Dritter Abschnitt.

Von den Schlüssen



§ 41. Schluß überhaupt


Unter Schließen ist diejenige Funktion des Denkens zu verstehen, wodurch ein Urteil aus einem andern hergeleitet wird. — Ein Schluß überhaupt ist also die Ableitung eines Urteils aus dem andern. 

 


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