Börsenaufsicht, Kontrolle des Börsenverkehrs


Man könnte hoffen, durch eine energische Staatsaufsicht ähnliche Zwecke zu erreichen. Die Möglichkeit eines ziemlich unbeschränkten Eingreifens des Handelsministers besteht nun in Preußen zu Recht. Es kommt also darauf an, wie die Aufsicht auszuüben wäre. In Oesterreich hat man einen Staatskommissar, der bisher so gut wie nichts hat ausrichten können. Wenn ein Börsen-Ehrengericht eingerichtet wird, so wird es erwünscht sein, einen staatlichen Kommissar als Ankläger nach der Art des Staatsanwalts zu haben; die Gerichtsbarkeit selbst in andere als die Hände der Standesgenossen zu legen, wäre dagegen wahrscheinlich ein Fehler. Kann man auf das Durchdringen der möglichst höchsten Auffassung von geschäftlicher Ehrbarkeit innerhalb des Standes selbst nicht rechnen, so ist die ganze Institution eine Komödie und unterbleibt besser. Vorgeschlagen wurde ferner, den leitenden Börsenorganen – »Aeltesten«, »Börsenkommissariaten« usw. – staatliche Kommissare für ihre Verhandlungen beizugeben. Es handelt sich hier weniger um Kontrolle, als darum, staatlicherseits darin Anträge stellen und mit den Vertretern der Kaufmannschaft darüber verhandeln zu können. Ausgeschlossen ist ein solches Verfahren schon jetzt bei uns nicht. Sicherlich ist mit dem allen etwas Entscheidendes nicht geschaffen; am wenigsten eine Kontrolle des Verkehrs. Diese denkt man sich weit leichter als sie ist. Man kann auf den Lebensmittelmarkt einige Schutzleute stellen, welche Nahrungsmittelverfälschung, falsches Gewicht usw. kontrollieren. Was man etwa Gleichartiges durch Entsendung noch so vieler, noch so intelligenter staatlicher Kommissare auf die Börse zu den Verkehrsstunden, um dort auf Unrat zu passen, erzielen wollte, ist schwer zu sagen. Eine allgemeine Börsenbeaufsichtigung ist ein leeres Wort, darüber muß man sich klar sein; es kommt darauf an, welche bestimmten Vorgänge man kontrollieren oder durch gesetzgeberischen Eingriff regeln, welche Geschäfte z.B. und zwischen welchen Personen man verhindern kann und will*).

 

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*) Daß es darauf, also auf ein Eindringen in das Innere des Verkehrs, ankommt, darzulegen, war der Zweck der vorstehenden Ausführungen. Wir werden uns im 2. Teil mit der Art der Abwicklung des Börsenverkehrs und seinen Formen und mit der Art der Kursfeststellung und Preisbildung und der Funktionen der großen Banken im Börsenverkehr beschäftigen, um eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, was hier erreicht werden kann und welche Ziele der Reform auf dem Gebiete des Börsenwesens gesteckt werden können und sollen.

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 27.10.2004 
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