Dritter Teil.
Über den Staatsbürgervertrag



Erster Abschnitt.
Vom Strafgesetz.


In der Tiefe ist Klarheit. Wir haben auch schon im Obigen die Grundlage zu dieser Untersuchung gelegt. Es sind auch hier sonderbare Verirrungen, Streitigkeiten und Missverständnisse, weil man immer nur auf der Oberfläche bleibt, und sich die Frage nach der Rechtlichkeit eines Zwangsgesetzes besonders aufwirft, ohne dass Frage und Antwort aus einer systematischen Übersicht eines Ganzen hervorgehen. Geschieht dies, so fallen die Irrtümer von selbst weg.

1) Der Einzelne hat Rechte im Staate nur dadurch, dass er die Rechte aller Übrigen anerkennt.

2) Diese Anerkennung muss eine tätige sein (nicht bloß mit Worten), und muss sich erstrecken über alle Zeit, hinweggesetzt sein über die Wandelbarkeit seines Willens.

3) Diese Unwandelbarkeit erhält der Wille des Einzelnen nur dadurch, wenn er eine, gleich wie aus einem Naturgesetze folgende Unmöglichkeit aufzeigen könnte, und hervorbringen, dass sein Wille jemals andrer sei, als der erforderte rechtliche.

Es entsteht daher die Aufgabe, ein solches, allen unrechtlichen Willen vernichtende Prinzip zu finden, und wirklich zu machen; und Alle leisten Allen die ihnen allein Recht gebende Bürgschaft nur dadurch, dass sie eine solche Macht errichten.

4) Eine solche Macht wäre nun eine, den an sich freien Willen zwingende Macht. Alle sollen ein gewisses Wollen von diesem und diesem Inhalte haben, falls sie Rechte haben wollen.

Dieses Wollen kann man nicht von ihrer Freiheit erwarten, weil dieses Wollen die Bedingung ist, unter der man allein ihnen Rechte geben kann, sie diesen Willen darum, ehe man ihnen Rechte gibt, zur Stelle beweisen müssen. Beweisen, d.i. die Unmöglichkeit zeigen, dass sie je einen andren haben können. Sie müssen sich darum unter ein Prinzip einer solchen Unmöglichkeit, d.i. unter ein Prinzip, aus dem der rechte Wille notwendig erfolgt, das den rechten Willen erzwingt, versetzen.

NB. Die Unterwerfung unter dieses Zwangsgesetz, vorher die Errichtung eines solchen, ist Bedingung der Rechte des Bürgertums. Was wir vorher im Allgemeinen erwiesen haben, ist jetzt im Besonderen auf die Zwangsanstalt angewandt. Der Staat ist eine solche.

Unsre Aufgabe ist also: ein gewisses Wollen zu erzwingen, d.i. es als Resultat eines mit Naturnotwendigkeit gebietenden Gesetzes hervorzubringen: (es zu einem Naturprodukte zu machen).

1) Ein gewisses Wollen; also nicht das innere Wollen und Wünschen, das im Herzen bleiben mag, sondern das äußere, das in Tat ausbricht. Man will keine ungerechte Handlung, und wenn diese unterbleibt, ist man zufrieden, ob auch im Herzen der Zwang verhasst ist. Wünsche, was du willst; gelüste nach der Ungerechtigkeit; dein Beschließen aber des Ungerechten wollen wir verhindern. Also Wollen bedeutet uns hier so viel als Beschließen. Man meint auch wohl, man müsse das Gesetz auch lieben können. Es müsse dasselbe liebenswürdig und wünschenswert sein. Aber da würde es niemals zu einem Gesetze kommen. Liebe des Gesetzes entsteht nur aus Einsicht und sittlicher Veredlung; für solche aber ist das Gesetz vernichtet, wie wir tiefer unten sehen werden.

(Der gewöhnliche Gang der Menschen aber ist, dass sie erst durch Loyalität zur Sittlichkeit kommen, die Wildheit erst gezähmt, die Zügellosigkeit gebrochen werden muss. Also ihr Wille muss erst durch das Gesetz gezähmt werden: dies ist die Vorbereitung. Das Gesetz aber, wenn es wirksam ist, wird notwendig gehasst, denn die Lust, die es voraussetzt, ist ihm zuwider: es kann nur schrecken, nicht zur Liebe einladen. Sündigen wollen sie gern, aber die Strafe haben sie nicht gern. Wo das Gesetz seinem Inhalte nach geliebt wird, ist kein Gesetz mehr, der Form nach. Man muss das Gesetz lieben können, heißt darum: es soll gar kein Gesetz sein, welches, wenn es recht verstanden wird, auch wahr ist und trefflich).

