Zins und Wucherverbot


Es mag bei dieser Gelegenheit kurz auf eine Auseinandersetzung mit derjenigen Ansicht eingegangen werden, welche die Entwicklung der mittelalterlichen Sozietäten wesentlich auf die kanonische Wucherdoktrin zurückführen will, wohin besonders Endemann gehört160. Diese Ansicht nimmt an, daß insbesondere die in der damaligen Doktrin als societas pecuniaopera bezeichneten Kommendaverhältnisse ihre eigenartige Struktur wesentlich dadurch erhalten haben, daß sie die Form gewesen seien, unter welcher das Kapital sich dem kanonischen Verbot des zinsbaren Darlehens zu entziehen gesucht habe. Deshalb habe man selbst Verhältnisse, welche sich wirtschaftlich offenbar als Darleihen von Kapital gegen festen Zinsgenuß darstellten, als Sozietät konstruiert. – Es ist nun bekannt, wie man seiner Zeit in ähnlicher Weise den Rentenkauf als ein verschleiertes zinsbares Darlehen mit hypothekarischer Sicherheit hat historisch erklären wollen, und daß diese Auffassung inzwischen als aufgegeben angesehen werden kann. Die Untersuchungen von Arnold u.a. haben ergeben, daß der Rentenkauf sich allmählich aus den Leiheverhältnissen an Grundeigentum in den Städten entwickelt hat, und daß er einem durchaus selbständigen wirtschaftlichen Bedürfnis genügte, keineswegs aber der Hauptsache nach Lückenbüßer für das fehlende zinsbare Darlehen war, – wenn auch später, aber erst nachdem das Institut sich bereits selbständig entwickelt hatte, das Anlage suchende Kapital es auch als Ersatz für die mangelnde Form der zinsbaren Hypothek verwertete. Was die Sozietätsverhältnisse anlangt, so geht wohl aus der bisherigen Darstellung zur Genüge hervor, daß auch hier die juristische und wirtschaftliche Entwicklung auf eigenen Füßen stand. Wir haben aber andererseits allerdings auch gesehen, daß in der Tat die Form der Kommenda und societas maris zum Zweck der Kapitalanlage, selbst für Mündelgelder, benutzt wurde, – dies auch nach den pisanischen Statuten. Indessen einmal war damals die Entwicklung dieser Sozietäten bereits auf der höchsten im Mittelalter überhaupt von ihnen erreichten Stufe angelangt, und dann ist es auch wirtschaftsgeschichtlich entschieden eine gewaltige Uebertreibung, anzunehmen, das so angelegte Kapital habe diesen Modus hauptsächlich gewählt, weil man ihm den sonst natürlichen Weg, zinsbar ausgeliehen zu werden, verschlossen habe. Dies ist nicht nur nicht erweislich, sondern es kann das Gegenteil als sicher gelten. Im damaligen Verkehr hat, noch ehe man daran dachte, das kanonische Wucherverbot auch außerhalb des forum conscientiae ernstlich als praktisch zu behandeln, das reine zinsbare Darlehen eine relativ recht unerhebliche Rolle gespielt. Anlagebedürftiges Kapital pflegt auch heute sich nicht in großen Dimensionen dem privaten Personalkredit, welchem das zinsbare Darlehen grundsätzlich angehört, zuzuwenden, noch weniger damals; – ein öffentliches Kreditwesen bestand damals wenigstens nicht in der Art, daß es einem chronischen Bedürfnis etwaiger Kapitalisten entgegengekommen wäre. Verfügbares Kapital wandte sich vielmehr, soweit es nicht im Kauf und Wiederausleihen von Immobilien, der überlieferten Form des kapitalistischen Immobilienverkehrs, Verwendung und Anlage fand, in unserem Rechtsgebiet dem Seehandel zu. Die Form des reinen Darlehens war aber für diesen die wenigst geeignete. Die Rückzahlung eines zum Zweck des Unternehmens einer Seereise aufgenommenen Darlehens mußte in dem Fall, daß das Unternehmen von einer Katastrophe betroffen wurde, höchst problematisch erscheinen – daher das römische foenus nauticum, und das in den Statuten mit der Kommenda konkurrierende Seedarlehen des Mittelalters, daher hier die Kapitalanlage in Form der Beteiligung an der Gefahr gegen Gewinnanteil, welch letzteren der aufblühende, daher kapitalbedürftige Handel gern gewährte. Es entsprach diese Form aber auch, wie früher ausgeführt, der Auffassung des mittelländischen Seeverkehrs, der ältesten Stätte des Großhandels, welchem es nicht in den Sinn wollte, daß die Hingabe von Kapital zum Zweck einer überseeischen Expedition nicht als eine Beteiligung an derselben, also auch an ihrem Risiko, gelten sollte. Darin änderten sich die Ansichten, als dies Risiko der Durchschnittsberechenbarkeit zugänglicher wurde. Hieraus, und nicht aus dem Bedürfnis einer subtilen Konstruktion behufs Umgehung des Wucherverbots, erklärt sich die Beteiligung des Kapitalisten an der Gefahr und der Umstand, daß auch Rechtsverhältnisse, welche wirtschaftlich dem Darlehen nahe stehen, noch als Sozietäten mit fixierter Dividende konstruiert erscheinen. Als die Wucherdoktrin – wenn man eine solche als bestehend anerkennen will – auf dem wirtschaftlichen Kampfplatz erschien, war die Entwicklung der Sozietätsformen – das hat Lastig gegen Endemannn scharf betont – längst vollendet. Die Rolle, welche das kanonische Verbot alsdann gespielt hat, ist auch in Italien keine kleine gewesen (fast alle Statuten nehmen zu ihm Stellung, – wie? ist hier nicht zu erörtern), aber die Entwicklung eines neuen Rechtsinstituts oder auch nur die Fortentwicklung eines bestehenden ist auf unserem Gebiet, soviel ich sehe, nicht darauf zurückzuführen, es hat hier einzelne Institute, so das dare ad proficuum maris, verkümmern lassen und sonst hemmend, aber nicht schöpferisch gewirkt. Gerade daß das Verhältnis des proficuum maris, welches sich augenscheinlich der Konstruktion als Sozietät am schlechtesten fügt und am geeignetsten für ein Paradigma der Endemannschen Theorie scheint, offenbar vor der Herrschaft der Wucherdoktrin zur Ausbildung kam und später, als jene Doktrin wirklich zu Bedeutung gelangte, ihr zum Opfer fiel, und zwar nicht der Art der Regulierung des Risikos, sondern des certum lucrum wegen, zeigt deutlich, daß nicht das Wucherverbot der Grund seiner eigentümlichen Struktur war.


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