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I. [Die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern und die Mitgift]

 

Der Übergang von dem Prinzip der Kaufehe, das wohl bei der Mehrzahl der Völker irgendwann geherrscht hat, zu dem entgegengesetzten: dem Prinzip der Mitgift, ist wahrscheinlich, wie angedeutet, so zustande gekommen, daß die Gaben des Bräutigams seitens der Eltern an die Braut weiter gegeben wurden, der man damit eine gewisse ökonomische Selbständigkeit sichern wollte; die Ausstattung der Frau durch die Eltern blieb dann bestehen und entwickelte sich weiter, auch nachdem ihr Ursprung, die vom Manne gezahlte Kaufsumme, in Wegfall gekommen war. Es interessiert hier nicht, diese sehr ungenau bekannte Evolution zu verfolgen. Aber man kann doch wohl behaupten, daß die Verallgemeinerung der Mitgift mit der steigenden Geldwirtschaft beginnt. Das mag so zusammenhängen. In den roheren Zuständen, wo der Frauenkauf herrscht, ist die Frau nicht nur ein Arbeitstier - das ist sie meistenteils auch noch später - sondern ihre Arbeit ist noch nicht in dem spezifischen Sinne »häuslich«, wie die der Frau in der Geldwirtschaft, die wesentlich die Konsumtion des männlichen Erwerbes innerhalb des Hauses zu leiten hat. So weit ist in jenen Epochen die Arbeitsteilung noch nicht vorgeschritten, die Frau beteiligt sich unmittelbarer an der Produktion und stellt deshalb für ihren Besitzer einen viel greifbareren Wirtschaftlichen Wert dar als später. Noch aus ganz später Zeit wird dieser Zusammenhang gelegentlich bestärkt: während Macauley in der Verrichtung der hauptsächlichen Feldarbeit in Schottland durch Frauen einen barbarischen Tiefstand des weiblichen Geschlechts erblickte, ist gerade von einem genauen Kenner betont worden, daß dies ihnen einen gewissen Grad von Unabhängigkeit und Ansehen bei den Männern gebe. Dazu kommt, daß in primitiven Verhältnissen die Kinder direkten wirtschaftlichen Wert für den Vater besitzen, während sie in höheren oft eine wirtschaftliche Last sind. Der ursprüngliche Besitzer, der Vater oder der Stamm, hat keinen Grund, diesen Wert einem anderen ohne Entgelt zu überlassen. Auf dieser Stufe erwirbt die Frau nicht nur ihren eigenen Unterhalte sondern der Mann kann ihren Kaufpreis aus ihrer Arbeit unmittelbar herausschlagen. Das ändert sich, sobald die Wirtschaft ihren familienhaften Charakter und der Konsum seine Beschränkung auf die Eigenproduktion verliert. Damit scheiden sich die ökonomischen Interessen, vom Hause aus betrachtet, in eine zentrifugale und eine zentripetale Richtung. Die Produktion für den Markt und die Hauswirtschaft beginnen ihre Gegensätze, durch das Geld ermöglicht, zu entfalten und damit die schärfere Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern einzuleiten. Aus sehr naheliegenden Ursachen fällt der Frau die nach innen, dem Manne die nach außen gewandte Tätigkeit zu, und die erstere wird mehr und mehr eine Verwaltung und Verwendung der Erträgnisse der letzteren. Damit verliert der wirtschaftliche Wert der Frau sozusagen seine Substanzialität und Sinnenfälligkeit, sie erscheint jetzt als die Unterhaltene, die von der Arbeit des Mannes lebt. Es fällt also nicht nur der Grund fort, einen Preis für sie zu fordern und zu bewilligen, sondern sie ist - wenigstens für die gröbere Betrachtungsweise - eine Last, die der Mann auf sich nimmt und die er zu versorgen hat. So ist das Fundament für die Mitgift geschaffen, die sich demzufolge immer umfassender ausbilden muß, je mehr die Tätigkeitssphären von Mann und Frau sich in dem angegebenen Sinne scheiden. Unter einem Volke wie den Juden, bei denen auf Grund eines unruhigeren Temperamentes und anderer Ursachen die Männer sehr beweglich und, als notwendiges Korrelat dazu, die Frauen strenger auf das Haus angewiesen waren, finden wir die Mitgift als gesetzliche Vorschrift sogar schon vor ausgebildeter Geldwirtschaft, die sonst ihrerseits auf das gleiche Resultat führt. Sie erst ermöglicht der Produktion jene objektive Technik, jene Ausbreitung, jenen Beziehungsreichtum und zugleich jene arbeitsteilige Einseitigkeit, durch welche der frühere Indifferenzzustand von häuslichen Interessen und Erwerbsinteressen gespalten und ein besonderer Träger für diese, ein besonderer für jene verlangt wird. Wer das eine und das andere sein soll, kann zwischen Mann und Frau nicht zweifelhaft sein; und ebensowenig, daß damit der Brautpreis, für den der Mann die Produktivkraft der Frau gekauft hat, der Mitgift Platz machen muß, die ihn für den Unterhalt der nicht produzierenden Frau entschädigt oder die der Frau eine Unabhängigkeit und Sicherheit neben dem erwerbenden Manne gewähren soll.

 


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