
§ 51. 3. Verstandesschlüsse (in Rücksicht auf die Relation der Urteile) per iudicia conversa s. per conversionem
Die unmittelbaren Schlüsse durch Umkehrung betreffen die Relation der Urteile und bestehen in der Versetzung der Subjekte und Prädikate in den beiden Urteilen; so daß das Subjekt des einen Urteils zum Prädikat des andern Urteils gemacht wird, und umgekehrt. —