26. Gesetze und Gerichte


Gesetze gibt es nur sehr wenige, aber bei ihren vortrefflichen Einrichtungen genügen diese auch. Denn was sie bei andern Völkern hauptsächlich tadeln, das ist dass sich unzählige Folianten von Gesetzen und Kommentaren derselben immer noch als unzulänglich erweisen. Sie betrachten es als die größte Unbilligkeit, dass Gesetze für die Menschen verbindlich sind, deren Anzahl entweder größer ist, als dass die Leute sie durchzulesen vermöchten, oder dunkler und unklarer, als dass sie von jemand verstanden werden könnten.

Daher sind die Advokaten, welche einen Rechtsfall arglistig behandeln und über die Gesetze verschmitzt disputieren, bei ihnen sämmtlich ausgeschlossen, denn sie halten es für ratsamer, dass jeder seine Sache selbst führe und dem Richter direkt mitteile, was er einem Rechtsbeistand sagen würde. So gebe es weniger Weitläufigkeiten und die Wahrheit komme leichter an den Tag, weil, wenn einer spreche, dem der Advokat keine Kniffe beigebracht habe, der Richter jedes schlichte Wort aus seinem Munde gründlicher erwägt und naiven Geistern gegen die abgeseimten Entstellungen des wahren Sachverhaltes zu Hilfe kommt. Dies Verfahren zu beobachten, ist bei andern Völkern mit einem Wuste verworrener Gesetze nur schwer möglich.

Übrigens ist bei ihnen jeder Einzelne gesetzeskundig. Denn wie gesagt, es gibt der Gesetze nur sehr wenige und die simpelste Auslegung derselben halten sie für die am meisten der Billigkeit entsprechende. Denn da, wie sie behaupten, alle Gesetze nur zu dem Zwecke publicirt werden, dass Jeder durch sie ermahnt werde seiner Pflicht eingedenk zu bleiben, so enthält eine feinere Auslegung diese Mahnung nur für sehr Wenige, (denn nur Wenige vermögen ihr zu folgen), während eine einfachere Auslegung und ein deutlich zu Tage tretender Sinn der Gesetze für Alle verständlich ist, denn was verschlägt es dem gemeinen Volke dessen Kopfzahl die größte ist und das am meisten der belehrenden Ermahnung bedarf, ob überhaupt keine Gesetze gegeben würden, oder ob ihnen eine solche Auslegung gegeben wird, dass nur ein glänzender Geist und eine langwierige Erörterung ihr auf den Grund kommen kann, die anzustellen der unverfeinerten Urteilskraft des Volkes nicht gut möglich ist und wozu ein ausschließlich nur der Erwerbung des Lebensunterhaltes gewidmetes Leben keine Gelegenheit bietet?


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