufskommission die Gefahr eigenartig und abweichend von den römischen Grundsätzen (l. V tit. V c. III), noch origineller beim zinsbaren Darlehen (eod. c. IV: de pecunia perdita et usuris ejus) zu Spekulationszwecken (vv. »sub condicione receperit«, d.h. es ist stipuliert, zu welcher Unternehmung das aufgenommene Geld verwendet werden soll). Immer ist der Deponent, Verkaufskommissionär, Kreditgeber ebenso wie der Gegenteil an dem Risiko des Unternehmens beteiligt.

16 Goldschmidt, De societate en commandite 1851; Silberschmidt, Die Kommenda in ihrer frühesten Entwicklung.

17 Goldschmidt in der zit. Abh. Zeitschr. für Handelsr. Bd. 35 S. 80 inkl. 107. Bestätigungen dieser Ansicht in Einzelheiten werden an geeigneter Stelle erwähnt werden.

18 Nach Silberschmidts Nachweisungen in der venezianischen collegantia im 10. Jahrhundert, nach Goldschmidt in der zit. Abh. Z. XXXV S. 80, 81, noch früher in der ..e........a des pseudorhodischen Seerechts.

19 Vgl. die Stat. von Trani (b. Pardessus, Collection des lois maritimes) und die Costums de Tortosa (b. Oliver, El derecho de Cataluña). Das Alter der ersteren ist allerdings bekanntlich nicht unbestritten, die Entwicklungsstufe unseres Instituts aber eine frühe.

20 So im Consolato del mare. Auch die Urk. in Arch. de l'Orient latin I p. 431 setzt eine Reederei voraus.

21 Die Notariatsurkunden des Giovanni Scriba in Genua (Histor. Patriae Monum. Chartarum tom. II) Nr. 261, 328, 329, 306 und öfter, aus der Zeit von 1155 ff. geben für alle diese Modalitäten Beispiele. In 329 und 306 sind Schiffer und Kommendatar nicht identisch. In den Stat. von Trani und Cost. de Tortosa ist in Ermangelung des factor der Schiffer ex lege Kommissionär. Vgl. Decis. Rotae Genuensis XX.

22 Die Normalurkunde für die Kommenda in den zit. genuesischen Notariatsurkunden lautet z.B. l. c. Nr. 243 (von 1155): Ego ... profiteor me accepisse in societatem a te ... lib. 50, quas debeo portare laboratum usque Alexandriam et de proficuo quod ibi Deus debeo dederit habere quartam et post reditum debeo mittere in tua potestate totam prescriptam societatem ...

Die Kosten des Unterhalts des Kommendatars fallen regelmäßig dem Kommendanten, andere Kosten dem Kommendatar zur Last. – Die zugrunde liegende einseitige Natur des Kontrakts ist in der Urkunde angemessen durch die Quittungsform zum Ausdruck gebracht.

23 Zwischenhändler: Chart. II Nr. 306 (1156): Nos M. et A. profitemur nos accepisse a te W. 8 pecias sagie et volgia que constant tibi lib. 24. has debemus portare laboratum apud Palermum et inde quo voluerimus dum insimul erimus etc.

24 L. c. Nr. 337 (1156): Ego ... profiteor me accepisse a te ... (folgen die Waren) unde debeo tibi bizantios 100 ... et eos debeo portare ad tuum resicum apud Babiloniam et implicare in lecca et brazili ... et adducere ad tuum resicum etc. – Die Ansicht von Lepa, Ztschr. f. Handelsr. Bd. 26 S. 448, daß accommenda und implicita sich dadurch unterschieden hätten, daß bei ersterer der Kommendatar durch »Anteil am Geschäftsgewinn«, bei letzterer durch einen Prozentsatz des Werts des Objekts entschädigt worden sei, wird durch die dafür zitierte Stelle aus Casaregis (Disc. 29, 9) wohl nicht dargetan. Implicare dürfte vielmehr wenigstens nach den genuesischen Urkunden in älterer Zeit die im Text angegebene Bedeutung gehabt, ein im Geschäftsgebrauch üblicher, unserm »Anlegen, Investieren« entsprechender Ausdruck gewesen sein gleich dem heutigen impiegare. Auch Thöl ist, ohne weiteren Beleg als die zit. Stelle aus Casaregis, der Ansicht, der Akkommendatar habe Gewinnanteil, der Implizitar Provision erhalten. Für die ältere Zeit muß dies, wie gesagt, bis auf weiteres bezweifelt werden.

25 L. c. Nr. 340 zeigt, daß das Kommendieren schon zum Bankiergeschäft geworden war. – Vgl. die venezianischen Gesetze gegen das Kommendieren der Banken vom 28. IX. 1374 und vom 21. XI. 1403 (abgedruckt bei Lattes, La libertà delle branche a Venezia).

 


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