2) Alle Menschen wollen notwendig ihrer Natur nach, als freie Wesen, einen Zweck: ihre Freiheit, nämlich in dem oben beschriebenen Sinne des Vermögens, sich mit Freiheit (Willkür) ihren Zweck zu setzen. Der Edle wie der Unedle, in diesem Zwecke sind sie sich gleich, der Edle will sie, um diese Freiheit zu gebrauchen; der Unedle, um sie zu genießen, und ihres wohltätigen Gefühles sich zu erfreuen. Darum heißt es Wohlsein . Dies ist der substantielle Zweck Aller =A, und dieser Wille kann und soll nicht verändert oder modifiziert werden. Alles sein tätiges Wollen und Wirken hat zur Absicht, diese Freiheit hervorzubringen. Wenn nun die Natur so eingerichtet wäre, dass dieser Zweck nur durch Beschließen des Rechten im Einzelnen erreicht werden könnte, jedes Beschließen des Unrechten aber den entgegengesetzten Erfolg der Beraubung der Freiheit und des Wohlseins nach sich zöge: so wäre unter der Herrschaft einer solchen Natur der materielle Wille durch sich selbst und seine bestimmte Eigenschaft, dieses Wohlsein zu wollen, gezwungen, nur das Rechte zu beschließen; da er nun einmal nicht umhin kann, Wohlsein der Person zu wollen, so müsste er wohl das Rechte wollen, indem er außerdem zum Wohlsein nicht kommen kann. Die Aufgabe wäre gelöst, der rechte Wille wäre erzwungen.

Man hat eine solche Welteinrichtung überhaupt unter der Regierung eines gerechten Gottes begehrt, und vermisst, in welcher die Tugend notwendig gute Folgen für die Glückseligkeit, das Laster die entgegengesetzten hätte, die erste Belohnung, das zweite Strafe nach sich zöge. Ich hoffe, schon die gegenwärtige Darstellung hat gezeigt, warum eine solche Forderung ganz verkehrt ist. Dann wäre die Sittlichkeit erzwungen, und es gäbe gar keine Liebe derselben, sondern nur eine Liebe des Lohnes, keinen Hass des Lasters, sondern nur einen Hass der Strafe: (und diejenigen, die eine solche Weltordnung begehren, setzen das auch kecklich voraus; sie verzweifeln an der Möglichkeit der Sittlichkeit ohne eine solche Weltordnung, und sie wollen selbst die Sittlichkeit nicht um ihrer selbst willen, sondern um ihrer guten Folgen willen).

Alle Vorstellungen, die darauf ausgehen, eine solche Weltordnung, wenn auch nicht etwa in dieser, doch in der künftigen Welt vorzuspiegeln, und die Sittlichkeit durch den ausgesetzten Preis derselben zu erzwingen, gehen darauf aus, sie gänzlich und mit der Wurzel auszutilgen aus den Gemütern der Menschen.

So in Absicht der gesamten Weltordnung. Die bürgerliche Ordnung des Staates aber hat es mit der innern Sittlichkeit, der Liebe des Guten um sein selbst willen, gar nicht zu tun, sondern nur mit der Rechtlichkeit der äußeren Handlungen. Sie darum kann eine solche Anstalt treffen, in welcher nur die rechtliche Handlung zum Zwecke, die rechtswidrige sicher zum Gegenteile desselben führt, und der Entschluss abgezwungen wird, und sie kann sich’s gefallen lassen, dass den Bürgern diese Ordnung zuwider ist, indem sie alle lieber rauben möchten, als arbeiten für den Zweck, den sie eigentlich haben, wenn es nur irgend möglich zu machen wäre.



Inhalt:


Gesetz und Naturordnung
Deduktion von Strafe und Strafrecht
Inhalt des Strafgesetzes
Der Wille und die Macht des Gesetzes
Bürgerrechte und Menschenrechte
Recht des Verbrechers auf den Versuch der Besserung


 © textlog.de 2004 • 06.11.2024 01:48:55 •
Seite zuletzt aktualisiert: 27.07.2005 
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